Drucksache 17 / 14 627 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Silke Gebel (GRÜNE) vom 25. September 2014 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 29. September 2014) und Antwort Ist der Fall des illegalen Bauschutts der Firma S. die Spitze des Eisberges oder ein Einzel- fall? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Ist das in meiner Kleinen Anfrage 17/ 14426 „Hat die Berliner Abfallbehörde den Schutt für den Tierpark genehmigt?“ genannte Procedere der Entsorgung durch die Firma S., des illegalen Bauschutts, bei der die Senatsverwaltung über den Ort der Entsorgung informiert wurde, ein Einzelfall? Antwort zu 1: Ja, es handelt sich um einen speziellen Einzelfall. Es gibt jedoch durchaus auch andere Fälle, bei denen ebenfalls Entsorgungsstellen benannt werden. Frage 2: Gab es eine Beteiligung der Bodenschutzbe- hörde? Antwort zu 2: Nein, die Beteiligung der Bodenschutz- behörde ist durch den Abfallbesitzer selbst im Rahmen seiner Eigenverantwortung für den Abfall herbeizuführen. Die Bodenschutzbehörde wurde erstmalig im Januar 2014 bei der Erstermittlung zusammen mit meiner Senatsver- waltung auf den Tierpark aufmerksam. Frage 3: Gibt es weitere Fälle, bei denen die Senats- verwaltung Kenntnis hatte, dass Bodenaushub etc. für den Tierpark geliefert wurde? (Bitte nennen Sie jeweils für die vergangenen fünf Jahre alle Quellen, die Menge, das Datum sowie die Schadstoffklasse des Bodens.) Antwort zu 3: Im Zuge der zum Tierpark durchgeführ- ten Recherchen wurde im Jahr 2014 ermittelt, dass vom Bauvorhaben Neubau U5 ca. 8.000 t Boden durch die Fa. S. direkt zum Tierpark gefahren wurden. Es waren über- wiegend Böden der Klasse Z 0 gem. TR LAGA, nur 6 Fuhren (ca. 150 t) entsprachen Z 1.2. Weitere Anlieferun- gen sind nicht bekannt. Frage 4: Welche vier weiteren Orte der Entsorgung hat die Firma S. vorgeschlagen? Antwort zu 4: Bei den weiteren genannten Firmen handelt es sich um: - MEAB, Deponie Deetz - Graf Baustoffe Rüdersdorf - MEB Deponie Töpchin - BVO Bodenverwertung Ost bzw. Günther Papen- burg Aschedeponie Teltow (optional) Frage 5: Warum ist die Wahl als Entsorgungsort auf den Tierpark gefallen? Antwort zu 5: Die Entscheidung für einen Entsor- gungsweg und damit des Entsorgungsortes trifft der Ab- fallbesitzer im Rahmen seiner Eigenverantwortung für den nicht gefährlichen Abfall, nicht die Senatsverwaltung. Frage 6: Hat die Senatsverwaltung den Bezirk Lich- tenberg informiert, dass die Firma S. den Tierpark als Entsorgungsort gewählt hat? 1. Wenn nein, warum wurde angenommen, dass sich ein Unternehmen, was ein illegales Zwischenlager für Bauschutt unterhält, im weiteren Verlauf der Entsorgung regelkonform verhält? 2. Wenn ja, was folgte aus dieser Information der Se- natsverwaltung an den Bezirk Lichtenberg? Antwort zu 6: Nein Antwort zu 6.1.: Es fand eine ausführliche Belehrung der Firma S. über die ordnungsgemäße Entsorgung statt. Antwort zu 6.2.: Entfällt. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 14 627 2 Frage 7: Stammen die 55.000 m³ Boden im Tierpark alle von der Firma S. oder gibt es noch andere Quellen? Antwort zu 7: Hierzu liegen derzeit keine Erkenntnis- se vor. Frage 8: Welche Schlussfolgerung zieht die Senats- verwaltung, damit in Zukunft kein belasteter Boden ille- gal entsorgt wird? Antwort zu 8: Es handelt sich, soweit bislang bekannt, um Boden mit Schadstoffgehalten, die nicht dazu führen, dass er gefährlicher Abfall ( > Z 2) wäre. Für die Über- wachung gefährlicher Abfälle gibt es strenge rechtliche Regularien der Nachweisverordnung und der Sonderab- fallentsorgungsverordnung. Die Zuständigkeit der Boden- schutzbehörden ist ebenfalls eindeutig geregelt. Eine zusätzliche, über die derzeitigen rechtlichen Vor- gaben hinausgehende Überwachung von Bodenaushub, der nicht gefährlicher Abfall im Sinne des Gesetzes ist, kann nur erfolgen, in dem zusätzliche personelle und Gutachten-Ressourcen bereitgestellt werden. Dies wäre dann jedoch keine flächendeckende sondern nur einzel- fallbezogene Überwachung. Zudem müssen sie rechtlich abgesichert werden. Berlin, den 08. Oktober 2014 In Vertretung C h r i s t i a n G a e b l e r ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 15. Okt. 2014)