Drucksache 17 / 14 470 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Clara West (SPD) vom 24. Juli 2014 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 04. September 2014) und Antwort Zuständiges Bezirksamt bei Sozialhilfeanträgen von Personen in Pflegeeinrichtungen Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. In Berlin sind für die Ausführung des SGB XII die Bezirksämter bzw. die Sozialämter zuständig. Bei Perso- nen, die in vollstationären Einrichtungen leben, ist das Sozialamt des Wohnbezirks zuständig, wo die betroffene Person zuletzt gemeldet war. Ist dem Senat bekannt, dass dies für pflegende Angehörige häufig lange Wege und viel Zeitaufwand bei administrativen Fragen bedeutet? Zu 1.: Die Regelung der örtlichen Zuständigkeit der Bezirksämter von Berlin für Sozial-hilfeleistungen an Menschen, die in vollstationären Einrichtungen gepflegt werden, entspricht der bundesgesetzlichen Zuständig- keitsregelung des § 98 Abs. 2 SGB XII. Bisher gab es insoweit keinerlei Beanstandungen. Es ist auch nicht bekannt, dass Angehörige von sozialhilfeberechtigten Pflegebedürftigen, die stationär untergebracht sind, häufig persönlich beim Sozialamt vorsprechen müssen. Erfah- rungsgemäß lassen sich administrative Fragen meist tele- fonisch, per Briefpost oder E-Mail erledigen. Pflegende Angehörige sind davon nicht tangiert, denn für sie gilt die örtliche Zuständigkeit des Wohnbezirks der Person, die von ihnen gepflegt wird. 2. Da mittlerweile die Akten elektronisch geführt wer- den, wäre eine Überarbeitung dieser Praxis angebracht. Gibt es zu dieser Frage bereits Überlegungen im Senat? Zu 2.: Nein. Anders als angenommen gibt es im Land Berlin keine elektronische Aktenführung im Sozialamt. 3. Betroffene schildern die aktuelle Praxis als wenig nutzerfreundlich. Wie steht der Senat zu der Forderung, die Entscheidung über die Ausführung des Sozialhilfe- rechts und die Anwendung im Einzelfall flexibler zu handhaben und auch auf andere Sozialämter zu übertra- gen bzw. den pflegenden Angehörigen selbst seinen An- sprechpartner auswählen zu lassen? 4. Plant der Senat z.B. das Sozialamt des Bezirks mit der Akte zu betreuen, a) in dem der/die pflegende Angehörige lebt? b) in dem die Pflegeeinrichtung liegt? 5. Wenn nein, was plant der Senat, um hier eine Ver- besserung der Situation herbeizuführen? Zu 3., 4. und 5.: Die derzeit bestehende Zuständig- keitsregelung hat sich rechtlich, technisch-organisatorisch und verwaltungsökonomisch bewährt. Deshalb ist keine Änderung beabsichtigt. Berlin, den 16. September 2014 In Vertretung Dirk G e r s t l e _____________________________ Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 18. Sep. 2014)