Drucksache 17 / 14 504 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Susanna Kahlefeld und Katrin Schmidberger (GRÜNE) vom 04. September 2014 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 09. September 2014) und Antwort Gesetz zur Beseitigung von Wohnungsmissständen in Berlin – ein Gesetz im Dornröschenschlaf ? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele MitarbeiterInnen sind in der Woh- nungsaufsichtsbehörde für die Umsetzung des Woh- nungsaufsichtsgesetzes (WoAufG) zuständig? Bitte nach Bezirken aufschlüsseln. Antwort zu 1: Bezirk Antwort Charlottenburg-Wilmersdorf: 2 Friedrichshain-Kreuzberg: 2, davon 1 Sachbearbeitung, 1 Außendienst Lichtenberg: 1 Marzahn-Hellersdorf: 1 Mitte: 4, davon 1 Gruppenleitung, 2 Verwaltungsbeabeiter, 1 Außendienst Neukölln: 4 Pankow: 2 Reinickendorf: 4, davon 1 Sachbearbeitung, 1 Verwaltungsbearbeitung, 1 Außendienst und 1 unbesetzte Teamleiterstelle Spandau: 1 Steglitz-Zehlendorf: 1 Tempelhof-Schöneberg: 1 Treptow-Köpenick: 2 Frage 2: In wie vielen Fällen musste seit 2012 die In- standsetzung einer Wohnung nach § 3 WoAufG angeord- net werden, weil der Gebrauch einer Wohnung zu Wohn- zwecken nicht unerheblich beeinträchtigt war (z.B. weil Heizungen oder Toiletten sich nicht ordnungsgemäß be- nutzen lassen)? Bitte nach Bezirken aufschlüsseln. Antwort zu 2: Bezirk Antwort Charlottenburg-Wilmersdorf: Zu Fragen 2 – 8 und 10: Insgesamt 495, (nicht Anordnungen, sondern Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern) Eine genauere Aufschlüsselung nach Maßnahmen und Ergebnis des Woh- nungsaufsichtsgesetz (WoAufG) ist nicht möglich, da diese nicht getrennt zahlenmäßig erfasst werden. In der Regel wird eine einvernehmliche Lösung angestrebt und umgesetzt, sodass die hier angefragten z.T. sehr restriktiven Maßnahmen nur als letzte Mittel ergriffen werden. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 14 504 2 Friedrichshain-Kreuzberg: 46 2012:19 2013:21 2014: 6 Lichtenberg: 0 Marzahn-Hellersdorf: 28 Mitte: Eine Aussage, in wie vielen Fällen eine Anordnung nach § 3 bzw. § 4 erfol- gen musste ist nicht möglich. Es werden statistisch zwar die Verfahren er- fasst, jedoch nicht die innerhalb der Verfahren vollzogenen Arbeitsschritte (Anhörung, Anordnung, Festsetzung der Ersatzvornahme, Durchführung der Ersatzvornahme). Auch wird nur eine unterschiedliche Erfassung von Vorgängen zu Woh- nungsmängeln und zu Hausmängeln vorgenommen. Im Regelfall erfolgt die Mängelbeseitigung im Rahmen der gütlichen Einigung (nach Anhörung). Auch wird im Regelfall nur die Mängelbeseitigung nach § 3 WoAufG Bln gefordert, da es sich hier um eine „Sollvorschrift“ handelt. Bei § 4 WoAufG Bln handelt es sich um eine „Kann-Vorschrift“. Eine Anwendung kommt nur zu den in Abs. 2 aufgeführten Sachverhalten in Frage. Des Weiteren ist Abs. 3 zu beachten (wirtschaftliche Verhältnisse des Pflichtigen). Eröffnete Verfahren laut elektronischem Bau- und Genehmigungsverfahren: Jahr 2012: 313 Verfahren zu Wohnungsmängeln Jahr 2013: 189 Verfahren zu Wohnungsmängeln Jahr 2014: 140 Verfahren zu Wohnungsmängeln (per 12.09.14) Neukölln: 115 Pankow: 858 (ca. 78% der Gesamtzahl) Insgesamt gab es in dem zeitraum 1100 Mängelanzeigen, für die ein Verwal- tungsverfahren eingleitet wurde. Eine Statistik über die verschiedenen im wohnungsaufsichtichen Verfahren angewandetne Paragraphen wird im ber- linweit angewandten Programm elektronischen Bau- und Genehmigungsver- fahren nicht geführt. Damit kann die ermittelte Gesamtzahl nicht in den ge- nannten Mangelarten aufgeschlüsselt werden. Reinickendorf: 22 Spandau: 715 Steglitz-Zehlendorf: 0 Tempelhof-Schöneberg: Ca. 80 Treptow-Köpenick: 0 Frage 3: In wie vielen Fällen musste seit 2012 die Be- seitigung mangelhafter Wohnverhältnisse nach § 4 Wo- AufG angeordnet werden, weil die bauliche Beschaffen- heit einer Wohnungen nicht den Mindestanforderungen an erträgliche Wohnverhältnisse entsprach (z.B. weil Fußbö- den, Decken oder Wände dauerhaft durchfeuchtet sind)? Bitte nach Bezirken aufschlüsseln. Antwort zu 3: Bezirk Antwort Charlottenburg-Wilmersdorf: Zu Fragen 2 – 8 und 10: Insgesamt 495, (nicht Anordnungen, sondern Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern) Eine genauere Aufschlüsselung nach Maßnahmen und Ergebnis des Woh- nungsaufsichtsgesetz ist nicht möglich, da diese nicht getrennt zahlenmäßig erfasst werden. In der Regel wird eine einvernehmliche Lösung angestrebt und umgesetzt, sodass die hier angefragten z.T. sehr restriktiven Maßnahmen nur als letzte Mittel ergriffen werden. Friedrichshain-Kreuzberg: 0 Lichtenberg: 0 Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 14 504 3 Marzahn-Hellersdorf: 4 Mitte: Eine Aussage, in wie vielen Fällen eine Anordnung nach § 3 bzw. § 4 erfol- gen musste ist nicht möglich. Es werden statistisch zwar die Verfahren er- fasst, jedoch nicht die innerhalb der Verfahren vollzogenen Arbeitsschritte (Anhörung, Anordnung, Festsetzung der Ersatzvornahme, Durchführung der Ersatzvornahme). Auch wird nur eine unterschiedliche Erfassung von Vorgängen zu Woh- nungsmängeln und zu Hausmängeln vorgenommen. Im Regelfall erfolgt die Mängelbeseitigung im Rahmen der gütlichen Einigung (nach Anhörung). Auch wird im Regelfall nur die Mängelbeseitigung nach § 3 WoAufG Bln gefordert, da es sich hier um eine „Sollvorschrift“ handelt. Bei § 4 WoAufG Bln handelt es sich um eine „Kann-Vorschrift“. Eine Anwendung kommt nur zu den in Abs. 2 aufgeführten Sachverhalten in Frage. Des Weiteren ist Abs. 3 zu beachten (wirtschaftliche Verhältnisse des Pflichtigen). Eröffnete Verfahren laut elektronischem Bau- und Genehmigungsverfahren: Jahr 2012: 313 Verfahren zu Wohnungsmängeln Jahr 2013: 189 Verfahren zu Wohnungsmängeln Jahr 2014: 140 Verfahren zu Wohnungsmängeln (per 12.09.14) Neukölln: 3 Pankow: 22 (ca. 2% der Gesamtzahl) Insgesamt gab es in dem zeitraum 1100 Mängelanzeigen, für die ein Verwal- tungsverfahren eingleitet wurde. Eine Statistik über die verschiedenen im wohnungsaufsichtichen Verfahren angewandetne Paragraphen wird im ber- linweit angewandten Programm elektronischen Bau- und Genehmigungsver- fahren nicht geführt. Damit kann die ermittelte Gesamtzahl nicht in den ge- nannten Mangelarten aufgeschlüsselt werden. Reinickendorf: 0 Spandau: 28 Steglitz-Zehlendorf: 0 Tempelhof-Schöneberg: Ca. 9 Treptow-Köpenick: 0 Frage 4: In wie vielen Fällen musste seit 2012 eine Wohnung nach § 6 WoAufG für unbewohnbar erklärt werden, weil Mängel das Wohnen offensichtlich erheb- lich beeinträchtigt haben? Bitte nach Bezirken aufschlüs- seln. Antwort zu 4: Bezirk Antwort Charlottenburg-Wilmersdorf: Zu Fragen 2 – 8 und 10: Insgesamt 495, (nicht Anordnungen, sondern Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern) Eine genauere Aufschlüsselung nach Maßnahmen und Ergebnis des Woh- nungsaufsichtsgesetz ist nicht möglich, da diese nicht getrennt zahlenmäßig erfasst werden. In der Regel wird eine einvernehmliche Lösung angestrebt und umgesetzt, sodass die hier angefragten z.T. sehr restriktiven Maßnahmen nur als letzte Mittel ergriffen werden. Friedrichshain-Kreuzberg: 0 Lichtenberg: 0 Marzahn-Hellersdorf: 0 Mitte: 0 Neukölln: 0 Pankow: 3 Reinickendorf: 0 Spandau: 0 Steglitz-Zehlendorf: 0 Tempelhof-Schöneberg: 0 Treptow-Köpenick: 0 Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 14 504 4 Frage 5: In wie vielen Fällen musste seit 2012 die Räumung einer Wohnung nach § 7 WoAufG verlangt werden, weil diese überbelegt war, d.h. für jede Person nicht mindestens 9 qm Wohnfläche vorhanden waren? Bitte nach Bezirken aufschlüsseln. Antwort zu 5: Bezirk Antwort Charlottenburg-Wilmersdorf: Zu Fragen 2 – 8 und 10: Insgesamt 495, (nicht Anordnungen, sondern Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern) Eine genauere Aufschlüsselung nach Maßnahmen und Ergebnis des Woh- nungsaufsichtsgesetz ist nicht möglich, da diese nicht getrennt zahlenmäßig erfasst werden. In der Regel wird eine einvernehmliche Lösung angestrebt und umgesetzt, sodass die hier angefragten z.T. sehr restriktiven Maßnahmen nur als letzte Mittel ergriffen werden. Friedrichshain-Kreuzberg: 0 Lichtenberg: 0 Marzahn-Hellersdorf: 0 Mitte: 0 Neukölln: 0 Pankow: 0 Reinickendorf: 0 Spandau: 0 Steglitz-Zehlendorf: 0 Tempelhof-Schöneberg: 0 Treptow-Köpenick: 0 Frage 6: In wie vielen Fällen musste seit 2012 die In- standsetzung eines Gebäudes nach § 8 WoAufG angeord- net werden, um zu verhindern, dass die BewohnerInnen gefährdet oder unzumutbar belästigt werden? Bitte nach Bezirken aufschlüsseln. Antwort zu 6: Bezirk Antwort Charlottenburg-Wilmersdorf: Zu Fragen 2 – 8 und 10: Insgesamt 495, (nicht Anordnungen, sondern Anfragen von Bürgerinnen und Bür- gern) Eine genauere Aufschlüsselung nach Maßnahmen und Ergebnis des Wohnungsauf- sichtsgesetz ist nicht möglich, da diese nicht getrennt zahlenmäßig erfasst werden. In der Regel wird eine einvernehmliche Lösung angestrebt und umgesetzt, sodass die hier angefragten z.T. sehr restriktiven Maßnahmen nur als letzte Mittel ergrif- fen werden. Friedrichshain-Kreuzberg: 0 Lichtenberg: 0 Marzahn-Hellersdorf: 0 Mitte: 0 Anordnungen auf Grundlage § 8 WoAufG Bln („Benutzung“) wurden nicht erlassen ! Eine Aussage, in wie vielen Fällen eine Anordnung nach § 9 erfolgen musste ist nicht möglich. Es werden statistisch zwar die Verfahren erfasst, jedoch nicht die innerhalb der Verfahren vollzogenen Arbeitsschritte (Anhörung, Anordnung, Fest- setzung der Ersatzvornahme, Durchführung der Ersatzvornahme). Anordnungen auf Grundlage § 9 WoAufG Bln („Gebäude und Außenanlagen“) eröffnete Verfahren lt. eBG: Jahr 2012: 219 Verfahren zu Wohnungsmängeln Jahr 2013: 189 Verfahren zu Wohnungsmängeln Jahr 2014: 116 Verfahren zu Wohnungsmängeln (per 12.09.14) Neukölln: 5 Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 14 504 5 Pankow: 220 (ca. 20% der Gesamtzahl) Insgesamt gab es in dem zeitraum 1100 Mängelanzeigen, für die ein Verwaltungs- verfahren eingleitet wurde. Eine Statistik über die verschiedenen im wohnungsauf- sichtichen Verfahren angewandetne Paragraphen wird im berlinweit angewandten Programm elektronischen Bau- und Genehmigungsverfahren nicht geführt. Damit kann die ermittelte Gesamtzahl nicht in den genannten Mangelarten aufgeschlüs- selt werden. Reinickendorf: 0 Spandau: 0 Steglitz-Zehlendorf: 0 Tempelhof-Schöneberg: Ca. 3 Treptow-Köpenick: 0 Frage 7: In wie vielen Fällen fanden seit 2012 Nach- prüfungen nach § 10a WoAufG durch die Behörde oder Sachverständige statt, um sicherzustellen, dass die Anfor- derungen des WoAufG erfüllt werden? Bitte nach Bezir- ken aufschlüsseln. Antwort zu 7: Bezirk Antwort Charlottenburg-Wilmersdorf: Zu Fragen 2 – 8 und 10: Insgesamt 495, (nicht Anordnungen, sondern Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern) Eine genauere Aufschlüsselung nach Maßnahmen und Ergebnis des Woh- nungsaufsichtsgesetz ist nicht möglich, da diese nicht getrennt zahlenmäßig erfasst werden. In der Regel wird eine einvernehmliche Lösung angestrebt und umgesetzt, sodass die hier angefragten z.T. sehr restriktiven Maßnahmen nur als letzte Mittel ergriffen werden. Friedrichshain-Kreuzberg: 0 Lichtenberg: 0 Marzahn-Hellersdorf: 160 Mitte: 0 Hierzu wird auf die Ausführungsvorschrift (AV) WoAufG Bln zu § 10a ver- wiesen. „Eine gesonderte Rechtsverordnung ist aus verwaltungsökonomischen Gründen nicht erlassen worden. Diese Vorschrift ist unbeachtlich.“ Zunächst handelt es sich ebenfalls um eine „Kann-Vorschrift“. Die Personalausstattung lässt eine Verfolgung nach § 10 a WoAufG Bln nicht zu. Neukölln: 0 Pankow: 0 Reinickendorf: 0 Spandau: 320 Steglitz-Zehlendorf: 0 Tempelhof-Schöneberg: Ca. 85 Treptow-Köpenick: 0 Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 14 504 6 Frage 8: Wie viele Ordnungswidrigkeiten nach § 13 WoAufG mussten seit 2012 mit einer Geldbuße geahndet werden? Bitte nach den einzelnen Tatbeständen in § 13 Abs. 1 WoAufG aufschlüsseln? Antwort zu 8: Bezirk Antwort Charlottenburg-Wilmersdorf: Zu Fragen 2 – 8 und 10: Insgesamt 495, (nicht Anordnungen, sondern Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern) Eine genauere Aufschlüsselung nach Maßnahmen und Ergebnis des Woh- nungsaufsichtsgesetz ist nicht möglich, da diese nicht getrennt zahlenmäßig erfasst werden. In der Regel wird eine einvernehmliche Lösung angestrebt und umgesetzt, sodass die hier angefragten z.T. sehr restriktiven Maßnahmen nur als letzte Mittel ergriffen werden. Friedrichshain-Kreuzberg: 0 Lichtenberg: 0 Marzahn-Hellersdorf: 0 Mitte: 0 (aus personellen Gründen) Neukölln: 0 Pankow: Ca. 96 Fälle Reinickendorf: 2 Spandau: 0 Steglitz-Zehlendorf: 0 Tempelhof-Schöneberg: 1 Treptow-Köpenick: 0 Frage 9: Die von der Senatsverwaltung für Stadtent- wicklung erlassenen Ausführungsvorschriften zum Woh- nungsaufsichtsgesetz vom 28. November 2005 sind mit Ablauf des 31. Januar 2011 außer Kraft getreten. Obwohl die Ausführungsvorschriften ganz offensichtlich nicht mehr aktuell sind, da sie z.B. davon ausgehen, dass in Berlin keine Wohnraummangellage besteht, gelten sie im Sinne der Selbstbindung der Verwaltung fort. Warum wurden bis heute keine neuen Ausführungsvorschriften erlassen, obwohl es mit der Vermietung unbewohnbaren Wohnraums und ausbeuterischer Überbelegung in erheb- lichem Umfang einen neuen Handlungsbedarf gibt? Antwort zu 9: Die Vorschriften gelten im Sinne der Selbstbindung fort. Nr. 8 der Ausführungsvorschriften zum Wohnungs- aufsichtsgesetz sieht vor, dass, so lange in Berlin keine Wohnraummangellage besteht, es nicht opportun sei, Maßnahmen der Wohnungsaufsicht in leerstehenden Wohnungen durchzuführen oder durch derartige Maß- nahmen die Bewohnbarkeit leerstehender Wohnungen wiederherzustellen. § 1 Abs. 3 WoAufG Bln „Dieses Gesetz findet auch Anwendung auf ungenehmigt leerstehende, zu Wohnzwecken genehmigte Woh- nungen.“ könne deshalb „zurzeit“ (Stand 2009) keine Anwendung finden. Diese Regelung ist insoweit überholt, als in Berlin wieder eine Wohnraummangellage eingetreten und § 1 Abs. 3 WoAufG Bln deshalb zurzeit anzuwenden ist. Frage 10: Wurde bzw. wird die Anwendbarkeit des WoAufG in Fällen ausbeuterischer Vermietung, wie sie z.B. in der Turmstraße 64, der Stuttgarter Straße 56 und der Scharnweber Straße 111 bekannt geworden sind, von den Behörden geprüft? Wenn ja, mit welchem Ergebnis? Wenn nein, warum nicht? Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 14 504 7 Antwort zu 10: Bezirk Antwort Charlottenburg-Wilmersdorf: Zu Fragen 2 – 8 und 10: Insgesamt 495, (nicht Anordnungen, sondern Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern) Eine genauere Aufschlüsselung nach Maßnahmen und Ergebnis des Woh- nungsaufsichtsgesetz ist nicht möglich, da diese nicht getrennt zahlenmäßig erfasst werden. In der Regel wird eine einvernehmliche Lösung angestrebt und umgesetzt, sodass die hier angefragten z.T. sehr restriktiven Maßnahmen nur als letzte Mittel ergriffen werden. Friedrichshain-Kreuzberg: Es gibt keine Rechtsgrundlage. Lichtenberg: Es ist nichts bekannt. Marzahn-Hellersdorf: Es wird nicht geprüft. Mitte: Das WoAufG Bln stellt bis auf wenige Ausnahmen, die explizit im Gesetz geregelt sind auf die Beseitigung bestehender Mängel, die durch unterlassene Instandhaltung und Instandsetzung entstanden sind, ab. Ausnahmen sind Überbelegung und Benutzung der Wohnung sowie ggf. Fälle nach § 4. In den Fällen zu § 7 und 8 wäre auch die Verfahren in der Regel gegen die Bewohnerinnen und Bewohner und die Benutzerinnen und Benut- zer zu richten. Eine Anwendung im Falle von „ausbeuterischer Vermietung“ ist aus dem Gesetz selbst nicht abzuleiten. Insofern jedoch Mängel bestehen in den ent- sprechenden Gebäuden, wo vorgenannten Sachverhalt vermutet werden kön- nen Nachweis?) und diese Gebäude auch tatsächlich bewohnt sind, würde eine Verfolgung der Mängelbeseitigung durch die WoAufs auch erfolgen. Das Gebäude Turmstr. 64 war 2012 Gegenstand eines wohnungsaufsichtli- chen Verfahrens. Das Verfahren wurde eingestellt, weil das gesamte Gebäude leer gezogen worden war. Gemäß Pkt. 8 Abs. 2 letzter Satz der AV WoAufG Bln zu § 1 WoAufG Bln ist es nicht opportun Maßnahmen der Wohnungsaufsicht in leerstehenden Wohnungen durchzuführen. Abschließend noch der Hinweis, dass die Wohnungsaufsicht auch in Fällen von Leitungssperren (Wärme, Wasser, Gas) tätig wird. Dies erfolgt derzeit jedoch nicht auf Grundlage des WoAufG Bln (gemäß OVG-Urteil) sondern auf Grundlage ASOG. Eröffnete Verfahren lt. elektronischem Bau- und Genehmigugnsverfahren: Jahr 2012: 12 Verfahren zu Wohnungsmängeln Jahr 2013: 20 Verfahren zu Wohnungsmängeln Jahr 2014: 4 Verfahren zu Wohnungsmängeln(per 12.09.14) Hinweis zu den über eBG ermittelten Zahlen: Da durch die einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Eingabe in eBG unterschiedlich erfolgt und die Begriffverwendung unterschiedlich vorge- nommen worden ist, ist es durchaus möglich, dass die Zahlen geringe Abwei- chungen von den tatsächlich in Bearbeitung befundenen Vorgängen aufwei- sen. Wie bereits dargelegt, erfolgt die statistische Erfassung nicht nach den oben abgefragten Sachverhalten. Neukölln: Das WoAufG bietet für die Prüfung ausbeuterischer Vermietung keine Rechtsgrundlage. Pankow: Das Wohnungsaufsichtsgesetz lässt sich nicht in Fällen „ausbeuterischer Vermietung“ anwenden. Es besteht nach diesem Gesetz nicht die Möglichkeit , das Verhalten der Eigentümerinnen und Eigentümer zu ahnden. Geprüft wird jeweils nach einer Mängelanzeige, wo eine mangelnde Instandhaltung vorliegt, die ggf. nachgefordert wird. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 14 504 8 Bei laufenden Sanierungen kann regelmäßig jedoch nicht vom fehlenden Willen der/des Eigentümerin/Eigentümers zu Reparaturen ausgegangen wer- den. Hierbei sind kurzzeitige Wasser- oder Gasabstellungen oder ähnliche Arbeiten von der Mieterin/vom Mieter zu dulden. Erst enn sich die Arbeiten über einen Zeitraum erstrecken, der erkennen lässt, dass nicht weitergearbeitet werden soll, wird von mangelnder Instandsetzung ausgegangen und das Nachholen der Arbeiten gefordert. Um die „ausbeuterische Methode“ zu verhindern, müsste eine Behördenmitarbeiterin oder ein Behördenmitarbeiter die Überwachung der Bauarbeiten, wie sie dem Bauleiter des Objektes unterliegen, übernehmen. Dazu kommt, dass sich der Vorsatz zur Schikane der Mieterinnen und Mieter, durch z. B. Wassereinleiten in noch bewohnte Wohnungen oder Wanddurchbrüche, nicht beweisen lässt. Es könnte die Möglilcheit der Ahndung des „Zustandekommens von Instandsetzungsbedarf “ in das WoAufG aufgenommen werden (unter Erhöhung der Mitarbeiterzahl). Momentan kann nur das „Nichtbefolgen von Anordnungen zu mangelnder Instandsetzung“ mit einem Ordnungswidrigkeitsverfahren verfolgt werden. Reinickendorf: In der Scharnweberstraße 111 ging es im Jahre 2013 nicht um Überbele- gung oder Ausbeutung, sondern nachfolgende Mängel wurden dort verfolgt: - Hof vermüllt - mangelhafte Abflussrohre von Balkonentwässerungen - Heizungs- und Stromausfall - Eine Gastherme war nicht funktionsfähig Die bezirkliche Wohnungsaufsicht wurde wegen ausbeuterischer Vermietung nicht tätig. Wir reagieren und verfolgen nur Fälle bei bei Überbelegung § 7 WoAufG. Diese konnte in der Scharnweberstraße 111 nicht festgestellt werden. Hinsichtlich des Themas Überbelegungen fanden ausschließlich Gespräche auf politischer Ebene statt. Spandau: Keine Steglitz-Zehlendorf: Keine Tempelhof-Schöneberg: Keine Treptow-Köpenick: Keine Berlin, den 24. September 2014 In Vertretung Prof. Dr.-Ing. Engelbert Lütke Daldrup ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 29. Sep. 2014)