Drucksache 17 / 14 674 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Gabriele Hiller (LINKE) vom 02. Oktober 2014 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 06. Oktober 2014) und Antwort Kombiticket-Verträge ausbauen! Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Die Schriftliche Anfrage betrifft Sachverhalte, die der Senat nicht aus eigener Zuständigkeit und Kenntnis be- antworten kann. Er ist gleichwohl bemüht, Ihnen eine Antwort auf Ihre Frage zukommen zu lassen und hat daher die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) um Stellung- nahme gebeten, die von dort in eigener Verantwortung er- stellt und dem Senat übermittelt wurde. Sie werden nach- folgend gekennzeichnet wiedergegeben. Frage 1: Wie bewertet der Senat die Praxis des Ab- schlusses von Kombiticket-Verträgen? Frage 2: Welche Vor- und Nachteile sieht der Senat durch den Abschluss von Kombiticket-Verträgen? Antwort zu 1 und 2: Kombitickets sind ein freiwilliges Angebot, das jeweils für konkrete Veranstaltungen zwi- schen Verkehrsunternehmen und den Veranstaltern ver- einbart wird. Da die Nutznießer von Kombitickets insbe- sondere diese beiden Vertragspartner sind und diese zu- dem die Einzelheiten der jeweiligen Rahmenbedingungen kennen, hat sich diese bilaterale Zusammenarbeit grund- sätzlich bewährt. Kombiticketregelungen stärken den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV). Damit werden die umwelt-, stadt- und verkehrspolitischen Ziele des Landes Berlin gestützt. Wegen seiner großen Leistungs- fähigkeit hat der ÖPNV gerade bei Bewältigung der Ver- kehrsnachfrage bei Großveranstaltungen eine hohe Be- deutung. Kombiticketregelungen haben für alle Beteiligte Vor- teile. Die BVG hat hierzu ergänzend übermittelt: „a) für die Verkehrsunternehmen:  Sicherung der Fahrgeldeinnahmen durch Verhinderung von Engpässen beim Fahrscheinvertrieb bei hohem Fahrgastaufkommen,  Vermeidung von Schwarzfahren - egal ob bewusst oder notgedrungen – und damit Reduzierung des Kontrollaufwandes,  Senkung der Vertriebskosten, die z. B. durch zusätzliche Wartung stark frequentierter Fahrschein- automaten an Veranstaltungsorten entstehen,  langfristiger Beitrag zur generellen Erschließung neuer Kundenpotenziale durch den Abbau von Zu- gangshemmnissen und die Verbesserung des Images von ÖPNV-Unternehmen. b) für die Besucherinnen und Besucher von Veranstal- tungen:  stressfreie Anreise zu Veranstaltungen (kein Stau und keine Parkplatzsuche),  einfacher Zugang zum ÖPNV. c) für die Veranstalter:  hohe Besucherzahlen durch gute Erreichbarkeit,  Kundenzufriedenheit durch ´Mobilitätsservice´“. d) für das Land Berlin sind zudem zu nennen:  Erhöhung des Modal Split zugunsten des ÖPNV,  Reduzierung von Umweltbelastungen (Lärm, Feinstaub , CO2 etc.),  Reduzierung des Flächenverbrauchs für Parkplätze ,  Entlastung des öffentlichen Raumes von hohem Verkehrsaufkommen und Parksuchverkehr in Fol- ge von Veranstaltungen. Die BVG hat hierzu weiterhin übermittelt: „Aus Sicht der Verkehrsunternehmen gibt es keine Nachteile bei Kombiticket-Regelungen, sofern die im VBB-Tarif ent- haltene Kalkulationsformel konsequent angewandt und damit die Sicherung der Einnahmen für die Verkehrsun- ternehmen gewährleistet wird.“ Frage 3: Welche Arten von Kombiticket-Verträgen sind dem Senat bekannt und welche Variante hält er für Berlin für besonders sinnvoll und förderungswürdig? Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 14 674 2 Antwort zu 3: Die BVG hat hierzu übermittelt: „Obligatorische Kombiticket-Verträge Bei der ´klassischen´ obligatorischen Kombiticket- Variante ist die ÖPNV-Nutzung in die Grundleistung eines Veranstalters nach dem Prinzip eines so genannten Solidarmodells inkludiert. Das heißt, für den Kunden besteht keine Wahlmöglichkeit, sich für eine Version mit oder eine ohne ÖPNV-Fahrtberechtigung zu entscheiden. Der im Eintrittspreis enthaltene und von allen Besuchern zu zahlende Fahrpreisanteil ist daher im Vergleich zu den regulären Fahrpreisen relativ niedrig. Obligatorische Kombiticket-Lösungen ohne Wahl- möglichkeiten sind am sinnvollsten, da nur diese das Verkehrsmittelwahlverhalten effektiv zu Gunsten des ÖPNV beeinflussen können und damit die unter 2. ge- nannten Vorteile erreicht werden. Der weitaus größte Teil der abgeschlossenen Kombiticket-Verträge fällt daher in diese Kategorie. Fakultative Kombiticket-Verträge Bei fakultativen Kombiticket-Modellen ist die ÖPNV- Nutzungsmöglichkeit nur bei entsprechendem Wunsch des Kunden in der Grundleistung enthalten, er kann hier also zwischen einer Variante mit und einer ohne ÖPNV- Nutzungsmöglichkeit wählen. Der zu entrichtende Fahr- preisanteil entspricht dabei den regulären Fahrpreisen (z.B. Einzelfahrausweis, Tageskarte). Diese fakultative Kombiticket-Variante ist eine Service-Leistung und kann nur bedingt das Verkehrsmittelwahlverhalten beeinflus- sen, daher findet sie relativ selten Anwendung." Der Senat teilt die Position der BVG, dass obligatori- sche Kombitickets für Großveranstaltungen die sinnvolls- te Variante ist. Diese Kombitickets werden meist im Vor- verkauf für eine Veranstaltung als Eintrittskarte erworben und enthalten als Zusatznutzen die Fahrberechtigung mit dem ÖPNV. Da für die Nutzer für die Fahrt keine zusätz- lichen Kosten entstehen, wird eine mögliche Hemm- schwelle zur ÖPNV-Nutzung gesenkt. Diese Tickets sind dann sinnvoll, wenn nicht die Fahrt sondern die Veran- staltung im Vordergrund steht und die Eintrittskarten für die Veranstaltung im Wesentlichen im Vorverkauf erwor- ben werden (z.B. Fußballspiele, Großveranstaltungen Waldbühne, Olympia-Stadion). Nur so kann das Kombiti- cket bereits bei der Hinfahrt ohne zusätzliche Kosten für den Fahrgast genutzt werden. Fakultative Kombiticket-Verträge haben eine geringe- re Bedeutung. Sie können aber für bestimmte Zwecke kundenfreundliche Angebote sein. Ein klassisches Bei- spiel ist das Angebot "City mobil" der Deutschen Bahn (DB). Auf Wunsch erhält der Fahrgast gleichzeitig mit der Bahn-Fahrkarte ein Verbundticket für den ÖPNV (Einzelfahrschein oder Tageskarte). Der Vorteile liegt in der Bequemlichkeit für den Fahrgast. So wird Zeit ge- spart, denn am Zielort entfällt der Erwerb des Fahr- scheins. Der Fahrgast kann so direkt vom Zug in den ÖPNV umsteigen. Weiterhin gibt es Sonderformen von Kombiticket- Verträgen. Diese werden im VBB-Tarifgebiet nur im Land Brandenburg angeboten. Es handelt sich dabei um einzelne Sonderkooperationen mit verschiedenen Ther- men: Die betreffenden Brandenburger Verkehrsunter- nehmen bieten Fahrausweise mit Eintrittskartenfunktion als Kombitickets an. Diese Kombitickets berechtigen zur Hin- und Rückfahrt mit dem ÖPNV sowie zum Eintritt in die Thermen. Der Preis dieser Kombitickets kann dabei günstiger sein als beim Einzelkauf von Fahrschein und Eintrittskarte. Bei dieser Variante bestehen folgende Nachteile: ungerechtes Tarifangebot  Fahrgäste, die über dieses Kombiticket nicht oder falsch informiert waren, sind zu Recht unzufrie- den, wenn sie erst später von dem Angebot erfah- ren und dieses deshalb nicht nutzen konnten.  Fahrgäste, die dieses Angebot an ihrem Abfahrtsort nicht erhalten, sind zu Recht unzufrieden, da sie den Rabatt nicht in Anspruch nehmen können. komplizierter Tarif und Vertrieb  Das Tarif-Sortiment wird unnötig ausgeweitet und damit unübersichtlicher. Durch Nutzung anderer Tarif-Angebote kann ggf. ein günstiger Preis er- zielt werden (Rechenarbeit).  Der Vertrieb ist aufwändiger. Frage 4: Welche Angebote zum Abschluss von Kom- biticket-Verträgen gibt es im Rahmen des Gemeinsamen Tarifs der im Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg (VBB) zusammenwirkenden Verkehrsunternehmen? Antwort zu 4: Die BVG hat hierzu übermittelt: Die Grundlagen für ein Kombiticketangebot einschließlich der vom Verband Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV) empfohlenen Formel zur Kalkulation des ÖPNV-Anteils sind im VBB-Tarif verbindlich geregelt. Gemäß VBB-Tarif können Eintrittskarten, Einladun- gen, Teilnehmerausweise o.ä. mit ÖPNV-Fahrtberech- tigungen versehen werden. Die zeitliche und örtliche Gültigkeit wird entsprechend den Erfordernissen der jeweiligen Veranstaltung individuell mit dem Veranstalter abgestimmt und durch einen besonderen Aufdruck auf dem Kombiticket gekennzeichnet. Die jeweiligen Rege- lungen werden allen Verbundverkehrsunternehmen im Vorfeld der Veranstaltung mitgeteilt, um die Anerken- nung der Fahrtberechtigung zu gewährleisten.“ Frage 5: Welche Voraussetzungen müssen zum Ab- schluss eines Kombiticket-Vertrages seitens der Vertrags- partner erfüllt sein? Frage 6: Wer ist berechtigt, einen Antrag auf Ab- schluss eines Kombiticket-Vertrages zu stellen? Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 14 674 3 Antwort zu 5 und 6: Die BVG hat zu den Fragen 5 und 6 übermittelt: „Der VBB-Tarif enthält keine konkreten Vorgaben hinsichtlich der Berechtigung bzw. der Voraussetzungen zum Abschluss von Kombiticketverein- barungen. Im Hinblick auf ein möglichst ausgewogenes Aufwand-Nutzen-Verhältnis und die grundsätzlichen Ziele einer Kombiticketvereinbarung (siehe Punkte 1 und 2) sowie die Kommunizierbarkeit und Kontrollierbarkeit von Kombitickets werden Kombiticket-Vereinbarungen in der Regel ab Besucher-/Teilnehmerzahlen von mindestens 100 Teilnehmern abgeschlossen. Die Art der Veranstal- tung spielt dabei keine Rolle. Weitere Grundvoraussetzungen für eine Kombiticket- Vereinbarung sind:  Es muss ein Veranstaltungsdokument (Eintrittskarten , Teilnehmerausweise etc.) vorhanden sein, auf dem die Kennzeichnung der ÖPNV- Fahrtberechtigung erfolgen kann.  Der Großteil der Veranstaltungsdokumente muss den Besucherinnen und Besuchern im Vorfeld der Veranstaltung zur Verfügung stehen, um das Ver- kehrsmittelwahlverhalten bereits bei der Anreise ´pro-ÖPNV´ beeinflussen zu können.  -Die räumliche und zeitliche Gültigkeit muss einheitlich für alle Besucherinnen und Besucher eingrenzbar sein.  -Online-Tickets zum Selbstausdrucken können nur anerkannt werden, wenn sie personalisiert sind und damit das Missbrauchsrisiko durch Vervielfälti- gung der Fahrtberechtigung minimiert werden kann.“ Frage 7: Kann der VBB den Abschluss eines Kombiti- cket-Vertrages ablehnen? Wenn ja, welche Ausschluss- gründe gibt es und wie viele Ansinnen seitens welcher Interessenten wurden bisher aus welchen Gründen abge- lehnt? Antwort zu 7: Die BVG hat hierzu übermittelt: „Der Abschluss eines Kombiticket-Vertrages kann durch die Verkehrsunternehmen abgelehnt werden, wenn die unter Punkt 6. genannten Grundvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Eine Statistik über abgelehnte Kombiticket-Verträge wird nicht geführt. Die Verkehrsunternehmen sind im eigenen Interesse bestrebt, Kombiticket-Verträge abzu- schließen, wenn die Grundvoraussetzungen erfüllt sind.“ Frage 8: Wie viele Kombiticket-Verträge wurden be- reits seitens des VBB mit wem und zu welchen Konditio- nen geschlossen? Antwort zu 8: Die BVG hat hierzu übermittelt: „Die Verträge für Kombitickets werden nicht durch die VBB GmbH, sondern durch die am VBB-Tarif beteiligten Ver- kehrsunternehmen abgeschlossen. Da die meisten Groß- veranstaltungen - wie z. B. Konzerte und Fußballspiele - sowie eine Vielzahl großer Kongresse vor allem in Berlin stattfinden, werden die meisten Kombiticket-Verträge durch die BVG abgeschlossen. Dabei handelt es sich sowohl um Verträge für einzelne Veranstaltungen, als auch um sich jährlich verlängernde Dauerverträge mit Veranstaltern, die sämtliche Veranstaltungen des Veran- stalters innerhalb eines Jahres umfassen. Der Fahrpreisanteil wird individuell für die jeweiligen Veranstaltungen bzw. für vergleichbare Veranstaltungsar- ten kalkuliert und hängt von deren Rahmenbedingungen ab, wie z.B. zeitliche und räumliche Gültigkeit der Fahrt- berechtigung, Zielgruppe der Veranstaltung (Alter, Berli- nerinnen und Berliner, Auswärtige) und ÖPNV- Anbindung des Veranstaltungsortes. Die BVG hat beispielhaft für das Jahr 2013 Kombiti- cket-Verträge für  7 Konzertagenturen mit allen jährlichen Veranstaltungen (Dauervertrag),  7 Großveranstaltungen Bereich Musik/Kultur,  alle Spiele von Hertha BSC (gemeinsamer Vertrag mit S-Bahn Berlin GmbH),  8 sonstige Sportveranstaltungen (z. B. DFBPokalendspiel ),  41 Kongresse und Tagungen,  die Lange Nacht der Museen,  ausgewählte Touren des Berliner Unterwelten e. V. abgeschlossen. Im Jahr 2013 betrugen die Einnahmen aus Kombiti- cket-Verträgen von BVG und S-Bahn Berlin GmbH rd. 2,7 Mio. EUR, wobei rd. 33% der Einnahmen aus Kombi- ticket-Verträgen mit Konzertveranstaltern und für einzel- ne Großveranstaltungen im Bereich Musik/Kultur resul- tieren, rd. 30% aus dem Kombiticket-Vertrag mit Hertha BSC und die verbleibenden rd. 37% aus Kombiticket- Verträgen für sonstige Sportveranstaltungen, Kongresse und Tagungen. Die Fahrpreisanteile obligatorischer Kombitickets für Großveranstaltungen wie Konzert- und Sportveranstal- tungen betragen derzeit für die An- und Abreise zum/vom jeweiligen Veranstaltungsort und in Abhängigkeit von der Besucherstruktur und den sonstigen Rahmenbedingungen zwischen 1,30 EUR und 1,44 EUR. Der räumliche Gül- tigkeitsbereich der Kombitickets ist hier der Tarifbereich Berlin ABC, um auch Besucherinnen und Besucher aus dem Umland Berlins einzubeziehen.“ Frage 9: Wie fördert der Senat den Abschluss von Kombiticket-Verträgen? Frage 10: Wie fördert der Senat insbesondere den Ab- schluss von Kombiticket-Verträgen von öffentlichen bzw. öffentlich geförderten Einrichtungen? Frage 11: Wie fördert der Senat insbesondere den Ab- schluss von Kombiticket-Verträgen für öffentliche Sport- veranstaltungen? Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 14 674 4 Frage 12: Welche Möglichkeiten sieht der Senat, das Kombiticket-System auf andere Großveranstaltungen, z.B. die IGA 2017 oder das Turn-und Sportfest 2017 anzuwenden? Antwort zu 9 bis 12: Entsprechend der Antwort zu Frage 1 sind insbesondere die Verkehrsunternehmen und die Veranstalter die kompetenten Akteure, um erfolgreich für bestimmte Veranstaltungen Kombiticket-Angebot zu vereinbaren. Kombiticket-Verträge werden nicht geför- dert, vielmehr handelt es sich um kaufmännisch kalkulier- te Angebote, die die Einnahmesicherung für die Ver- kehrsunternehmen gewährleisten. Gerade bei der Vorbereitung von Großveranstaltun- gen, ist das Land Berlin stets bemüht, den Veranstaltern die Vorteile einer Nutzung von Kombitickets zu erläutern und auch gern bereit, die entsprechenden Kontakte zwi- schen den Vertragspartnern herzustellen. Leider gibt es Fälle, in denen Veranstalter das Ange- bot von Kombitickets ablehnen. Eine Verpflichtung zum Abschluss eines Kombiticket-Vertrages besteht nicht. Weist ein Veranstalter auf die geringe Nutzung eines möglichen Kombitickets hin (z.B. aufgrund eines Modal Splits zugunsten des motorisierten Individualverkehrs) so entstehen in den meisten Fällen auch für die Bereitstel- lung von Parkplätzen bzw. Verkehrssicherungs- maßnahmen Kosten, welche die eines Kombitickets um ein Vielfaches überschreiten könnten. Der aktuelle Nahverkehrsplan Berlin 2014-2018 ent- hält zudem zu Kombitickets einen Prüfauftrag: „Um die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Berliner Ver- kehrssystems auch bei einer gestiegenen Zahl von Veran- staltungen zu gewährleisten, ist für kommerzielle Veran- staltungen mit relevantem Besucherverkehr, die auf Flä- chen des Landes Berlin durchgeführt werden, oder Veran- staltungen des Landes Berlin und landeseigener Unter- nehmen mit relevantem Besucherverkehr eine Verpflich- tung für das Anbieten von kombinierten Tickets für den Veranstaltungsbesuch und die ÖPNV-Nutzung (Kombiti- ckets) umzusetzen. Für andere Veranstaltungen mit rele- vantem Besucherverkehr ist zu prüfen, ob und wie eine Nutzung von Kombitickets durchgesetzt werden kann.“ Berlin, den 16. Oktober 2014 In Vertretung C h r i s t i a n G a e b l e r ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 21. Okt. 2014)