Drucksache 17 / 14 351 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Hakan Taş (LINKE) vom 08. August 2014 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 11. August 2014) und Antwort Wahl des türkischen Staatspräsidenten Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie bewertet der Senat die Nutzung des Berliner Olympiastadions als Wahllokal für die Präsidentschafts- wahlen in der Türkei? Welche Erfahrungen liegen vor? 2. Auf welcher Rechtsgrundlage wurde die Nutzung des Olympiastadions als Wahllokal ermöglicht? Zwischen welchen Parteien hat es eine diesbezügliche vertragliche Vereinbarung gegeben? 5. Hat der Berliner Senat bestimmte Auflagen erteilt, falls ja, welche (beispielweise Terminvergabe im 4- Stunden-Takt)? Zu 1., 2. und 5.: Nach dem zwischen der Olympiasta- dion Berlin GmbH (OStaBG) und dem Land Berlin, ver- treten durch die Senatsverwaltung für Inneres und Sport, abgeschlossenen Pacht- und Betreibervertrag für das Olympiastadion Berlin vom 26.06.2000 in der Fassung vom 20.04.2007 übernimmt die OStaBG die Verpflich- tung, das Olympiastadion in eigener unternehmerischer Verantwortung und unter Beachtung der Sorgfaltspflich- ten eines ordentlichen Kaufmanns nach dem Prinzip der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit und unter Einhaltung aller einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu betrei- ben. Die OStaBG akquiriert Veranstaltungen in eigener Verantwortung. Sie ist verpflichtet, Veranstaltern neutra- len und diskriminierungsfreien Zugang zum Olympiasta- dion zu ermöglichen. Ausgenommen von dieser Zugangs- regelung ist die Überlassung des Olympiastadions an Veranstalter, von denen mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die von diesen geplante Veranstaltungen negative Auswirkungen auf das Ansehen des Landes Berlin erwarten lassen (z. B. Kriminelle, organisierte Kriminalität, Sekten oder Sektenmitglieder, Rechts- oder Linksradikale oder Personen, die bekanntermaßen sitten- widrige Tätigkeiten ausüben oder unterstützen). Die OStaBG hat mit dem Türkischen Generalkonsulat einen Mietvertrag abgeschlossen. Die Veranstaltung ver- lief nach Aussagen der OStaBG reibungslos. Negative Erfahrungen liegen nicht vor. Da der Senat nicht Vertragspartner war, sind vom Se- nat auch keine Auflagen für den Veranstalter erteilt wor- den. 3. Welcher Mietpreis wurde erhoben? Welcher Mietpreis wird bei einem möglichen zweiten Wahlgang erho- ben werden? 4. Sind dem Träger des Olympiastadions Kosten ent- standen, wie beispielsweise für Sicherheit, Reinigung etc.? Falls ja, welche Kosten und in welcher Höhe? Zu 3. und 4.: Der Mietpreis entsprach marktüblichen Konditionen. Die Bedingungen wurden auch für einen möglichen zweiten Wahlgang vereinbart. Die veranstal- tungsbezogenen Kosten hat der Mieter getragen. 6. Wurden während der Wahlprozedur Berliner Si- cherheitskräfte oder andere Landesbedienstete eingesetzt? Falls ja, wer trägt hierfür die Kosten? Zu 6.: Zur Gewährleistung einer polizeilichen Präsenz waren Dienstkräfte der Polizei Berlin in geringem Um- fang unter der Führung des Polizeiabschnitts 22 im Nah- bereich des Olympiastadions eingesetzt. Ausgaben für Polizeieinsätze sind grundsätzlich durch die im Haus- haltsplan von Berlin für die Polizei eingestellten Haus- haltsmittel gedeckt und werden deshalb nicht gesondert erhoben. 7. Soll das Berliner Olympiastadion auch bei den Parlamentswahlen in der Türkei, die für 2015 anstehen, als Wahllokal genutzt werden? Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 14 351 2 Zu 7.: Eine entsprechende Anfrage liegt der OStaBG nicht vor. 8. Gedenkt der Berliner Senat, das Olympiastadion auch bei den Wahlen zum Berliner Abgeordnetenhaus und zum Bundestag als Wahllokal zu nutzen? Zu 8.: Für die Auswahl der Wahllokale bei den Wah- len zum Abgeordnetenhaus von Berlin und dem Deut- schen Bundestag sind die Bezirkswahlämter zuständig; der Senat hat diesbezüglich keine Zuständigkeit. Bei Abgeordnetenhaus- oder Bundestagswahlen ist auf das Olympiastadion bislang nicht als Wahllokal zurückgegrif- fen worden; auch in naher Zukunft dürfte sich daran nichts ändern. Berlin, den 25. August 2014 In Vertretung Andreas Statzkowski Senatsverwaltung für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 03. September 2014)