Drucksache 17 / 14 678 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Stefanie Remlinger (GRÜNE) vom 06. Oktober 2014 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 07. Oktober 2014) und Antwort Lernförderung im Bildungs- und Teilhabepaket Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Welche Schulen bieten Lernförderung im Rahmen des BuT nicht an? (sortiert nach Schule und Bezirk für 2013 und 2014 auflisten.) Zu 1.: Es liegen weder Erkenntnisse über entspre- chende Schulen noch über die Anzahl der in diesen Schu- len zu fördernden Schülerinnen und Schülern vor. 2. Wie viele Bundesmittel lässt sich eine Schule pro zu förderndem Kind maximal entgehen? Zu 2.: Es liegen keine Erkenntnisse über entsprechen- de Schulen und die in diesen Schulen zu fördernden Schü- lerinnen und Schüler vor. Ich weise darauf hin, dass die Erstattung der Leistun- gen für Bildung und Teilhabe nach § 28 SGB II und § 6b BKGG keine Ist-Kosten-Abrechnung (Spitzabrechnung) ist, sondern nur eine rechnerische Erhöhung der Bundes- beteiligung an den Kosten der Unterkunft entsprechend der Verhältnisse der jeweiligen Nettoausgaben des Vor- jahres. Die Höhe der prozentualen Bundesbeteiligung für Leistungen der Bildung und Teilhabe errechnet sich ge- mäß § 46 Abs. 6 Satz 2 SGB II aus den Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 28 SGB II und § 6b Bundeskin- dergeldgesetz (BKGG) des abgeschlossenen Vorjahres geteilt durch die Gesamtausgaben für Kosten der Unter- kunft nach § 22 Abs. 1 SGB II des abgeschlossenen Vor- jahres multipliziert mit 100. Insofern kann die Frage nach einer möglichen Nichterstattung von Leistungen der Bil- dung und Teilhabe durch den Bund nicht beantwortet werden. 3. Welche Gründe sind dem Senat bekannt für die fehlende Inanspruchnahme der Lernförderung im BuT? Zu 3.: Dem Senat sind keine Gründe bekannt, dass die Lernförderung als Leistung der Bildung und Teilhabe vom bislang anspruchsberechtigten Personenkreis nicht ausreichend in Anspruch genommen wird. Die in den Jahren von 2011 (143.307 Euro) bis einschließlich Sep- tember 2014 (2.379.534 Euro) stetig ansteigenden Ausga- ben für Lernförderung zeigen deutlich, dass von dieser Leistung mittlerweile viele der anspruchsberechtigten Schülerinnen und Schüler partizipieren. Dies ist darauf zurückzuführen, dass nunmehr fast alle Schulen die für die Gewährung der Lernförderung erforderlichen Koope- rationsvereinbarungen mit Lernförderanbietern abge- schlossen haben. 4. Können Schulen die Lernförderung gemäß eigener Erfordernisse eigenständig planen und umsetzen? Zu 4.: Nein, eine eigenständige Planung und Umset- zung ist nicht möglich. Die Schulen sind verpflichtet, zur Leistungserbringung einen Kooperationsvertrag mit ei- nem externen Anbieter abzuschließen. In der Regel erfol- gen die Lernförderangebote in den Räumlichkeiten der Schule. Schulen können ebenfalls einen Schulverbund eingehen und die Lernförderung in Zusammenarbeit mit einem oder mehreren externen Kooperationspartnern organisieren. 5. Kann die Schulkonferenz konkret auch über die In- terpretation des Kriteriums „Zusätzlichkeit“ entscheiden und damit darüber, ob die Lernförderangebote nur außer- halb der regulären Unterrichtszeit oder ggf. auch parallel dazu stattfinden können? Zu 5.: Nein, die Entscheidungs- und Anhörungsrechte der Schulkonferenz sind in § 76 Schulgesetz Berlin, Abs. 1 und Abs. 2 geregelt. Darunter fällt nicht die Entschei- dung über die Lage der BuT-Lernförderstunden. Im Rah- men des Ganztagsbetriebs ist es möglich, BuT-Lernför- derung parallel zu fakultativen Angeboten anzubieten. Berlin, den 16. Oktober 2014 In Vertretung Mark Rackles Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 21. Okt. 2014)