Drucksache 17 / 14 486 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Susanna Kahlefeld (GRÜNE) vom 02. September 2014 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 04. September 2014) und Antwort Bezahlt wie Botengänger – qualifiziert wie … was denn? Über welche Qualifikation verfügen Integrationslots*innen? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Erwartet die Senatsverwaltung von den Integrati- onslots*innen Fachkenntnisse und Qualifikationen für die Ausübung ihrer Tätigkeiten? 2. Welche Fachkenntnisse erwartet die Senatsverwal- tung von den Integrationslots*innen für die Ausübung ihrer Tätigkeiten? (bitte auflisten) Zu 1. und 2.: Von den Integrationslotsinnen und Integ- rationslotsen werden für die Ausübung ihrer Tätigkeiten keine spezifischen Fachkenntnisse und Qualifikationen erwartet oder vorausgesetzt. 3. Sind neben der Sprachmittlung und den dazugehö- rigen Sprachkenntnissen, Fachkenntnisse in den folgen- den Bereichen notwendig? a. Kenntnisse über die verschiedenen Bände des SGB b. Kenntnisse des Ausländer- und Asylrechts c. strukturelle Kenntnisse der jeweiligen Bezirke, der Verwaltung sowie weiterer Institutionen, Einrich- tungen und Gremien der Bezirke d. Kenntnisse bezüglich Formularen und Vordrucken der Berliner Verwaltung e. Unterstützungsangebote für die vielfältigen Prob- leme der Klient*innen (bitte einzeln beantworten). Zu 3.: Die genannten Fachkenntnisse in den einzelnen Bereichen sind für die Tätigkeiten der Integrationslotsin- nen und Integrationslotsen wichtig und werden deshalb im Rahmen einer Basisqualifizierung für alle Integrations- lotsinnen und Integrationslotsen verbindlich angeboten. Die Basis-Qualifizierung legt den Fokus auf die Hand- lungsfelder, in denen die Lotsinnen und Lotsen im Schwerpunkt als Sprach- und Kulturmittlerinnen bzw. Sprach- und Kulturmittler tätig sind. Da es Aufgabe der Lotsinnen und Lotsen ist, erste aufklärende Hilfestellung zu geben und zu fachspezifischen Beratungsstellen und Fachdiensten weiterzuvermitteln und ggf. zu diesen zu begleiten, werden in der Basis-Qualifizierung die Grund- lagen dieser Handlungsfelder vermittelt und jeweils mit einem Überblick über die Beratungs- und Hilfestrukturen verknüpft. Ergänzend zur Basis-Qualifizierung werden im Landesrahmenprogramm Zusatzqualifizierungen angebo- ten. Diese ergänzen die Basis-Qualifizierung durch weite- re Themenangebote, aus denen die Lotsinnen und Lotsen frei auswählen können (z.B. Grundlagen des Ausländer- und Asylrechts). 4. Erachtet die Senatsverwaltung die Arbeit der In- tegrationslots*innen als „einfache Tätigkeit“ im Sinne der Beschreibung der Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 2 und 3 des TV-L? Zu 4.: Die Tätigkeiten der Integrationslotsinnen und Integrationslotsen werden in der Regel und überwiegend als einfache Tätigkeiten im Sinne der Entgeltgruppen 2 und 3 des TV-L betrachtet. Davon ausgenommen sind koordinierende Tätigkeiten in den Teams der Integrations- lotsinnen und Integrationslotsen, die abweichend vergütet werden. 5. In wie viel Prozent der Angestelltenverhältnisse der Integrationslots*innen wurde sich bei der Vergütung an die Entgeltstufe 2 und 3 des TV-L laut Programmaus- schreibung gehalten? Zu 5.: In den Unterlagen zum Landesrahmenpro- gramm Integrationslotsinnen und Integrationslotsen wird die Vergütung nach Entgeltstufen nur beispielhaft er- wähnt. Derzeit sind 69 Integrationslotsinnen und Integra- tionslotsen über das Landesrahmenprogramm beschäftigt. 55 Personen erhalten eine Vergütung in Anlehnung an die Entgeltstufen 2 und 3 des TV-L. Die übrigen Personen erhalten eine höhere Vergütung nach TV-L 7-10, da sie koordinierende Tätigkeiten wahrnehmen. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 14 486 2 6. Besteht die Möglichkeit über die Entgeltstufe 2 und 3 hinaus zu beschäftigen? Zu 6.: Ja, im Landesrahmenprogramm Integrationslot- sinnen und Integrationslotsen erhalten die Koordinatorin- nen und Koordinatoren Entgelte oberhalb der Entgeltstufe 2 oder 3 des TV-L. 7. In welchen Fällen ist eine Anstellung von Integra- tionslots*innen in einer höheren Entgeltstufe als Entgelt- stufe 2 und 3 des TV-L möglich? Zu 7.: Integrationslotsinnen und Integrationslotsen mit überwiegend koordinierenden Tätigkeiten erhalten Ent- gelte oberhalb der Entgeltstufen 2 oder 3 TV-L. Wie bereits in der Beantwortung der Schriftlichen Anfrage Nr. 17/13813 vom 15.05.2014 beschrieben, orientiert sich die Vergütung der Integrationslotsinnen und Integrationslot- sen mit koordinierenden Aufgaben an den Entgeltstufen 7-10 des TV-L. 8. Erachtet die Senatsverwaltung die Vergütung in der Entgeltstufe 2 und 3 als angemessen für die Ausübung von Tätigkeiten, die vielseitige Fachkenntnisse und Quali- fizierungen erfordern? Zu 8.: Von den Integrationslotsinnen und Integrations- lotsen werden für die Ausübung ihrer Tätigkeiten keine spezifischen Fachkenntnisse und Qualifikationen erwartet oder vorausgesetzt. Die Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Frauen erachtet die Vergütung für die Integrationslotsinnen und Integrationslotsen vor dem Hintergrund ihrer Tätigkeiten als angemessen. 9. Welche Entgeltstufe hält der Senat für adäquat für einen qualitativ hochwertigen und fachgerechten Einsatz der Integrationslots*innen? Zu 9.: Die Arbeit der Integrationslotsinnen und Integ- rationslotsen wird als qualitativ hochwertig und fachge- recht bewertet. Je nach Tätigkeit (Lotsentätigkeit oder Koordinierung) werden für die Prüfung des Besserstel- lungsverbots unterschiedliche Entgeltstufen zugrunde gelegt. Die Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Frauen erachtet die derzeitige Vergütung für die Integra- tionslotsinnen und Integrationslotsen als angemessen. 10. Welche Vorgaben und Freiräume haben die Bezir- ke zur Nutzung des verfügbaren Kontingents an Förder- mitteln?? Zu 10.: Die Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Frauen hat – wie bereits in der Antwort zur Schriftlichen Anfrage Nr. 17/13813 vom 15.05.2014 beschrieben – für die Bezahlung der Integrationslotsinnen und Integrationslotsen keine Vorgaben gemacht. Vorgegeben sind lediglich die pro Bezirk zur Verfügung stehenden Mittel. Die Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Frauen muss jedoch die Einhaltung des Besserstellungsverbotes und des Landesmindestlohngesetzes prüfen. Dabei wird die Bezahlung der Integrationslotsinnen und Integrations- lotsen bezüglich der in den Zuwendungsanträgen benann- ten Ziele der Träger und der angegebenen Tätigkeiten der Integrationslotsinnen und Integrationslotsen geprüft. Berlin, den 19. September 2014 In Vertretung Barbara Loth Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Frauen (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 24. Sep. 2014)