Drucksache 17 / 14 612 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dirk Behrendt (GRÜNE) vom 24. September 2014 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 25. September 2014) und Antwort Betreuungsrecht und Bettgitter: Jeder wie er will? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Genehmigungen zum Einsperren von Personen durch die Anbringung von Bettgittern gem. § 1906 Abs. 4 BGB wurden 2013 in Berlin von den Vor- mundschaftsgerichten erteilt? Zu 1.: Die Anzahl der von den Betreuungsgerichten erteilten Genehmigungen für die Einwilligung der Betreu- erin oder des Betreuers bzw. der Bevollmächtigten oder des Bevollmächtigten in die Anbringung von Bettgittern als eine der unterbringungsähnlichen Maßnahmen gemäß § 1906 Abs. 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wird sta- tistisch nicht erfasst. 2. Wie viele solcher Genehmigungen wurden 2013 erstmals erteilt? Zu 2.: Die Anzahl solcher erstmalig erteilten Geneh- migungen als eine der unterbringungsähnlichen Maßnah- men gemäß § 1906 Abs. 4 BGB wird statistisch ebenfalls nicht erfasst. 3. Wie viele Anträge auf Genehmigung von Bettgit- tern wurden abgelehnt, weil die gesetzlichen Vorausset- zungen nicht gegeben waren? Zu 3.: Es ist dem Senat nicht bekannt, wie viele An- träge auf Genehmigung der Einwilligung der Betreuerin oder des Betreuers bzw. der Bevollmächtigten oder des Bevollmächtigten in die Anbringung von Bettgittern ab- gelehnt wurden, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben waren, da auch dazu keine statistische Erfassung erfolgt. 4. Hat die Heimaufsicht im Jahre 2013 Beanstandun- gen wegen fehlender Genehmigungen von Bettgittern erhoben? Was ist daraufhin geschehen? Zu 4.: Wegen fehlender Genehmigungen von Bettgit- tern hat die Heimaufsicht im Jahr 2013 keine Beanstan- dungen erhoben. Allerdings sind für die Anbringung von Bettgittern immer dann keine Genehmigungen erforder- lich, wenn die/der betroffene Bewohnerin/Bewohner mit der Anbringung von Bettgittern einverstanden ist und sie/er auch über die notwendige Einsichtsfähigkeit verfügt. In wenigen Einzelfällen wurde daher in diesem Zusammenhang beanstandet, dass bei bereits vorliegenden älteren Einwilligungserklärungen zum Gebrauch eines Bettgitters eine weiterhin bestehende Einwilligungsfähigkeit der Bewohnerin oder des Bewoh- ners nicht regelmäßig ärztlicherseits bestätigt und ent- sprechend dokumentiert worden ist. Hierzu wurden die Einrichtungen aufgefordert, die fehlenden ärztlichen Be- stätigungen einzuholen und dahingehend beraten, die Einwilligungsfähigkeit regelmäßig im Abstand von sechs bis zwölf Monaten bestätigen zu lassen. 5. Wie beurteilt der Senat den Umstand, dass die Pra- xis zur Genehmigung von Bettgittern - insbesondere die Annahme, ob überhaupt eine Genehmigung erforderlich ist – bei den Berliner Amtsgerichten unterschiedlich ist? 6. Teilt der Senat die Einschätzung, dass durch die sehr unterschiedliche Handhabung der Genehmigung von Bettgittern bei den Berliner Amtsgerichten, insbesondere differierender Einschätzungen, wann überhaupt eine Ge- nehmigung vonnöten ist, der Gesetzesbefehl, dass nie- mand gegen seinen Willen ohne gerichtliche Genehmi- gung eingesperrt werden soll, in Gefahr gerät? Zu 5. und 6.: Welche Unterschiede in der Praxis zur Genehmigung der Einwilligung von Betreuer- oder Be- vollmächtigtenseite in die Anbringung von Bettgittern bei den Amtsgerichten bestehen sollen, ist dem Senat nicht bekannt. Alle Entscheidungen sind solche, die in richterli- cher Unabhängigkeit erfolgen. Eine pauschale Beurtei- lung durch die Verwaltung verbietet sich. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 14 612 2 7. Hält der Senat eine gesetzliche Klarstellung, unter welchen Voraussetzungen die Genehmigung des Einsper- rens durch das Anbringen von Bettgittern erforderlich ist (Einwilligungsmöglichkeit, bestehende Fortbewegungs- möglichkeit, bestehender Fortbewegungswille?) für gebo- ten? Weshalb nicht? Zu 7.: Der Senat hält es angesichts der klaren Nor- menlage, der verfassungsgemäßen Maßstäbe und der ausdifferenzierten Rechtsprechung nicht für geboten, gesetzlich noch weiter klarzustellen, unter welchen Vo- raussetzungen die Genehmigung der Einwilligung in das Anbringen von Bettgittern als unterbringungsähnliche Maßnahme erforderlich ist. Berlin, den 07. Oktober 2014 In Vertretung Straßmeir Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 14. Okt. 2014)