Drucksache 17 / 14 378 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Simon Weiß (PIRATEN) vom 15. August 2014 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 18. August 2014) und Antwort Strafverfolgung auch bei Kleinstmengen im Justizvollzug? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Ist es zutreffend, dass eine allgemeine Dienstanwei- sung der Justizverwaltung an die Berliner Staatsanwalt- schaft existiert, welche die Einstellung von Ermittlungs- verfahren im Bereich Betäubungsmitteldelikte unabhän- gig von der Schwere der Schuld verbietet, wenn die mut- maßliche Straftat durch Insassen einer Justizvollzugsan- stalt begangen wird? Zu 1.: Nach § 31a Abs. 1 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) kann die Staatsanwaltschaft ohne Zustimmung des Gerichts von der Verfolgung eines Vergehens nach § 29 Abs. 1, 2 oder 4 BtMG absehen, wenn „die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in gerin- ger Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durch- führt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.“ Mit der Gemeinsamen Allgemeinen Verfügung der Senatsverwaltungen für Justiz und Verbraucherschutz, für Inneres und Sport sowie für Gesundheit und Soziales zur Umsetzung des § 31a BtMG vom 20. Mai 2010 wur- den Hinweise zur Anwendung dieser Vorschrift durch die Staatsanwaltschaft erteilt. Demnach kann nach den Um- ständen des Einzelfalls von der Strafverfolgung gemäß § 31a BtMG abgesehen werden, wenn sich die Tat auf den Umgang mit Cannabisharz oder Marihuana in einer Brut- tomenge von nicht mehr als 15 (fünfzehn) Gramm zum gelegentlichen Eigenverbrauch bezieht, sofern hinsicht- lich des Wirkstoffgehalts von einer geringen Menge aus- gegangen werden kann und die übrigen tatbestandlichen Voraussetzungen gegeben sind. Bezieht sich die Tat auf den Umgang mit Cannabisharz oder Marihuana zum ge- legentlichen Eigenverbrauch in einer Bruttomenge von nicht mehr als 10 (zehn) Gramm, so ist das Ermittlungs- verfahren grundsätzlich einzustellen. Im Weiteren sieht die Gemeinsame Allgemeine Verfügung vor, dass von diesen Regelungen die Fälle ausgenommen sind, in denen das öffentliche Interesse die Strafverfolgung gebietet, weil der Rechtsfrieden über den Lebenskreis der/des Be- troffenen hinaus gestört ist, und nennt als einen dieser Fälle Taten, die im Justiz- oder Maßregelvollzug began- gen werden. 2. Was ist der vollständige Inhalt dieser Dienstanwei- sung und wann wurde sie erlassen? Zu 2.: Vgl. Amtsblatt Nr. 23 vom 11. Juni 2010, S. 867 f.. 3. Welcher Zweck wird mit dieser Dienstanweisung verfolgt? Zu 3.: Die prohibitive Regelung für den Strafvollzug liegt in der Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung im Justizvollzug begründet. Subkulturelle Handlungen wie das Einbringen und der Handel mit Rauschmitteln, das Ausnutzen von Abhängigkeiten mit der Gefahr des Verschuldens und die Gefährdung Rauschmittelabhängi- ger mit Abstinenzabsicht sowie das Heranführen an den Rauschmittelkonsum sollen - nicht zuletzt auch unter dem Blickwinkel der Gesundheitsfürsorge für die Gefangenen - verhindert, zumindest aber weitestgehend eingedämmt werden. Gefangene sollen in der Haft neue Lebensper- spektiven entwickeln. Dazu gehört auch, dass sie im Strafvollzug Abstand zu Rauschmitteln, wie sie auch die nur illegal zu erwerbenden Kleinstmengen von Cannabis- harz und Marihuana darstellen, und Dealern finden kön- nen. 4. Welcher Mehraufwand entsteht durch die Anwei- sung für die Berliner Staatsanwaltschaft? Zu 4.: Der insoweit entstehende Mehraufwand kann nicht konkret bemessen werden, weil er statistisch nicht erfasst wird. Berlin, den 01. September 2014 In Vertretung Straßmeir Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 03. Sep. 2014)