Drucksache 17 / 14 698 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Hakan Taş (LINKE) vom 10. Oktober 2014 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 13. Oktober 2014) und Antwort Schornsteinfeger in Berlin Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Die Schriftliche Anfrage betrifft Sachverhalte, die der Senat nicht aus eigener Zuständigkeit und Kenntnis be- antworten kann. Er ist gleichwohl bemüht, Ihnen eine Antwort auf Ihre Anfrage zukommen zu lassen und hat daher die Bezirksämter von Berlin um eine Stellung- nahme gebeten, die vom Bezirksamt (BA) Charlotten- burg-Wilmersdorf, Lichtenberg, Mitte, Neukölln, Pan- kow, Reinickendorf, Spandau, Treptow-Köpenick und Steglitz Zehlendorf in eigener Verantwortung erstellt und dem Senat übermittelt wurde. Sie wird nachfolgend wie- dergegeben: Frage 1: Wie stellt der Senat sicher, dass hoheitliche Aufgaben durch bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger korrekt ausgeführt werden? Antwort zu 1: Das Bundesrecht sieht eine Aufsicht durch die zuständige Behörde in § 21 Abs. 1 Schornstein- feger-Handwerksgesetz (SchfHwG) vor. Die Aufsicht über die für einen Kehrbezirk bestellten Schornsteinfege- rinnen und Schornsteinfeger einschließlich des Erlasses der Widerspruchsbescheide bezüglich der Feuerstättenbe- scheide obliegt in Berlin den Bezirken, Nr. 15 Abs. 1 h) der Anlage zu § 2 Abs. 4 S.1 Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz (ASOG Bln), § 21 SchfHwG. Stellungnahme des BA Steglitz-Zehlendorf: Die Bau- und Wohnungsaufsicht führt als Aufsichtsbehörde bei entsprechenden Verdachtsmomenten, z.B. bei Beschwer- den von Grundstückseigentümerinnen und Grundstücks- eigentümern, Überprüfungen durch. Frage 2: Gibt es Hinweise darauf, dass bis zum 31.12.2012 den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfe- gern vorbehaltene Aufgaben und Tätigkeiten nicht – wie seit dem 01.01.2013 gesetzlich vorgesehen –auch für freie Bezirksschornsteinfeger freigegeben werden und welche Gründe stehen ggf. einer Freigabe solcher nicht-hoheitli- cher Schornsteinfegertätigkeiten entgegen? Antwort zu 2: Vermutlich zielt die Frage darauf ab, ob auch bis dahin noch nicht hoheitlich tätigen Schornstein- fegerinnen und Schornsteinfegern der Zugang zu zum 1. Januar 2015 zu besetzenden Kehrbezirken eröffnet ist. Dies ist gewährleistet, wie sich aus § 9 Absatz 2 Sch- fHwG ergibt: „Zu bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfegern bestellt werden können Bewerberinnen und Bewerbern, die die hand- werksrechtlichen Voraussetzungen zur selbständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks besitzen.“ Stellungnahme des BA Steglitz-Zehlendorf: Nein. Frage 3: Wie stellt der Senat sicher, dass die Entschei- dung über die Neuvergabe der ausgeschriebenen Kehrbe- zirke nicht erst in letzter Sekunde erfolgt und die Meiste- rinnen und Meister sich frühzeitig auf die Situation ab Januar 2014 einstellen können, die für sie und ihre Be- schäftigten ja mit existenziellen Fragen verbunden sind? Antwort zu 3: Das Bundesrecht sieht vor, dass nach bisherigem Bundesrecht unbefristet bestehende Bestel- lungen zur/zum Bezirksschornsteinfegermeiste- rin/Bezirksschornsteinfegermeister mit Ablauf des 31. Dezember 2014 ihre Gültigkeit verlieren. Die neuen Be- stellungen müssen also zum 1. Januar 2015 erfolgen. Hierfür wurde Personal von anderen Aufgaben entbunden und im August 2014 eine neue Stelle besetzt. Frage 4: Kann der Senat sicherstellen, dass die Be- zirksbevollmächtigten ihre hoheitlichen Tätigkeiten nicht mit ihren privatwirtschaftlichen unternehmerischen Tätig- keiten verknüpfen und hierdurch einen Wettbewerb kon- terkarieren bzw. Wettbewerbsvorteile erzielen? a. Falls ja, mit welcher Begründung sieht der Senat einen freien Wettbewerb gewährleistet? b. Falls nein, welche Maßnahmen plant er, um den freien Wettbewerb sicherzustellen? Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 14 698 2 Antwort zu 4: Niemand kann sicherstellen, dass solche Fälle nicht eintreten. Lediglich die Ahndung solcher Ver- stöße kann abschreckend wirken: Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfe- ger sind verpflichtet, ihre Aufgaben und Befugnisse ord- nungsgemäß und gewissenhaft, nach den allgemein aner- kannten Regeln der Technik sowie unparteiisch auszufüh- ren, § 18 Absatz 1 SchfHwG. Wenn bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfe- ger die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben und Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen, kann die zuständige Behörde als Aufsichtsmaßnahme insbesondere einen Verweis aussprechen oder ein War- nungsgeld von bis zu fünftausend Euro verhängen, § 21 Abs. 3 SchfHwG. Verhindern lassen sich aber solche Fälle nicht. Stellungnahme des BA Steglitz-Zehlendorf: Nein. Entsprechende Möglichkeiten, dies zu verhindern, stehen nach hiesiger Einschätzung nicht zur Verfügung. Frage 5: Sind dem Senat Wettbewerbsnachteile freier Schornsteinfeger bekannt, die etwa durch gezielte Mani- pulationsversuche (Einschüchterung von Kunden, zwangsweise anberaumte Terminierungen) durch bevoll- mächtigte Schornsteinfeger hervorgerufen wurden? a. Wenn ja, wie viele Fälle sind dem Senat seit dem 01.01.2013 bekannt geworden, um welche konkre-ten Missstände handelte es sich hierbei und welche Maßnah- men wurden bislang getroffen, um diese Missstände zu beseitigen? b. Wenn nein, welche Präventivmaßnahmen werden ergriffen, um möglichen zukünftigen Wettbe-werbsnach- teilen für freie Schornsteinfeger entgegenzuwirken? Antwort zu 5: Nein. Stellungnahme des BA Charlottenburg-Wilmersdorf: Dem Bezirk sind keine Fälle bekannt, in denen sich die Schornsteinfegerinnen und Schornsteinfeger unfairer Wettbewerbsmethoden bedient haben, oder in denen sie darauf hingearbeitet hätten, unnötige Kosten einfordern zu können. Es kann vorkommen, dass sich privatrechtli- che Aufgaben und öffentlich-rechtliche Aufgaben (wie z.B. Feuerstättenschau) überschneiden, was sich jedoch aus dem Gesetz ergibt und daher auch keine Verzerrung des Wettbewerbs ist. Stellungnahme des BA Mitte: Dem Bezirk Mitte von Berlin sind keine derartigen Fälle bekannt. a) Siehe Antwort zu 5 (oben). b) In Fällen, in denen sich Bürgerinnen und Bürger an den Bezirk wenden, um eine Beratung zu Fragen des Schornsteinfegerwesens zu erhalten, oder in denen der Bezirk selbst Kontakt mit den Bürgerinnen und Bürgern aufnimmt, wird durch den Bezirk Mitte darauf hingewie- sen, dass für die Arbeiten nach § 1 Absatz 1 SchfHwG sowie der Überprüfungsverordnung (ÜV) jeder Betrieb des Schornsteinfegerhandwerks ausgewählt werden kann, der die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 SchfHwG er- füllt und eine Bindung an die zuständigen bevollmäch- tigten Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschorn- steinfeger seit dem 01.01.2013 nicht mehr besteht. c) Der Bezirk Mitte kann auf die Termingestaltung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und Be- zirksschornsteinfeger keinen Einfluss nehmen. Stellungnahme des BA Neukölln: a) Dem Bezirksamt sind keine Wettbewerbsnachteile freier Schornsteinfegerinnen und Schornsteinfeger bekannt. b) Es werden derzeit keine Präventionsmaßnahmen ergriffen. Stellungnahme des BA Pankow: Nein. a) Entfällt. b) Die hier beschriebenen und ggf. zu berücksichti- genden Präventivmaßnahmen sind nicht Bestandteil des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes (SchfHwG), das gemäß Anlage 4.1 des ASOG, Zweiter Abschnitt, Nr. 15 (1h) Grundlage der Ordnungsaufgabe der Bezirksämter (Fachbereich Bauaufsicht) ist. Derartige Maßnahmen sind ggf. durch den Gesetzgeber festzulegen. c) Es wird angenommen, dass mit der Bezeichnung „hoheitliche Tätigkeiten“ die Arbeiten aus dem Feuerstättenbescheid gemeint sind. (Anmerkung der Senats- verwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt: Gemeint ist wohl der Fall, dass in einem hoheitlichen Feuerstätten- bescheid für die auszuführenden privaten Tätigkeiten ungünstige Terminintervalle festgelegt werden, die eine Sammlung mehrerer privater Tätigkeiten in einem Termin ausschließt.) Aus Sicht des Fachbereichs Bau- und Woh- nungsaufsicht des BA Pankow ist insofern eine Kosten- optimierung zu den Tätigkeiten aus dem Feuerstättenbe- scheid zu allererst nur möglich, wenn die/der betreffende Grundstückseigentümerin/Grundstückseigentümer eine inhaltliche Prüfung der hierin angegebenen zeitlichen Arbeitsabfolgen vornimmt. Hiernach besteht dann die Möglichkeit einer Abstimmung mit der/dem bevollmäch- tigten Bezirksschornsteinfegerin/Bezirksschorn- steinfe- ger hinsichtlich einer verbesserten Terminfestlegung. Sollte dies nicht möglich sein, wäre dann im nächsten Schritt gegen den ursprünglichen Feuerstättenbescheid bei der zuständigen Stelle des Bezirksamtes Widerspruch einzulegen. Stellungnahme des BA Reinickendorf: Dem Bezirk- samt Reinickendorf sind keine Wettbewerbsnachteile freier Schornsteinfegerinnen und Schornsteinfeger be- kannt, die durch gezielte Manipulationsversuche durch bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerinnen und Be- zirksschornsteinfeger in Reinickendorf hervorgerufen wurden. b) Es findet ein regelmäßiger rechtlicher Austausch zwischen den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfege- rinnen und Bezirksschornsteinfegern in Reinickendorf und der für die Schornsteinfegeraufsicht im Bezirk Reini- ckendorf zuständigen Mitarbeiterin statt. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 14 698 3 c) Es wäre eher ungewöhnlich, dass verschiedene ho- heitliche Tätigkeiten wie Feuerstättenschau und anlassbe- zogene Überprüfung gleichzeitig in einer Liegenschaft anfallen. In der Regel muss die/der bevollmächtigte Be- zirksschornsteinfegerin/Bezirks- schornsteinfeger auf den in seinem Kehrbezirk liegenden Grundstücken vor Ort etwa alle 3,5 Jahre eine umfassende Feuerstättenschau durchführen. Andere hoheitliche Tätigkeiten vor Ort sind nur anlassbezogen oder aufgrund von Errichtung neuer oder Änderung bestehender Feuerstätten im Zusammen- hang mit der Erteilung der Bescheinigung der sicheren Benutzbarkeit erforderlich. Stellungnahme des BA Spandau: a) Keine Fälle bekannt. b) Keine. c) Die Terminplanung obliegt allein der/dem bezirks- bevollmächtigten Schornsteinfegerin/ Schornsteinfeger im Rahmen der wirtschaftlichen Führung seines Unterneh- mens. Stellungnahme des BA Steglitz-Zehlendorf: Rechtlich haben die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfeger keine Möglichkeiten, Bürge- rinnen und Bürger einzuschüchtern. Bürgerinnen und Bürger haben die Möglichkeit, sich bei der Aufsichtsbe- hörde (oder in extremen Fällen bei der Polizei) zu be- schweren, falls sie sich von der/vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin/Bezirksschornsteinfeger unge- recht behandelt fühlen. Anträge von den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfe- gern z.B. auf Erlass von Zweitbescheiden oder auf Män- gelbeseitigung werden von der Bau- und Wohnungsauf- sicht entsprechend auf ihre Richtigkeit hin geprüft, bevor Maßnahmen eingeleitet werden, und gegebenenfalls ab- gelehnt. c) Die hoheitliche Tätigkeit der bevollmächtigten Be- zirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfeger sind die Durchführung der Feuerstättenschau (+ Erlass eines Feuerstättenbescheides) und Bauabnahmen. Diese Tätigkeiten haben nichts miteinander zu tun und werden daher immer getrennt voneinander ausgeführt. Stellungnahme des BA Treptow-Köpenick: a) und b) Wettbewerbsnachteile freier Schornsteinfegerinnen und Schornsteinfeger durch Manipulationsversuche der bevollmächtigten Schornsteinfegerinnen und Schornstein- feger sind nicht bekannt. Da derartige Manipulationsver- suche Berufspflichtverletzungen darstellen würden, die nach § 21 SchfHwG geahndet werden können, sind keine sonstigen Präventivmaßnahmen erforderlich. c) Die hoheitlichen Tätigkeiten der/des bevollmäch- tigten Bezirksschornsteinfegerin/ Bezirksschornsteinfe- gers wurden auf ein Minimum reduziert. In der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) ist keine Vorschrift zur gemeinsamen Durchführung bestimmter Arbeiten enthal- ten. Sollte sich ein Bürger oder eine Bürgerin diesbezüg- lich mit einer Beschwerde an das Bezirksamt wenden, würde eine Überprüfung der Tätigkeiten der/des bevoll- mächtigten Schornsteinfegerin/Schornsteinfegers im Rahmen des § 21 SchfHwG erfolgen. Frage 5: Werden die Kehrbücher der bezirksbevoll- mächtigten Schornsteinfeger auf ihre Richtigkeit, Aktua- lität und Vollständigkeit hin überprüft? a. Wenn ja, welche Behörde führt diese Überprüfun- gen durch und ist sichergestellt, dass die staatlichen Prü- fer über die entsprechenden Sachkenntnisse verfügen? b. Wenn ja, welche Sanktionsmöglichkeiten bestehen bei fehlerhaftem Führen der Kehrbücher? c. Wenn ja, wie viele Fälle eines fehlerhaften Füh- rens von Kehrbüchern wurden durch die hierfür zuständi- gen Stellen seit dem 01.01.2013 festgestellt? d. Wenn ja, wurden hierbei Sanktionen ausgespro- chen und um welche Sanktionen handelt es sich jeweils? e. Wenn nein, warum wird von einer solchen Über- prüfung abgesehen? f. Wenn nein, wie wird dennoch sichergestellt, dass Kehrbücher vollständig, aktuell und richtig vom Vorgän- ger auf den jeweiligen Nachfolger übertragen und diesem auch rechtzeitig zum Amtsantritt übergeben werden? Antwort zu (siehe Ihre Nummerierung): Die zustän- dige Behörde (in Berlin also die Bezirke, s. o. Antwort zu Frage 1) kann sich das Kehrbuch und die für die Führung des Kehrbuchs erforderlichen Unterlagen zur Überprü- fung vorlegen lassen; sie kann verlangen, dass ihr ein Ausdruck des Kehrbuchs vorgelegt oder der Datenträger zugänglich gemacht wird oder die Daten elektronisch übermittelt werden, § 21 Abs. 2 SchfHwG. Stellungnahme des BA Charlottenburg-Wilmersdorf: Welche Daten ins Kehrbuch einzutragen sind ergibt sich aus § 19 SchfHwG. Welche Maßnahmen gegen eine/einen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin/ Bezirks- schornsteinfeger bei Verstößen gegen die ihm obliegen- den Aufgaben und Pflichten eingeleitet und durchgeführt werden können, ergibt sich aus § 21 SchfHwG. Eine Überprüfung der Zuverlässigkeit der/des bevollmächtig- ten Schornsteinfegerin/Schornsteinfegers wird in der Regel aufgrund einer bei der Bau- und Wohnungsaufsicht eingegangen Beschwerde (Eigentümerin/Eigentümer, Mieterin/Mieter, Schornsteinfeger) vorgenommen. Re- gelmäßige Überprüfungen ohne einen konkreten Anlass, werden seitens der Bau- und Wohnungsaufsicht für nicht opportun und, da die Schornsteinfegerinnen und Schorn- steinfeger auch privatrechtlich tätig werden, als diskrimi- nierend erachtet. Dabei darf auch nicht übersehen werden, dass die Schornsteinfegerinnen und Schornsteinfeger sowohl pri- vatrechtlich als auch öffentlich rechtlich - dann nennen sie sich bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfeger - tätig werden. Wenn sie privat- rechtlich tätig werden, unterliegen sie den Rechten und Pflichten des Marktes, wie jeder andere Handwerker auch. Eine Anweisung durch unsere Behörde greift hier nicht. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 14 698 4 Stellungnahme des BA Lichtenberg: a) Entsprechend § 21 Abs. 2 SchfHwG kann sich die zuständige Behörde - im BA Lichtenberg, der Fachbereich Bau- und Woh- nungsaufsicht / Untere Denkmalschutzbehörde - die Kehrbücher vorlegen lassen. Wie umfangreich eine Kehr- buchprüfung erfolgt, liegt im Ermessen eines jeden Bezir- kes. Eine Schulung durch die Senatsverwaltung für Stadt- entwicklung und Umwelt erfolgte dazu in den letzten Jahren nicht. b) Der Fachbereich Bauaufsicht, Wohnungsaufsicht und Denkmalschutz (FB BWA/UD) kann entsprechend § 21 Absatz 3 SchfHwG Verweise aussprechen oder ein Warnungsgeld von bis zu 5000 € verhängen. c) Es wurden seit dem 01.01.2013 keine Verstöße festgestellt. Da im Zusammenhang mit der Prüfung der Kehrbü- cher nicht mehr die Rechnungen geprüft werden, be- schränkt sich die Prüfung nur noch auf die Prüfung der Vollständigkeit der Eintragungen gemäß § 19 SchfHwG. Eine inhaltliche Überprüfung erfolgt, sofern keine Be- schwerden vorliegen, nicht. d) E ntfällt. Stellungnahme des BA Mitte: Bei der Regelung des § 21 Absatz 2 SchfHwG handelt es sich um eine Ermes- sensvorschrift. Der Bezirk Mitte nimmt anlassbezogene Überprüfungen von Kehrbüchern vor, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen oder Hinweise von Bürgerinnen und Bürgern vorliegen, dass die bevollmächtigten Be- zirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfeger ihren Pflichten nach § 19 SchfHwG nicht genügen. a) Die Prüfungen werden durch den Fachbereich Bau- und Wohnungsaufsicht meines Stadtentwicklungsamtes vorgenommen. Durch regelmäßige Schulungen und Fort- bildungen bei externen Dienstleistern (z. B. beim Kom- munalen Bildungswerk e. V.) wird sichergestellt, dass die entsprechenden Sachkenntnisse vorliegen. b) Wenn bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin- nen und Bezirksschornsteinfeger die ihnen nach dem SchfHwG obliegenden Aufgaben und Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen, kann der Bezirk als Auf- sichtsmaßnahme insbesondere einen Verweis aussprechen oder ein Warnungsgeld von bis zu fünftausend Euro ver- hängen. c) Keine. d) Siehe Antwort zu 5c. e) Aus personellen Gründen werden – wie unter 5 dargestellt – nur anlassbezogene Überprüfungen durchgeführt . f) Dies kann der Bezirk nicht sicherstellen, da die Kehrbücher selbständig und in eigener Zuständigkeit durch die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfeger geführt werden. Sollte der geschilderte Fall jedoch eintreten, wäre der Ordnungswid- rigkeitentatbestand des § 24 Absatz 1 Nr. 6 SchfHwG erfüllt. Stellungnahme des BA Neukölln: Die Kehrbücher werden nicht geprüft. e) Aufgrund des Runderlasses des Ministers für Wirt- schaft und Verkehr vom 25.Januar 1980 – VII 210 a – B. Nr. 1763 I – (Punkt 1.5) hatten sich die zuständigen Verwaltungsbehörden jährlich das abgeschlossene Kehrbuch zur Überprüfung vorlegen lassen. Danach waren stichpro- benweise Prüfungen durchzuführen. Dem Runderlass lag der § 19 SchfG zugrunde. Das Schornsteinfegergesetz (SchfG) ist seit 31.12.2012 jedoch außer Kraft. Seit 2013 werden die Kehrbücher nicht mehr jährlich und nicht mehr von allen Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfegern überprüft, da es hierfür keine gesetzliche Regelung mehr gibt. f) Stichpunktartige Überprüfungen werden weiterhin durchgeführt. Eine Sicherstellung der genannten Punkte ist damit allerdings nicht verbun- den. Stellungnahme des BA Pankow: Ja, und zwar jährlich durch die zuständige Stelle des Bezirksamtes. Die Senats- verwaltung erhält nach erfolgter Kehrbuchkontrolle ein Mitteilungsblatt über das Ergebnis der vorgenommenen Überprüfung. a) Die Zuständigkeit liegt in den Bezirken und ist den Fachbereichen Bau- und Wohnungsaufsicht zugeordnet (siehe Ausführungen gemäß Punkt 5 b zuvor). b) Gemäß Anlage 4.1 des ASOG, Erster Abschnitt, Nr. 1d übernimmt die Senatsverwaltung die Auswahl, Bestellung und Aufhebung der Bestellung von Schorn- steinfegerinnen und Schornsteinfegern und sämtlichen hiermit zusammenhängenden Ordnungsaufgaben. Der Umgang mit fehlerhaft geführten Kehrbüchern in Bezug auf ggf. mögliche „Sanktionen“ obliegt insofern ggf. der zuständigen Stelle bei der Senatsverwaltung. c) Keine. d) Entfällt. e) Entfällt. f) Es wird angenommen, dass es sich bei der Frage um die Sicherstellung der Qualität von Kehrbüchern im Falle der Übergabe von einem Vorgänger zum entsprechenden Nachfolger handelt. Dieser Annahme folgend wird ge- antwortet, dass die Sicherstellung der Qualität von Kehr- büchern bei Übergabe nicht in der Zuständigkeit der Be- zirksämter liegt. Stellungnahme des BA Reinickendorf: Im fraglichen Zeitraum vom 01.01.2013 bis heute wurden im Bezirk Reinickendorf keine Kehrbuchüberprüfungen gemäß § 21 SchfHwG vorgenommen. e) Der Gesetzgeber hat der Aufsichtsbehörde die Mög- lichkeit der Kehrbuchüberprüfung eingeräumt, nicht aber die Verpflichtung hierzu auferlegt. Daher wird diese Möglichkeit derzeit auf die Fälle beschränkt, in denen begründete Zweifel an der ordnungsgemäßen Führung des Kehrbuches bestehen. f) Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfeger sind hierzu gesetzlich ver- pflichtet. Sollte dieser Verpflichtung im Einzelfall nicht entsprochen werden, läge ein Bußgeldtatbestand gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 6 SchfHwG vor. Die Ordnungswidrigkeit Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 14 698 5 könnte dann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden Stellungnahme des BA Spandau c) Keine d) --- e) --- f.) --- Stellungnahme des BA Steglitz-Zehlendorf: Die Kehrbücher werden seit Inkrafttreten des Schornsteinfe- ger-Handwerksgesetzes in Steglitz-Zehlendorf nur noch im Einzelfall anlassbezogen überprüft. Begründung: Die Überprüfung der Kehrbücher liegt im Ermessen der Aufsichtsbehörde. Eine jährliche Über- prüfung der Kehrbücher ist mit dem vorhandenen Perso- nal für den Aufgabenbereich Schornsteinfegerwesen nicht (mehr) durchführbar. Durch den massiven Anstieg von Anträgen auf Erlass von Zweitbescheiden um ein Vielfa- ches und dem damit verbundenen Verwaltungsaufwand bleiben kam noch Kapazitäten für andere Aufgaben im Bereich Schornsteinfegerwesen. Die Anträge auf Erlass von Zweitbescheiden sind Maßnahmen der Gefahrenab- wehr und deshalb vordringlich zu bearbeiten. Das Schorn- steinfeger-Handwerksgesetz hat zu einem immensen Verwaltungsaufwand für die Bau- und Wohnungsaufsicht geführt. Sie dem 01.01.2013 hat sich die Bau- und Woh- nungsaufsicht Steglitz-Zehlendorf bisher kein Kehrbuch vorlegen lassen. Stellungnahme des BA Treptow-Köpenick: a) – d) Im Bezirk Treptow-Köpenick werden seit 2010 Überprüfungen der Kehrbücher nicht mehr flächende- ckend und regelmäßig durchgeführt. Eine gesetzliche Verpflichtung ist dazu nicht vorhanden. Darüber hinaus wurden bei den Überprüfungen der vorangegangenen Jahre keine gravierenden Mängel bei der Kehrbuchfüh- rung festgestellt. Das Bezirksamt ist aber nach wie vor als Aufsichtsbe- hörde gemäß § 21 Abs. 2 SchfHwG berechtigt, sich das Kehrbuch und die für dessen Führung erforderlichen Unterlagen vorlegen zu lassen. Davon wird nur Gebrauch gemacht, wenn der Verdacht einer Pflichtverletzung der/des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfege- rin/Bezirksschornsteinfegers besteht. e) Durch (politisch gewollten) Stellenabbau und ver- änderte Aufgaben auf dem Gebiet des Schornsteinfeger- wesens (Einführung SchfHwG) sind keine Kapazitäten für derartige Kontrollen mehr vorhanden. f) Auch bezüglich der vollständigen Übertragung / Übergabe der Kehrbücher an eine/einen Nachfolge- rin/Nachfolger kann nur auf die allgemeinen Berufs- pflichten der/des Bevollmächtigten und die Aufsichts- möglichkeiten des Bezirks verwiesen werden. Frage 6: Gibt es eine unabhängige Beschwerde- bzw. Schlichtungsstelle, die bei Streitigkeiten zwischen be- vollmächtigten Schornsteinfegern und Bürgern bzw. frei tätigen Schornsteinfegern angerufen werden kann? a. Wenn ja, welche Stelle ist für solche Beschwerden zuständig, welche Sanktionsmöglichkeiten stehen dieser zur Verfügung und wie viele Beschwerden sind bei der Beschwerdestelle seit 01.01.2013 ein-gegangen? b. Wenn nein, plant der Senat, eine solche Beschwer- destelle einzurichten bzw. mit welcher Begründung sieht er von der Einrichtung einer unabhängigen Beschwerde- stelle ab? Antwort zu 6 (siehe Ihre Nummerierung): Stellungnahme des BA Lichtenberg: a) Die Aufsicht über die für einen Bezirk bestellten Schornsteinfegerinnen und Schornsteinfeger einschließ- lich des Erlasses der Widerspruchsbescheide bezüglich der Feuerstättenbescheide obliegt gemäß Nr. 15 Abs. 1 h) der Anlage zu § 2 Absatz 4 S.1 ASOG, § 21 SchfHwG den Bezirken. Somit sind diese auch für Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern und bevollmächtigten Schorn- steinfegerinnen und Schornsteinfegern zuständig. Mitun- ter steht dabei Aussage gegen Aussage, oftmals ohne Beweise. Für Beschwerden frei tätiger Schornsteinfege- rinnen und Schornsteinfeger sind die Bezirke nicht zu- ständig. Es gibt keine andere unabhängige Beschwerde- bzw. Schlichtungsstelle im Bezirk Lichtenberg. Bei be- weisbaren groben Verstößen der/des bevollmächtigten Schornsteinfegerin/ Schornsteinfegers kann entsprechend § 21 Absatz 3 SchfHwG der zuständige Bezirk Verweise aussprechen oder ein Warnungsgeld von bis zu 5000 € verhängen. In besonders schwerwiegenden Fällen kann der Bezirk nach § 12 Absatz 1 Nr. 2 SchfHwG die Aufhe- bung der Bestellung der/des Schornsteinfege- rin/Schornsteinfegers bei der Senatsverwaltung für Stadt- entwicklung und Umwelt beantragen. Stellungnahme des BA Steglitz-Zehlendorf: Nein, es gibt diesbezüglich nur die Aufsichtsbehörde. Bei der Bau- und Wohnungsaufsicht Steglitz-Zehlendorf sind seit dem 01.01.2013 achtzehn Schriftliche Anfragen oder Be- schwerden bezüglich bevollmächtigter Bezirksschorn- steinfegerinnen und Bezirksschornsteinfeger eingegangen. Stellungnahme des BA Treptow-Köpenick: Eine un- abhängige Beschwerde- bzw. Schlichtungsstelle für Schornsteinfegerangelegen-heiten gibt es im BA Trep- tow-Köpenick nicht. Jede/jeder Bürgerin/Bürger hat aber die Möglichkeit sich über die Tätigkeit der/des bevoll- mächtigten Bezirksschornsteinfegerin/Bezirksschornstein- fegers bei der bezirklichen Aufsichtsbehörde (Fachbe- reich Bauaufsicht) zu beschweren und kann damit Auf- sichtsmaßnahmen nach § 21 SchfHwG auslösen. Frage 7: Sind dem Senat Klagen von Bürgern bekannt, dass bezirksbevollmächtigte Schornsteinfeger aus ihrer Sicht willkürlich Zwangsmaßnahmen gegen Eigentümer beantragen und die zuständigen Stellen ohne Prüfung der tatsächlichen Sachlage diesen Begehren stattgeben, deren Dringlichkeit möglicherweise missbräuchlich mit dem Verweis auf "Gefahr für Leib und Leben" begründet wer- den? Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 14 698 6 a. Wird der Senat geeignete Maßnahmen ergreifen, um Bürger vor möglichen Missbräuchen und Will-kür- maßnahmen durch den Bezirksbevollmächtig-ten zu schützen? Wenn ja, um welche Maßnahmen handelt es sich hierbei? Wenn nein, warum wird von geeigneten Maßnahmen abgesehen? b. Wird der Senat sicherstellen, dass die für die Auf- sicht über die Schornsteinfeger und für die Ver-hängung von Zwangsmaßnahmen zuständigen Stellen unabhängig und fachlich qualifiziert besetzt sind? Wenn ja, mit wel- chen konkreten Mitteln plant er, dies sicherzustellen? Wenn nein, warum sieht er davon ab, die zuständigen Stellen mit unabhängigen und fachlich qualifizierten Personen zu besetzen? Antwort zu 7 (siehe Ihre Nummerierung) : Stellungnahme des BA Steglitz-Zehlendorf: Anträge auf Zwangsmaßnahmen werden durch die Bau- und Wohnungsaufsicht hinreichend auf Ihre Berechtigung überprüft und gegebenenfalls auch abgelehnt. Die Bau- und Wohnungsaufsicht führt keine Zwangsmaßnahmen ohne ausreichende Grundlage durch. Ob Anträge, die abgelehnt werden, willkürlich gestellt werden oder aber unterschiedliche Rechtsauffassungen zwischen der/dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin/Bezirks- schornsteinfeger und der Verwaltungsbehörde vorliegen, kann nicht beurteilt werden. Es handelt sich hierbei aber grundsätzlich um wenige Einzelfälle. Berlin, den 24 Oktober 2014 In Vertretung R. L ü s c h e r ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 29. Okt. 2014)