Drucksache 17 / 14 426 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Silke Gebel (GRÜNE) vom 22. August 2014 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 26. August 2014) und Antwort Hat die Berliner Abfallbehörde den Schutt für den Tierpark genehmigt? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Aus welchen Baustellen und anderen Erdar- beiten wurde Bodenaushub etc. für den Tierpark geliefert? (Bitte nennen Sie jeweils für die vergangenen fünf Jahre alle Quellen, die Menge, das Datum sowie die Schad- stoffklasse des Bodens) Antwort zu 1: Der Senatsverwaltung liegen keine Er- kenntnisse oder Informationen über Bodenanlieferungen aus den vorangegangenen Jahren vor. Bei der Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle gibt es keine gesetzlich vorge- gebene Pflicht vor einer Entsorgungsmaßnahme, egal ob diese nun eine Verwertungs- oder Beseitigungsmaßnahme ist, den Entsorgungsweg und die vorgesehene Ände- rungsmaßnahme vorher genau für eine behördliche Prü- fung darzulegen bzw. über den dann durchgeführten Weg bzw. die Maßnahme förmlich vorgegebene Nachweise zu führen. Der Senatsverwaltung müssen keine Unterlagen vor- gelegt werden. Frage 2: Aus welchen anderen Quellen stammte Bo- den, der in den Tierpark kam? (Bitte nennen Sie jeweils für die vergangenen fünf Jahre alle Quellen, die Menge, das Datum sowie die Schadstoffklasse des Bodens) Antwort zu 2: Siehe Antwort zu Frage 1. Frage 3: Wie oft wurde in den vergangenen fünf Jah- ren eine Genehmigung für Boden aus dem Ausland für den Tierpark beantragt, wie oft wurde diese genehmigt, welche Menge umfasste es jeweils und welche Schad- stoffklasse hatte der Boden jeweils? Antwort zu 3: Es gab keinen derartigen Fall. Frage 4:Beantragen die Boden-Anlieferer den Ort, an den der Boden angeliefert werden soll, gleich mit oder wird dieser von der Abfallbehörde zugewiesen? Antwort zu 4: Siehe Antwort zu Frage 1. Frage 5: Wie war das Procedere im Fall der in der Presse vom 21.8.2014 genannten - Böden aus der Hei- destraße, die in den Tierpark gekommen sind? Frage 6: Bitte nennen Sie Schadstoffklasse, Menge und Quelle des Bodens? Antworten zu 5 und 6: Im Juli 2013 wurde der Senats- verwaltung bekannt, dass in der Heidestraße durch die Firma S. ein illegales Zwischenlager nach dem Bundes- Immissionsschutzgesetz errichtet und betrieben wurde. Das in der Heidestraße lagernde Material stammte nach Aussage der Firma S. neben der Baustelle U 5 auch von einem Bauvorhaben in der Flottwellstraße. Da dort u.a. Abfall > Z 2 (gefährlicher Abfall) gemäß der „Technischen Regeln der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall“ über Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen (TR LAGA) analy- siert war und zunächst nicht ausgeschlossen werden konn- te, dass dieser auch zur Heidestraße abgefahren worden war, wurden Analysen der in der Heidestraße lagernden Abfälle gemäß der TR LAGA veranlasst. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen zeigten Boden / Bauschutt der Zuordnung Z 1.1 und Z 1.2 der TR LA- GA. Damit handelte es sich insgesamt bei dem dort illegal gelagerten Abfall um nicht gefährlichen Abfall. Gemäß den Regelungen der TR LAGA ist unter defi- nierten Voraussetzungen ein Einbau / eine Verwertung von Boden / Bauschutt bis zu einer Qualitätsstufe Z 2 zulässig. Eine Verwertung von Z 1.1 bzw. Z 1.2 ist sogar offen (ohne geschlossene Abdeckung) bei nahezu jedem Bauvorhaben durch Einbau in technische Bauwerke zu- lässig. Lediglich im Landschaftsbau und beispielsweise in Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 14 426 2 Wasserschutzgebieten sind nur Böden Z 0 zulässig. Für den Einbau liegt die ordnungsbehördliche Zuständigkeit bei den bezirklichen Bodenschutzämtern. Durch die immissionsschutzrechtliche Genehmi- gungsbehörde wurde gegen die Firma S. eine Anordnung zur Stilllegung der illegalen Anlage (Zwischenlager) und Beräumung der Abfälle erlassen. Der Senatsverwaltung wurden daraufhin durch die Firma S. zunächst 5 Entsorgungswege ohne jeweilige Mengenangaben benannt, die für die Entsorgung des Haufwerkes aus der Heidestraße mit seinen geschätzten 30.000 m 3 genutzt werden sollten. Für die Entsorgung von nicht gefährlichen Abfällen erfolgt in der Regel aus zuvor genannten Gründen (Einbau nahezu überall in technischen Bauwerken möglich) keine abfallrechtliche Überwachung bis zur Entsorgungsstelle, sondern es greifen nach der abfallbehördlich ggf. erfolgten Einstufung als nicht ge- fährlicher Abfall die Regelungen des Bodenschutzes. Eine Beteiligung der Bodenschutzbehörde hat ggf. durch das einbauende Unternehmen zu erfolgen. Laut den zwischenzeitlich vorgelegten Abfuhrlisten der Firma S. wurde im Zeitraum 09.09.2013 bis 19.11.2013 Material von der Heidestraße in einem Um- fang von 18.000 m³ zum Tierpark Berlin-Friedrichsfelde GmbH gefahren. Erst im Laufe der Entsorgung der Abfälle des illegalen Zwischenlagers in der Heidestraße wurde deutlich, dass der überwiegende Teil des Bodens zum Tierpark Berlin- Friedrichsfelde transportiert wurde. Aufgrund der neues- ten Erkenntnisse durch ein vorliegendes Gutachten lagern auf dem Grundstück des Tierparks nicht nur die vorge- nannten 18.000 m³ Boden, sondern ca. 55.000 m³ Boden. Frage 7: Was ist mit dem Boden geschehen, der nicht im Tierpark verwendet werden durfte? Antwort zu 7: Dem Senat liegen keine Erkenntnisse vor, ob und welcher Boden im Tierpark nicht verwendet werden durfte. Für die tatsächliche Verwendung ist die Zustimmung des Bodenschutzamtes Lichtenberg aus- schlaggebend. Frage 8: Für welche Zwecke wird Z 1-Boden verwen- det? Genehmigt die Abfallbehörde eine Verwendung im Tierpark? Antwort zu 8: Z1-Böden können in technischen Bau- werken in offener Bauweise gemäß Technischen Regeln der LAGA eingebaut werden. Dies können z.B. Straßen, Wege, Wälle o.ä. sein. Die Abfallbehörde ist für diese Fragen nicht Genehmigungsbehörde. Die für den Einbau zuständige Ordnungsbehörde ist die für den Bodenschutz zuständige Behörde beim Be- zirksamt Lichtenberg von Berlin. Berlin, den 05. September 2014 In Vertretung C h r i s t i a n G a e b l e r ............................... Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 11. Sep. 2014)