Drucksache 17 / 14 423 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Björn Eggert (SPD) vom 25. August 2014 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 25. August 2014) und Antwort Ferienwohnungen in Berlin Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Ferienwohnungen wurden bis zum Ablauf der Meldefrist am 31.07.2014 in den Bezirken gemeldet (aufgeschlüsselt nach Bezirken)? Frage 2: Wie viele Beschäftigte sind in den Bezirken mit der Bearbeitung von Anzeigen beschäftigt (aufge- schlüsselt nach Bezirken)? Antwort zu 1 und 2: Es wird auf die nachfolgende Übersicht (Stand: 31.07.2014) verwiesen: Anzahl der eingegangenen Anzeigen von Ferienwohnungen Anzahl des für die Umsetzung des Zweckentfrem- dungsverbots eingesetzten Personals insgesamt Mitte 1.583 3 Friedrichshain/ Kreuzberg 960 1 Pankow 920 1 (für 2 Monate) Charlottenburg/ Wilmersdorf 1013 4 Spandau 83 1 Steglitz/ Zehlendorf 142 1-2 Tempelhof/ Schöneberg 671 ca. 0,75 Neukölln 230 1 Treptow/ Köpenick 112 1 Marzahn/ Hellersdorf 98 0 Lichtenberg 62 1 Reinickendorf 106 0 Gesamt 5.980 rd. 16 Frage 3: An wen können sich Bürger*innen wenden, wenn sie die Zweckentfremdung von Wohnraum durch Ferienwohnungen melden wollen (konkrete Nennung von Email, Telefon und Adresse je Bezirk)? Antwort zu 3: Auf Bezirksebene wurde der Aufgaben- bereich zur Umsetzung des Zweckentfremdungsverbotes nach Kenntnis des Senats den bezirklichen Bürgerämtern zugeordnet. Die bezirklichen Kontaktdaten sind im Inter- net u.a. unter www. service.berlin.de/dienstleistung/326217/ abrufbar. Frage 4: Von wie vielen Ferienwohnungen geht die Senatsverwaltung in den Bezirken insgesamt aus (aufge- schlüsselt nach Bezirken)? Frage 5: Worauf basiert die unter 4. Genannte Zahl? Antwort zu 4 und 5: Gesicherte bezirklich differen- zierte Aussagen sind nicht möglich. Die von GEWOS Institut für Stadt-, Regional- und Wohnforschung GmbH im Jahr 2011/ 2012 vorgenommene Auswertung von rund 40 Internetplattformen ergab im Berliner Stadtgebiet Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 14 423 2 8.918 Ferienwohnungen mit einer Konzentration im inne- ren Stadtbereich. GEWOS geht davon aus, dass ein weite- res Drittel Ferienwohnungen existiert, die nicht im Inter- net angeboten werden, so dass in Berlin zum Zeitpunkt 2011/ 2012 rd. 12.000 Ferienwohnungen vorhanden sein können. Vor diesem Hintergrund wurde auf eine weiter- gehende Differenzierung verzichtet. Zu den nunmehr aufgrund des Zweckentfremdungs- verbotes bis zum 31.07.2014 angezeigten Ferienwohnun- gen wird auf die Beantwortung der Frage 1 verwiesen. Frage 6: Welche Zweckentfremdungstatbestände gibt es neben der Nutzung als Ferienwohnung noch? Antwort zu 6: Eine Zweckentfremdung im Sinne des gesetzlichen Wortlautes liegt vor, wenn Wohnraum ohne Genehmigung 1. zum Zwecke der wiederholten nach Tagen oder Wochen bemessenen Vermietung als Ferienwoh- nung oder einer Fremdenbeherbergung, insbeson- dere einer gewerblichen Zimmervermietung oder der Einrichtung von Schlafstellen, verwendet wird; 2. für gewerbliche oder berufliche Zwecke verwendet oder überlassen wird; 3. baulich derart verändert oder in einer Weise ge- nutzt wird, dass er für Wohnzwecke nicht mehr geeignet ist; 4. länger als sechs Monate leer steht oder 5. beseitigt wird. Frage 7: Wie viele Gästewohnungen, die vom Zweck- entfremdungsverbotsgesetz ausgenommen sind, von städ- tischen Wohnungsbaugesellschaften, Wohnungsbauge- nossenschaften, Universitäten, Gewerkschaften und ähnli- chen Institutionen gibt es in Berlin (aufgeschlüsselt nach Institutionen)? Antwort zu 7: Gästewohnungen, als Unterfall der Fe- rienwohnungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Zweckentfrem- dungsverbot-Gesetzes – ZwVbG, fallen regelmäßig unter das Zweckentfremdungsverbot, weil sie Wohnraum im Sinne von § 1 Abs. 3 ZwVbG darstellen. Sie brauchen bis Ende April 2016 jedoch unter der Voraussetzung des § 2 Abs. 2 Nr. 1 ZwVbG keine Genehmigung. Der Senat hat über die angesprochenen Wohnungen außerhalb des Re- gelwerks des Zweckentfremdungsverbots gegenwärtig keine Angaben. Berlin, den 29. August 2014 In Vertretung Prof. Dr.-Ing. Engelbert Lütke Daldrup ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 04. Sept. 2014)