Drucksache 17 / 14 641 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Christopher Lauer (PIRATEN) vom 30. September 2014 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 01. Oktober 2014) und Antwort Weisungen und Richtlinien für den Berliner Verfassungsschutz Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Welche Weisungen, Richtlinien und Hinweise u.a. gelten aktuell für den Verfassungsschutz Berlin (Senats- verwaltung für Inneres und Sport, Abteilung II)? (Bitte eine vollständige Auflistung nach Art und Herkunft der Weisung u.a., Titel und Gültigkeitszeitraum und einer kurzen Inhaltsangabe, sofern der Regelungsinhalt sich nicht aus dem Titel erschließt.) Zu 1.: Mit der Frage 1 werden Auskünfte zu Informa- tionen begehrt, die aus zwingenden Geheimhaltungsgrün- den nicht im Rahmen der Beantwortung einer Schriftli- chen Anfrage veröffentlicht werden können. Die Über- sicht über sämtliche aktuell für den Verfassungsschutz Berlin geltenden Richtlinien, Dienst-, Arbeits- oder Ge- schäftsanweisungen ist in ihrer Gesamtheit als Ver- schlusssache des Geheimhaltungsgrades „Geheim“ nach § 5 Absatz 1 der Verschlusssachenanweisung für die Behörden des Landes Berlin (VSA) eingestuft, weil bei ihrem Bekanntwerden Rückschlüsse auf die Arbeitsweise des Verfassungsschutzes, seine Methoden der Erkenntnis- gewinnung, zur Anwendung kommende Einsatzmittel oder zu treffende Sicherheitsvorkehrungen gezogen wer- den können und dadurch die zukünftige Aufgabenerfül- lung gefährdet wäre. Die Antwort des Senats kann inso- weit in einer der nächsten Sitzungen des Ausschusses für Verfassungsschutz in geheimer Sitzung erteilt werden (§ 54 Absatz 1 und 2 der Geschäftsordnung des Abgeordne- tenhauses in Verbindung mit § 9 Absatz 1 der Geheim- schutzordnung des Abgeordnetenhauses). Dem durch Art. 45 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung von Berlin be- gründeten Informationsrecht des Fragestellers wird damit unter Berücksichtigung der berechtigten Geheimhaltungs- interessen des Senats Rechnung getragen. 2. Welche der unter 1. aufgelisteten Weisungen, Richtlinien und Hinweise u.a. sind als Verschlusssache deklariert und warum jeweils? Zu 2.: Eine Einstufung einer Richtlinie, Dienst-, Ar- beits- oder Geschäftsanweisung als Verschlusssache er- folgt dann, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen oder das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder schädlich oder nach- teilig sein kann oder die Sicherheit oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden kann. Im Übrigen siehe die Antwort zu Frage 1. Berlin, den 09. Oktober 2014 In Vertretung Bernd Krömer Senatsverwaltung für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 20. Okt. 2014)