Drucksache 17 / 14 517 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Harald Moritz (GRÜNE) vom 09. September 2014 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 10. September 2014) und Antwort Persönliche Haftung der MitarbeiterInnen der VLB Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Ist es zutreffend, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verkehrslenkung Berlin (VLB) per- sönlich in Haftung genommen werden für die von ihnen getroffenen straßenverkehrsrechtlichen Entscheidungen und ggf. darauf folgende Regressforderungen? Frage 2: Wenn ja, auf welcher rechtlichen Grundlage, wie oft war dies bereits der Fall und in welcher Höhe? Gibt es dabei eine Haftungsobergrenze und bei welcher Höhe liegt diese? Frage 3: In welchen konkreten Fällen wurden die Mit- arbeiterinnen und Mitarbeiter der VLB persönlich haftbar gemacht? Antwort zu 1, 2 und 3: Es gelten die Grundsätze der Amtshaftung nach Art. 34 S.1 Grundgesetz (GG) i.V.m. § 839 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Die Mitarbeitenden der Berliner Behörden werden in der Regel von Schadensersatzansprüchen freigestellt. Der Dienstherr haftet anstelle des Mitarbeitenden. Sofern die Schäden durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Ver- halten entstanden sind, kann er den Mitarbeitenden in Regress nehmen. Eine Haftungsobergrenze ist nicht festgelegt. Neben der Amtshaftung nach Art. 34 S.1 GG i.V.m. § 839 BGB besteht allgemein die strafrechtliche Verant- wortlichkeit nach §§13, 15 Strafgesetzbuch (StGB), wo das Handeln des Mitarbeitenden durch die Strafverfol- gungsorgane nach den Tatbeständen des StGB bewertet werden kann. Hier hat es 2012 ein Strafermittlungsverfahren gege- ben, bei dem eine anwaltliche Vertretung durch die Be- hörde ermöglicht wurde. Dieses wurde nach § 153 a Strafprozessordnung (StPO) gegen Geldbuße in Höhe von 1.600 € eingestellt. Es handelte sich um eine straßenverkehrsrechtliche Anordnung gemäß § 45 Straßenverkehrsordnung (StVO) am Müggelseedamm im Bezirk Treptow-Köpenick. Berlin, den 18. September 2014 In Vertretung C h r i s t i a n G a e b l e r ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 23. Sep. 2014)