Drucksache 17 / 14 581 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Christopher Lauer (PIRATEN) vom 18. September 2014 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 22. September 2014) und Antwort Einsatz von Beweissicherungs- und Dokumentationskraftwagen (BeDoKw) durch die Berliner Polizei Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Werden beim Einsatz von Beweissicherung- und Dokumentationskraftwagen (BeDoKw) durch die Berliner Polizei bei friedlichen Versammlungen und Veranstaltun- gen die Mastkameras (teil-)ausgefahren und einsatzbereit zur Beobachtung vorgehalten? a) Wenn ja, warum? b) Wenn ja, bei welchen Versammlungen und Veran- staltungen im Jahr 2013 und 2014 wurden ausge- fahrene und einsatzbereite Mastkameras auf fried- lichen Versammlungen und Veranstaltungen vor- gehalten und warum jeweils? Zu 1.: Nein. Der Einsatz von Beweissicherungs- und Dokumenta- tionskraftwagen (BeDoKw) erfolgt ausschließlich im Rahmen der rechtlichen Voraussetzungen. Liegen diese Voraussetzungen im Einzelfall vor – dies kann auch bei grundsätzlich friedlichen Versammlungen, zum Beispiel durch das Begehen von Straftaten durch einzelne Personen der Fall sein – wird zur unverzüglichen Anfertigung von Bildaufzeichnungen die Mastkamera lediglich in Höhe des Schiebedachs mit abgeneigtem Objektiv nach hinten gestellt. In dieser verharrenden Position der Mastkamera ist ein Aufzeichnen und Be- obachten technisch nicht möglich (siehe hierzu die Schriftliche Anfrage 17/14320). Jedoch ist dadurch bei Bedarf eine unverzügliche Dokumentation von Straftaten gewährleistet. 2. Teilt der Senat die Auffassung, dass durch das Be- reithalten einer (teil-)ausgefahrenen und einsatzbereiten Mastkamera auf einem Fahrzeug der Berliner Polizei der Eindruck für Versammlungs- und Veranstaltungsteilneh- mer*innen entsteht, dass sie gefilmt oder beobachtet wer- den? 3. Teilt der Senat die Auffassung, dass durch das Be- reithalten einer (teil-)ausgefahrenen und einsatzbereiten Mastkamera auf einem Fahrzeug der Berliner Polizei für die Versammlungs- und Veranstaltungsteilnehmer*innen nicht erkennbar ist, dass mit der (teil-)ausgefahrenen Mastkamera keine Bildaufzeichnungen bzw. -über- tragungen erfolgen? Zu 2. und 3.: Ja, aber nur sofern die Mastkamera nicht wie in der unter 1. beschriebenen Weise positioniert ist. 4. Wie bewertet der Senat in diesem Zusammenhang das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 14. Juli 2014 (Az. 10 A 226/13) und hat dieses zu einer Än- derung der Einsatzpraxis in Hinblick auf das Bereithalten von ausgefahrenen und einsatzbereiten Mastkameras auf Beweissicherungs- und Dokumentationskraftwagen der Berliner Polizei bei friedlichen Versammlungen und Ver- anstaltungen geführt? Zu 4.: Das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 14. Juli 2014 (Az. 10 A 226/13) ist dem Senat be- kannt. Es beinhaltet im Kern, dass ein Eingriff in die subjektive Versammlungsfreiheit bereits dann gegeben ist, wenn Aufnahme- oder Aufzeichnungsgeräte in der Weise mitgeführt werden, dass bei Versammlungsteil- nehmerinnen und Versammlungsteilnehmern unabhängig von einer tatsächlichen Inbetriebnahme der Eindruck erweckt werden kann, beobachtet oder gefilmt zu werden. Unabhängig von dieser Entscheidung, die für die Poli- zei Berlin keinerlei Bindungswirkung entfaltet, wurden von der Polizei Berlin bei Versammlungen mitgeführte Aufnahme- und Aufzeichnungsgeräte bereits vor Be- kanntwerden des in Rede stehenden Urteils weisungsge- mäß stets so mitgeführt, dass die Versammlungsteilneh- merinnen und Versammlungsteilnehmer eindeutig erken- nen konnten, ob Beobachtungen, Aufnahmen oder Auf- zeichnungen mit diesen Geräten gemacht wurden. Berlin, den 06. Oktober 2014 Frank Henkel Senator für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 13. Okt. 2014)