Drucksache 17 / 14 648 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Joschka Langenbrinck (SPD) vom 25. September 2014 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 01. Oktober 2014) und Antwort Hundesteuer in Berlin im Jahr 2013 Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie hoch ist die Hundesteuer in Berlin und in den anderen Bundesländern, wie hoch waren die Hundesteu- ereinnahmen jeweils in den Jahren 2010-2013 und inwie- fern wird die offizielle Registrierung von Hunden beim Finanzamt kontrolliert? Zu 1.: Die Hundesteuer beträgt in Berlin für den ersten Hund jährlich 120 € und für jeden weiteren Hund jährlich 180 €. Die Hundesteuer ist eine Gemeindesteuer. Die Ge- meinden sind befugt, in Hundesteuersatzungen die Steu- ersätze jeweils selbst festzulegen. Hinsichtlich der Sat- zungen besteht keine Vorlagepflicht an die Innenministe- rien, so dass dort und somit auch hier nicht bekannt ist, welche Gemeinde in welcher Höhe eine Hundesteuer erhebt. Die Hundesteuereinnahmen betrugen im Kalenderjahr 2010 10.571.622 €, 2011 10.588.125 €, 2012 10.655.341 € und in 2013 10.720.526 €. Bereits seit den 1990er Jahren arbeiten die Finanzäm- ter im Wege der Amtshilfe eng mit den Ordnungsbehör- den zusammen. Bis zum Kalenderjahr 2005 wurden die Kontrollmaßnahmen zur Hundesteuer ausschließlich durch die Polizei durchgeführt. Seit dem Kalenderjahr 2006 sind zusätzlich die Berliner Ordnungsämter im We- ge der Amtshilfe für die Finanzämter tätig. Soweit den Ordnungsbehörden bei ihren laufenden Kontrollen Hunde ohne Steuermarke zur Kenntnis gelan- gen, werden Kontrollmitteilungen für die örtlich zustän- digen Finanzämter gefertigt und von diesen laufend für steuerliche Zwecke ausgewertet. Ferner werden jährlich Kontrollaktionen der Finanz- ämter mit regionaler Zuständigkeit in Zusammenarbeit mit Polizei oder Ordnungsamt durchgeführt. 2. Wurden jeweils in den Jahren 2010-2013 Ordnungswidrigkeits - bzw. Strafverfahren gegen Hundehalte- rinnen und -halter eingeleitet, die ihrer Hundesteuerpflicht nicht nachgekommen sind und wenn ja, in wie vielen Fällen in welchen Bezirken und wie hoch waren jeweils in den Jahren 2010-2013 die Hundesteuereinnahmen und Bußgelder? Zu 2.: Aussagen zu den eingeleiteten Verfahren wegen Hinterziehung der Hundesteuer können nicht getroffen werden, da hierzu keine gesonderten Aufzeichnungen geführt werden. Nach den bundeseinheitlichen Statistik- grundsätzen ist nur die Zahl der eingeleiteten/erledigten Straf- und Bußgeldverfahren zu erfassen, eine Untertei- lung nach Steuerarten erfolgt nicht. 3. Plant der Senat die Hundesteuereinnahmen zukünftig vollumfänglich oder teilweise den Bezirken zur Verfügung zu stellen, damit die bezirklichen Ordnungs- ämter ihren Kontrollpflichten rund um Hunde, Hundehal- ter/innen und Hundeführer/innen in ordnungsgemäßem Rahmen nachzukommen und wenn nein, weshalb nicht? Zu 3.: Derartige Planungen bestehen nicht. Hinzuwei- sen ist auf das Gebot der Gesamtdeckung des Haushaltes (§ 7 Haushaltsgrundsätzegesetz, § 8 Landeshaushaltsord- nung). Alle Einnahmen - so auch die Hundesteuer - die- nen grundsätzlich als Deckungsmittel für alle Ausgaben. Damit wird eine bevorzugte Deckung bestimmter Ausga- ben verhindert. Andererseits müssen wichtige Ausgaben nicht zurückgestellt werden, bis für sie zweckbestimmte Einnahmen eingegangen sind. 4. In welcher Höhe wurden jeweils in den Jahren 2010-2013 von welchen bezirklichen Ordnungsämtern Bußgelder bei Missachtung des § 8 Abs. 3 und 4 Str- ReinG vereinnahmt? Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 14 648 2 Zu 4.: Die Einnahmen der bezirklichen Ordnungsäm- ter aus Bußgeldern, die wegen der unterlassenen Beseiti- gung von Hundekot auf öffentlichen Straßen und Plätzen gemäß § 8 Abs. 3 und 4 Straßenreinigungsgesetz (Str- ReinG) in den Jahren 2010 bis 2013 verhängt wurden, belaufen sich für 2010 auf 5.015,50 €, für 2011 auf 3.260 €, für 2012 auf 1.653,50 € und für 2013 auf 2.705 €. Allerdings liegen aus vier Bezirken keine Angaben vor, weil dort entweder keine gesonderten statistischen Erfassungen über die Anlässe der verhängten Bußgelder erfolgen oder die erfragten Angaben nicht zeitnah ermittelt werden konnten. Berlin, den 16. Oktober 2014 In Vertretung Dr. Margaretha Sudhof Senatsverwaltung für Finanzen (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 20. Okt. 2014)