Drucksache 17 / 14 635 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Tim-Christopher Zeelen (CDU) vom 29. September 2014 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 30. September 2014) und Antwort Werden besonders engagierte Elternvertreter und ihre Klassen bzw. Schulen durch das Berliner Schulgesetz und die Wahlordnung benachteiligt? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Welche rechtlichen Konsequenzen hat es, wenn sich ein Elternteil in zwei oder mehr unterschiedlichen Klassen einer Schule als Elternvertreter wählen lässt ins- besondere bezogen auf sein Wahlrecht in der Gesamtel- ternvertretung der Schule? Zu 1.: Bei Wahlen und Abstimmungen in der Ge- samtelternvertretung (GEV) haben alle stimmberechtigten Mitglieder eine Stimme. Auch wenn eine Elternvertreterin oder ein Elternvertreter zwei oder mehr Klassen in der GEV vertritt, hat sie oder er nur eine Stimme. 2. Gesetzt den Fall, dass der Elternvertreter, der zwei oder mehr Klassen einer Schule in der Gesamtelternver- tretung vertritt, nur eine Stimme bei Wahlen der Gremi- envertreter haben sollte, nach welchen Kriterien erfolgt dann die Auswahl der Klasse, für die das aktive Wahl- recht wahrgenommen werden darf? Zu 2.: Nach Maßgabe der schulverfassungsrechtlichen Vorschriften gilt für alle schulischen und überschulischen Gremien sowie für die Schüler- und Elternversammlun- gen der Grundsatz, dass „ein Mensch eine Stimme“ hat. Etwas anderes gilt nur in den Fällen, in denen der Gesetz- geber selbst Abweichendes geregelt hat. Dies ist nur in § 89 Absatz 5 Schulgesetz der Fall. Danach können bei Wahlen und Abstimmungen in den Elternversammlungen für jede Schülerin oder jeden Schüler zwei Stimmen ab- gegeben werden, auch wenn nur ein Erziehungsberechtig- ter anwesend oder vorhanden ist. 3. Welche Stellvertreterregelung gibt es für Klassen, da dort nach dem Schulgesetz nur zwei Elternvertreter aber keine Stellvertreter gewählt werden? Zu 3.: Für Elternversammlungen gibt es nach dem Schulgesetz keine Verpflichtung, Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu wählen. Dies schließt jedoch nicht aus, dass Elternversammlungen freiwillig Stellvertreterinnen oder Stellvertreter wählen. 4. Welche rechtlichen Konsequenzen hat es, wenn sich ein Elternteil an zwei oder mehr unterschiedlichen Schulen in einem Bezirk als Mitglied der Bezirkseltern- vertretung wählen lässt insbesondere bezogen auf sein Wahlrecht im Bezirkselternausschuss? 5. Nach welchen Kriterien erfolgt die Auswahl der Schule, für die das aktive Wahlrecht wahrgenommen werden darf, wenn ein Elternvertreter für mehrere unter- schiedlichen Schulen in den Bezirkselternausschuss ge- wählt worden ist? Rückt dann ggf. ein Stellvertreter der Schule im Bezirkselternausschuss nach, obwohl der ei- gentliche Vertreter anwesend ist? Zu 4. und 5.: Wie zu Frage 2 dargestellt, hat nach den Regelungen des Schulgesetzes ein Mitglied eines Gremi- ums bei Wahlen und Abstimmungen eine Stimme, auch wenn es mehrere Schulen vertritt. Einer Zuordnung des Stimmrechts zu einer bestimmten Schule bedarf es nicht. Nach § 120 Absatz 1 Schulgesetz sind die nach dem Schulgesetz gewählten Mitglieder der Gremien bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben an Aufträge und Weisun- gen nicht gebunden. Eine Stellvertretung mit aktivem Wahlrecht ist nach dem Schulgesetz nur zulässig, wenn das gewählte Mit- glied in einer Sitzung nicht persönlich anwesend ist. 6. Welche Analogie wird zu der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 20. Januar 1995 bezogen auf die Elternvertretung im Land Berlin gesehen bzw. aus welchen rechtlichen Gründen wird diese als nicht gegeben erachtet? Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 14 635 2 Zu 6.: Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Darm- stadt bezieht sich auf das Hessische Schulgesetz. Eine Analogie setzt eine planwidrige Lücke im Schulgesetz Berlin voraus. Eine solche planwidrige Lücke gibt es aus den in den Antworten zu 2., 4. und 5. genannten Gründen nicht. 7. Wie wird die Anwendung des Gleichheitsgrund- satzes aus Artikel 3 Abs.1 GG auf das Stimmrecht der Elternvertreter sichergestellt, die von den Eltern unter- schiedlicher Klassen einer Schule in die Gesamtelternver- tretung entsandt wurden bzw. die von den Eltern unter- schiedlicher Schulen eines Bezirks in den Bezirkseltern- ausschuss entsandt wurden? Zu 7.: Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz liegt nicht vor, weil alle Elternvertreterinnen und Eltern- vertreter im Sinne des Schulgesetzes gleich behandelt werden. Die Gewährung von zwei und mehr Stimmen in einem Gremium bedürfte einer entsprechenden Änderung des Schulgesetzes. Berlin, den 01. Oktober 2014 In Vertretung Mark Rackles Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 07. Okt. 2014)