Drucksache 17 / 14 720 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Marianne Burkert-Eulitz (GRÜNE) vom 14. Oktober 2014 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 15. Oktober 2014) und Antwort Fachkräftemangel in den Berliner Kitas – Wer betreut unsere Kinder? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wenn gemäß der Kinder- und Jugendhilfestatistik in den Berliner Kitas 5% pädagogische Hilfskräfte arbeiten, welche Qualifikationen haben diese, welche Aufgaben übernehmen sie in den Einrichtungen? Zu 1.: Die amtliche Statistik der Kinder- und Jugend- hilfe erhebt die Anzahl der in Berliner Kindertagesstätten tätigen Personen nach den jeweiligen Berufsabschlüssen. Hilfskräfte sind weder in den Berufsabschlüssen noch im Rahmen der Zuordnung zu den Arbeitsbereichen ausge- wiesen. Insofern kann nicht bestätigt werden, dass „gemäß der Kinder- und Jugendhilfestatistik in den Berliner Kindertagestätten 5 % pädagogische Hilfskräfte arbeiten“. Mit einem Abschluss in Helferberufen werden lediglich 165 Personen aufgeführt, dies entspricht 0,66 % des pä- dagogischen Personals. Es handelt sich hierbei um Perso- nen, die auf Grund der besonderen Konzeption einer Ein- richtung, insbesondere bei einer bilingualen Ausrichtung, anerkannt wurden oder um Personen, die einem älteren Bestandschutz (überwiegend Abschlüsse aus der ehemali- gen DDR) unterliegen. 2. Wie viele sog. Erzieherhelfer_innen arbeiten nach Kenntnis des Berliner Senates in den aus öffentlichen Mitteln finanzierten Kitas? 3. Welche rechtlichen und fachlichen Grundlagen hat der Einsatz von pädagogischen Hilfskräften in der Kita und welche finanziellen Mittel erhalten die Kitas für deren Einsatz vom Land Berlin? Zu 2. und 3.: Rechtsgrundlage für den Einsatz von Personal ist das Berliner Kindertagesförderungsgesetz (KitaFöG) in Verbindung mit § 11 VO KitaFöG. Pädago- gische Hilfskräfte und Erzieherhelferinnen bzw. Erzieher- helfer gelten nicht als Fachkräfte im Sinne der Verord- nung und der Reglungen zum Quereinstieg. Sie werden nicht auf den Fachkräfteschlüssel ange- rechnet und können somit nur zusätzlich und vom Träger einer Kindertageseinrichtung aus eigenen Mitteln finan- ziert eingesetzt werden. Wie viele Erzieherhelferinnen und Erzieherhelfer zusätzlich in den Kindertagesstätten eingesetzt werden, ist nicht bekannt. 4. Welche Fachkräfte sollen in der Kita arbeiten (bitte aufschlüsseln nach Art, und dann Ist und Soll)? Zu 4.: In den Ausführungen über „Fachkräfte in Tageseinrichtungen für Kinder“ vom April 2013 (http://www.berlin.de/sen/familie/kindertagesbetreuung/Kita_au fsicht - siehe Anlage) werden die als Fachkräfte anerkann- ten Berufsgruppen aufgelistet und die Regelungen zum Quereinstieg erläutert. Da es keine Sollgröße für den Einsatz der verschiedenen in den Kindertagestätten täti- gen Berufsgruppen gibt, besteht für einen Soll – Ist – Abgleich keine Grundlage. 5. (Private Dienstleister bieten Seminare an, die mit dem Zertifikat „Erzieherhelfer“ abschließen. Voraussetzung ist neben hoher Motivation, ein persönliches Gespräch, ein ärztliches Attest, ein polizeiliches Führungszeugnis sowie ein Schulabschluss. Ein Arbeitsplatz für diese Erzieherhelfer_innen wird von Anbieterseite garantiert, Zeitarbeitsfirmen suchen solche Arbeitskräfte) Welche Meinung vertritt das Land Berlin hinsichtlich des Einsatzes von Erzieherhelfer_innen, um dem zunehmenden Fachkräftemangel zu begegnen? Zu 5.: Die Maßnahmen des Landes Berlin zur De- ckung des Fachkräftebedarfs verfolgen das Ziel, kurzfris- tig und in ausreichendem Maße Fachkräfte zu gewinnen, ohne das Qualifikationsniveau zu senken. Erzieherhelfe- rinnen und Erzieherhelfer werden auch in Zukunft nicht als pädagogische Fachkräfte in den Kindertagesstätten anerkannt. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 14 720 2 Die aktuellen Hinweise auf Werbung durch Träger von Weiterbildungsmaßnahmen für Qualifikationskurse zu Assistenz- oder Erzieherhelfertätigkeiten und die damit verbundene Beschäftigungszusage, werden zum Anlass genommen, die Träger von Kindertagestätten aufzufor- dern, in der Zusammenarbeit mit Zeitarbeitsfirmen si- cherzustellen, dass die notwendige Qualifizierung der eingesetzten Kräfte tatsächlich vorhanden ist. Berlin, den 22. Oktober 2014 In Vertretung Sigrid Klebba Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 29. Okt. 2014) 1 April 2013 Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft Fachkräfte in Tageseinrichtungen für Kinder Teil A Fachpersonal Zur besseren Lesbarkeit des folgenden Textes sind die Berufsbezeichnungen in der jeweils weiblichen Form gewählt. Das Berliner Kindertagesförderungsgesetz (KitaFöG) regelt im § 10, dass zur Förderung der Kinder Sozialpädagogische Fachkräfte zu beschäftigen sind. Diese sind nachfolgend aufgeführt. (siehe auch § 11 VO KitaFöG) 1. Sozialpädagogische Fachkräfte      Staatlich anerkannte Erzieherinnen Staatlich anerkannte Sozialarbeiterinnen/Sozialpädagoginnen Staatlich anerkannte Sozialarbeiterinnen/Sozialpädagoginnen (B.A.) Diplom-Pädagoginnen Bachelor Frühpädagoginnen/Elementarpädagoginnen, Kindheitspädagoginnen Mono - Bachelor Erziehungswissenschaft durch die Kultusministerkonferenz anerkannte Ausbildungen im Erzieherinnenbereich gemäß Artikel 37 Einigungsvertrag (http://www.kmk.org/fileadmin/veroeffentlichungen_beschluesse/1991/1991_06_1 4-Erzieherberufe-ehem-DDR.pdf ) –   2. Fachkräfte für die Förderung von Kindern mit Behinderungen  Staatlich anerkannte Heilpädagoginnen bzw. staatlich anerkannte Diplom- Heilpädagoginnen Erzieherinnen mit entsprechender Zusatzqualifikation (Facherzieherinnen für Integration)   Fachkräfte mit gleichwertigen Ausbildungen (Rehabilitationspädagoginnen, Sonderpädagoginnen) Heilerziehungspflegerinnen die über die „Zusatzqualifikation zum Nachweis der erforderlichen pädagogischen Fachkenntnisse nach § 11 Abs 3 Nr.3 VOKitaFöG für die Tätigkeit wie eine Facherzieherin im integrativen Bereich“ verfügen  Fachkräfte für die Förderung von Kindern mit Behinderungen können auch pädagogisch in der Gruppenarbeit tätig sein. Seite 1 von 9 1 Die Vielfältigkeit bestehender Berufsbilder und Ausbildungsgänge lässt eine abschließende Aufzählung nicht zu. Die vorhandene Liste wird laufend aktualisiert und erweitert. Sie wird im Internet unter http://www.berlin.de/sen/familie/kindertagesbetreuung/kita_aufsicht/ veröffentlicht. Ausländische Abschlüsse können nach Prüfung Jugend zuständigen Senatsverwaltung (III F Abschlüssen gleichgestellt werden. Sie werden gleichwertig anerkannt. durch die zuständige Stelle bei der für 1) mit hiesigen sozialpädagogischen dann durch die Einrichtungsaufsicht als Die Leitung von Einrichtungen darf gemäß § 10 Abs. 7 KitaFöG nur erfahrenen und besonders qualifizierten Fachkräften übertragen werden. Teil B Quereinsteigerinnen Die verschiedenen Möglichkeiten des Quereinstiegs unter Anrechnung auf den gesetzlichen Personalschlüssel werden im § 11 Abs. 3 der Verordnung zum KitaFöG (VOKitaFöG) unter den Nummern 1 bis 3 aufgeführt. Mit diesen Möglichkeiten soll dem Bedarf an pädagogischem Personal in den Kitas entsprochen werden, ohne dadurch die Qualität der pädagogischen Arbeit zu beeinträchtigen. Folgend werden die Beschäftigungsmöglichkeiten für Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger und die diesbezüglichen Rahmenbedingungen und Verfahren dargestellt. Die Träger von Tageseinrichtungen sind grundsätzlich gehalten, eine individuelle Fortbildungsplanung für ihre Beschäftigten bereits zum Beschäftigungsbeginn zu erstellen. Insbesondere für Fachkräfte ohne oder mit nur geringer Berufserfahrung kommt der vorbereitenden Qualifizierung bzw. der Qualifizierung im Laufe der Tätigkeit eine besondere Bedeutung zu. Dies gilt auch für wissenschaftlich ausgebildete Fachkräfte. 1. Beschäftigungsmöglichkeiten für Quereinsteigerinnen 1.1 Allgemeine Voraussetzungen: In begründeten Einzelfällen kann die nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) zuständige Aufsicht Ausnahmen vom Grundsatz der Beschäftigung Sozialpädagogischer Fachkräfte zulassen und andere Personen ganz oder teilweise anerkennen. Diese können dann unter entsprechender Anrechnung auf den Personalschlüssel beschäftigt werden. Die Anerkennung setzt einen Antrag des Trägers der Einrichtung, in der die betreffende Person beschäftigt werden soll, voraus. Der Antrag ist an die Einrichtungsaufsicht (III F 3) vor Beschäftigungsbeginn zu richten. Die Anrechnung auf den Personalschlüssel kann erst nach erfolgter Genehmigung wirksam werden. Seite 2 von 9 1 Die Antragsvordrucke befinden sich im Internetangebot der Kindertagesstättenaufsicht unter http://www.berlin.de/sen/familie/kindertagesbetreuung/kita_aufsicht/ Die Anerkennung erfolgt nur in Bezug auf den Einsatz in der beantragten Kindertagesstätte. Bei einem Wechsel in eine andere Einrichtung ist vom Träger ein erneuter Antrag auf Genehmigung der Anrechnung auf den Personalschlüssel bzw. Anerkennung des Quereinstiegs zu stellen. Bei Quereinsteigerinnen nach § 11 Abs. 3 Nr. 2 VOKitaFöG (berufsbegleitende Ausbildung und Nichtschülerinnen) soll das Beschäftigungsverhältnis bei einem Träger einer Kindertageseinrichtung bis zum Ende der Berufsbegleitenden Ausbildung bzw. der Nichtschülerprüfung andauern. Die beantragte Anerkennung auf den Personalschlüssel soll in der Regel nicht weniger als die Hälfte der ortsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit umfassen. 1.2 Einrichtungsbezogene Voraussetzungen / Quotenregelung Grundsätzlich ist in jeder Einrichtung das notwendige Fachpersonal gemäß § 11 KitaFöG vorzuhalten. Für eine erste Quereinsteigerin müssen mindestens 3 Fachkräfte in der Einrichtung beschäftigt sein. Das maximal anerkennungsfähige Stundenkontingent beträgt ein Drittel, der durch Fachpersonal arbeitsvertraglich erbrachten Betreuungsstunden. Die Formel lautet: Summe der vertraglichen Arbeitszeit der Fachkräfte in der Einrichtung / 3 = maximal anerkennungsfähige Arbeitszeit der Quereinsteigerinnen Ausgenommen hiervon sind Kleinsteinrichtungen, wie z.B. Elterninitiativen. Hier kann die Beschäftigung von Quereinsteigerinnen zugelassen werden, wenn mindestens 2 Fachkräfte beschäftigt werden. Das maximal anerkennungsfähige Stundenkontingent ergibt sich aus der Formel: Summe der vertraglichen Arbeitszeit der Fachkräfte in der Einrichtung / 2 = maximal anerkennungsfähige Arbeitszeit der Quereinsteigerinnen Einrichtungen mit bilingualem Konzept (siehe hierzu Nr. 3.3) können im Einzelfall für Quereinsteigerinnen mit muttersprachlichen Kenntnissen die Quote der Kleinsteinrichtungen in Anspruch nehmen. Im Einzelfall kann die besondere Situation der Einrichtung bei der Quotenberechnung berücksichtigt werden. Die oben beschriebenen Quoten sind über den gesamten Beschäftigungszeitraum bis zum festgestellten Bestandsschutz nach Nr. 5 zu gewährleisten. Kann die Quote durch einen vom Träger nicht zu verantwortenden Umstand für einen bestimmten Zeitpunkt nicht Seite 3 von 9 1 umgesetzt werden, ist dies der Kitaaufsicht anzuzeigen. Der Träger hat dann maximal 6 Monate Zeit das benötigte Fachpersonal zu akquirieren. Diese Regelungen zu 1.2. gelten zunächst für 5 Jahre bis zum 30.04.2018. 2. Prüfung des Antrags: Die Einrichtungsaufsicht prüft den Antrag des Einrichtungsträgers anhand   der Voraussetzungen, die in der Person liegen, für die der Antrag gestellt wird, der Situation der Einrichtung, in der sie eingesetzt werden soll. Die Genehmigung kann zurückgenommen werden, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, die eine persönliche oder fachliche Eignung der betreffenden Person in Frage stellen. Quereinsteigerinnen aus verwandten Berufsgruppen können darüber hinaus die Feststellung über die Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen beantragen (siehe hierzu Nr. 3.1) 3. Personengruppen: 3.1 Verwandte Berufsgruppen (§ 11 Abs.3 Nr.3 VOKitaFöG) In begründeten Einzelfällen können Mitarbeiterinnen auf den Personalschlüssel angerechnet werden, die auf Grund ihrer Berufsausbildung, ihrer beruflichen Erfahrungen und Fortbildungen hinreichende pädagogische Fachkenntnisse als Quereinsteiger besitzen. Absolventinnen folgender Ausbildungs- bzw. Studiengänge gehören u.a. zur Gruppe der für die Anrechnung anerkennungsfähigen Personen: 1. 2. 3. 4. 5. 6. Magistra mit dem Hauptfach Erziehungswissenschaft Bachelor Artium mit dem Hauptfach Erziehungswissenschaft Grundschulpädagoginnen mit zweitem Staatsexamen Psychologinnen (Diplom) Heilerziehungspflegerinnen ohne Zertifikatskurs Kinderpflegerinnen (mit mindestens mittlerem Schulabschluss und fünfjähriger Tätigkeit als Kinderpflegerin) Kinderkrankenschwestern Sportpädagoginnen Kunstpädagoginnen 7. 8. 9. 10. Musikpädagoginnen 11. Fachkräfte Sprache und Integration aus dem Programm „Frühe Chancen“ Die Vielfältigkeit bestehender Berufsbilder und Ausbildungsgänge lässt eine abschließende Aufzählung nicht zu. Seite 4 von 9 1 Die vorhandene Liste wird laufend aktualisiert und erweitert. Sie wird im Internet unter http://www.berlin.de/sen/familie/kindertagesbetreuung/kita_aufsicht/ veröffentlicht. Grundsätzlich werden bei diesen Personen mindestens ein mittlerer Schulabschluss, eine abgeschlossene Fachschulausbildung und eine mindestens 6-monatige einschlägige Berufspraxis vorausgesetzt (siehe hierzu auch 4.1). Bei Personen nichtdeutscher Muttersprache sollen grundsätzlich deutsche Sprachkenntnisse auf dem Qualifikationsniveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (http://www.goethe.de/lhr/prj/daz/glo/glg/de5078283.htm) nachgewiesen werden. Diesen Personen wird die Möglichkeit eröffnet, vor der Aufnahme einer Tätigkeit in einer Kindertageseinrichtung, die Feststellung über die Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen zu beantragen. Der Bescheid enthält dann auch die zu erfüllenden Fortbildungsauflagen nach Nr. 4.1 dieser Regelung. 3.2 Berufsbegleitende Ausbildung (§ 11 Abs.3 Nr.2 VOKitaFöG) Die berufsbegleitende Ausbildung (Teilzeitausbildung) zur staatlich anerkannten Erzieherin ist eine Alternative zur Vollzeitausbildung. Durch den Theorie-Praxis-Verbund wachsen die späteren Fachkräfte in das Arbeitsfeld hinein und lernen den pädagogischen Alltag von Beginn an kennen. Für die Träger von Einrichtungen bietet sich die Chance, die angehenden Erzieherinnen für das spezifische Aufgabenfeld zu qualifizieren und so Fachpersonal von morgen zu akquirieren. Das Ziel der Teilzeitausbildung ist die Übernahme in ein dauerhaftes Beschäftigungsverhältnis. Voraussetzung für die Aufnahme der dreijährigen Teilzeitausbildung ist eine erzieherische Tätigkeit mit mindestens der Hälfte der ortsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit in einer anerkannten sozialpädagogischen Einrichtung mit Anstellung bei einem Kita-Träger. Die Anrechnung auf den Personalschlüssel durch die Aufsicht erfolgt in der Regel ab dem ersten Tag der Ausbildung mit bis zu 28 Stunden wöchentlich. Eine Anrechnung auf den Personalschlüssel vor Ausbildungsbeginn ist nur möglich, sofern die Zusage für einen Ausbildungsplatz vorliegt. In diesem Fall kann die Anrechnung frühestens sechs Monate vor Ausbildungsbeginn erfolgen. Diese Regelungen gelten auch analog bei einem berufsbegleitenden Studium zur staatlich anerkannten Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin. 3.3 Personal, das für die Realisierung einer bilingualen Konzeption der Einrichtung eingesetzt wird (§ 11 Abs.3 Nr.1 VOKitaFöG): Diese Regelung richtet sich insbesondere an Träger, deren Kindertagesstätten ein bilinguales Konzept verfolgen und demzufolge muttersprachliches Personal einsetzen. Seite 5 von 9 1 Dabei sind folgende Kriterien zu berücksichtigen: - Gewährleistung eines durchgängigen zweisprachigen Kita-Alltags - Einsatz des Sprachlerntagebuchs als Mittel zur Beobachtung, Dokumentation und Förderung jedes Kindes unter Berücksichtigung der Zweisprachigkeit Grundsätzlich soll auch dieses Personal über sozialpädagogische Kenntnisse bzw. Fähigkeiten verfügen. Im begründeten Einzelfall kann hiervon jedoch abgesehen werden, wenn an der persönlichen Eignung keine Zweifel bestehen. Grundsätzlich werden ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen auf dem Sprachniveau B2 und ein mittlerer Schulabschluss vorausgesetzt. Für Muttersprachlerinnen mit einer pädagogischen Vorausbildung findet Nr. 5 dieser Regelung Anwendung. Muttersprachlerinnen ohne sozialpädagogische Vorkenntnisse, die 4 Jahre in der Kita unter Anrechnung auf den Personalschlüssel beschäftigt waren, wird die Möglichkeit eröffnet, aufgrund ihrer erworbenen Kompetenzen, ohne erneute Fortbildungsauflagen, in Berliner Kindertagesstätten mit einer bilingualen Ausrichtung tätig zu sein. Eine Feststellung des Bestandschutzes erfolgt hier nicht. Die Anrechnung auf den Personalschlüssel ist an Fortbildungsauflagen gebunden (siehe 4.1). Sie gilt wie in allen übrigen Fällen nur für den Einsatz in der genehmigten Einrichtung. Eine durchgehende parallele Anwesenheit von sozialpädagogischem Fachpersonal ist bis zur erfolgreichen Absolvierung der Fortbildungsauflagen zu gewährleisten. 3.4 Nichtschülerprüfung (§ 11 Abs.3 Nr.2 VOKitaFöG) Der Fachschulabschluss der Fachschule für Sozialpädagogik als Voraussetzung für die staatliche Anerkennung als Erzieherin kann von besonders qualifizierten und hoch motivierten Quereinsteigerinnen durch eine Prüfung für Nichtschülerinnen erworben werden. Informationen hierzu finden Sie unter http://www.berlin.de/sen/familie/kindertagesbetreuung/kita_aufsicht. Die Vorbereitung auf die Prüfung erfolgt individuell oder durch den Besuch eines Vorbereitungskurses. Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die zuständige Schulaufsicht. Die Tätigkeit von Personen, die beabsichtigen, die Nichtschülerprüfung abzulegen, wird in der Regel unter folgenden Voraussetzungen mit bis zu 28 Stunden wöchentlicher Arbeitszeit auf den Personalschlüssel angerechnet:  Für Personen, die sich durch den Besuch eines Vorbereitungskurses auf die Prüfung vorbereiten, gilt die Anrechnung ihrer Tätigkeit in der Kita auf den Personalschlüssel ab Beginn des Kursbesuches. Seite 6 von 9 1  Für Personen, die sich individuell auf die Prüfung vorbereiten, gilt die Anrechnung ab ihrer Zulassung zur Prüfung. Die Nichtschülerprüfung ist grundsätzlich zum nächstmöglichen Prüfungstermin abzulegen. Der voraussichtliche Termin ist der Kitaaufsicht, bereits im Antragsverfahren mitzuteilen. Die Prüfung darf im Fall des Nichtbestehens nur einmal wiederholt werden. Wird die Nichtschülerprüfung endgültig nicht bestanden, erlischt die Anerkennung der Anrechnung auf den Personalschlüssel. Bei erfolgreich bestandener Nichtschülerprüfung kann die staatliche Anerkennung als Erzieherin beantragt werden. 4. Hinreichende Fachkenntnisse Quereinsteigerinnen aus verwandten Berufen verfügen über je eigene berufsspezifische Kenntnisse, haben jedoch in der Regel Fortbildungsbedarfe für kitaspezifische Grundlagenkenntnisse. Diese können während der Tätigkeit im Rahmen von einschlägig qualifizierenden Fortbildungen erworben werden. Von hinreichenden pädagogischen Fachkenntnissen kann dann ausgegangen werden, wenn zu folgenden Schwerpunkten Grundkenntnisse vorliegen: 1. ausgewählte rechtliche Grundlagen der Kindertagesbetreuung: SGB VIII, KitaFöG, VOKitaFöG, Aufsichtspflicht, Haftung QV Tag und RV Tag 2. Entwicklungspsychologie: sozial-emotionale, sinnliche, kognitive, sprachlich- kommunikative, motorische Entwicklung im frühen Kindesalter 3. Bildungsauftrag der Kita: das Berliner Bildungsprogramm 4. Gestaltung von Rahmenbedingungen für die frühkindliche Bildung: Raumkonzepte, Materialausstattung, Tagesablauf 5. Ganzheitliche Formen der Anregung, Unterstützung und Förderung von kindlichen Bil- dungsprozessen: Arbeit in Projekten, Aktivitäten in verschiedenen Bildungsbereichen, Bildung in Alltagssituationen, Bedeutung des Spiels für kindliche Entwicklungs- und Bildungsprozesse sowie Methoden seiner Anregung und Unterstützung 6. Zusammenarbeit mit Eltern: gesetzliche Grundlagen, Vielfalt familialer Lebensformen, Methoden der Zusammenarbeit mit Eltern, Eingewöhnung, Entwicklungsgespräche, Übergang in die Grundschule 7. Sprache: Sprache als Ausdrucksform, Kommunikation, Sprachentwicklung, Sprachauf- fälligkeiten, Sprachförderung im Alltag, die Bedeutung von und Umgang mit Mehrsprachigkeit, Sprachbeobachtung und Sprachlerntagebuch Dokumentation – Arbeit mit dem 8. Beobachtung und Dokumentation Seite 7 von 9 1 4.1 Nachweis von Grundkenntnissen Innerhalb des ersten Jahres der Beschäftigung müssen alle Quereinsteigerinnen nach Nr. 3.1 (verwandte Berufsgruppen) und 3.3 (bilinguale Einrichtungen) Fortbildungen in den Schwerpunkten 1 (ausgewählte rechtliche Grundlagen), 3 (Berliner Bildungsprogramm) und 7 (Sprache) im Umfang von mindestens 80 Stunden absolvieren. Im Verlaufe von insgesamt vier Jahren müssen alle Quereinsteigerinnen nach Nr. 3.1 und Nr. 3.3. mit einer sozialpädagogischen Qualifikation weitere Fortbildungen im Umfang von mindestens 220 Stunden absolvieren (insgesamt 300 Stunden). Da die Quereinsteigerinnen über unterschiedliche Eingangsvoraussetzungen verfügen, kann der Träger mit seinen Beschäftigten eine individuelle Fortbildungsplanung erstellen und innerhalb der Schwerpunkte wählen und entsprechende Akzente setzen. Quereinsteigerinnen nach Nr. 3.3 ohne sozialpädagogische Qualifikation müssen im Verlaufe von insgesamt vier Jahren 320 Stunden absolvieren (insgesamt (siehe 4.). weitere Fortbildungen im Umfang von mindestens 400 Stunden), die alle o.g. Schwerpunkte abdecken Die Anerkennung auf Anrechnung Teilnahme an den Fortbildungen auf den Personalschlüssel ausgesprochen. Nachweise wird vorbehaltlich der über die fristgerechte Teilnahme sind beim Träger vorzuhalten. Die sechsmonatige einschlägige Berufspraxis kann ggf. durch ein sechsmonatiges Praktikum in einer Einrichtung der Jugendhilfe ersetzt werden. Auf besonderen Antrag kann der Umfang der vorgeschriebenen Fortbildungen reduziert werden, wenn prüffähige Nachweise eingereicht werden, die Auskunft über das Vorliegen der erforderlichen Kenntnisse geben. Ein Nachweis kann erfolgen durch: • einschlägige weitere, über den Grundberuf hinausgehende, Studien- bzw. Ausbildungsabschlüsse erfolgreich absolvierte Fort- und Weiterbildungen einschlägige berufliche Praxis • • 5. Bestandsschutz Quereinsteigerinnen Fortbildungsnachweise aus bei verwandten Berufen können unter Vorlage und der der Einrichtungsaufsicht der für Jugend Familie zuständigen Senatsverwaltung - Herrn Mauersberger - III F 303 die Feststellung des Bestandsschutzes beantragen. Nach Feststellung des Bestandsschutzes werden sie nicht mehr auf die Quote nach 1.2. angerechnet. Sie gelten dann nicht mehr als Quereinsteigerinnen im Sinne dieser Regelungen und können wie Sozialpädagogische Fachkräfte eingesetzt werden. Seite 8 von 9 1 Quereinsteigerinnen, die über mindestens 180 Stunden der eine Vorausbildung auf Hochschulniveau verfügen und o.g. Fortbildungen absolviert und nachgewiesen haben, müssen vor Antragstellung mindestens 2 Jahre unter Anrechnung auf den Personalschlüssel in einer Kita beschäftigt sein. Bei allen anderen Quereinsteigerinnen aus verwandten Berufen beträgt die Beschäftigungszeit unter Anrechnung auf den Personalschlüssel 4 Jahre. Diese Personen müssen vor Antragstellung alle beauflagten Fortbildungen absolviert haben. 6. Beratung In der für Jugend und Familie zuständigen Senatsverwaltung - Einrichtungsaufsicht steht ab sofort für fernmündliche und schriftliche Anfragen Herr Mauersberger - III 303, Tel.: 90227 - 5129, Email: thomas.mauersberger@senbjw.berlin.de zur Verfügung. - F Sigrid Klebba Staatssekretärin für Jugend und Familie Seite 9 von 9 S17-14720 einsatz_fachkraefte1