Drucksache 17 / 14 726 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Elke Breitenbach und Katrin Lompscher (LINKE) vom 14. Oktober 2014 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 16. Oktober 2014) und Antwort Wohnungen für Flüchtlinge in den Jahren 2013 und 2014 Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie viele, der im Rahmen des Kooperationsvertra- ges 275 Wohnungen (125 Ein-Zimmer- und 150 Mehr- zimmerwohnungen) wurden in den Jahren 2013 und 2014 im Rahmen des Kooperationsvertrages "Wohnungen für Flüchtlinge" von den städtischen Wohnungsunternehmen angeboten (bitte nach Monat, Wohnungsunternehmen und Wohnungsgröße aufschlüsseln)? Zu 1.: Im Jahr 2013 wurden 223 Wohnungen wie folgt angeboten: Wohnungsbauunternehmen Einzimmerwohnungen Mehrzimmerwohnungen degewo AG 23 28 GESOBAU AG 3 23 Gewobag Wohnungsbau- Aktiengesellschaft Berlin 25 27 HOWOGE Wohnungsbaugesellschaft mbH 11 35 STADT UND LAND Wohnbauten-Gesellschaft mbH 8 21 WBM Wohnungsbaugesellschaft Berlin-Mitte mbH 9 10 Gesamt 79 144 Im Jahr 2014 (bis September) wurden 243 Wohnun- gen wie folgt angeboten: Wohnungsbauunternehmen Einzimmerwohnungen Mehrzimmerwohnungen degewo AG 22 25 GESOBAU AG 15 25 Gewobag Wohnungsbau- Aktiengesellschaft Berlin 16 36 HOWOGE Wohnungsbaugesellschaft mbH 15 43 STADT UND LAND Wohnbauten-Gesellschaft mbH 11 22 WBM Wohnungsbaugesellschaft Berlin-Mitte mbH 4 9 Gesamt 83 160 Eine monatliche Auflistung wäre nur mit unverhält- nismäßigem Arbeitsaufwand darstellbar. Die Wohnungsgröße wird statistisch nicht erfasst. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 14 726 2 2. Wie viele Wohnungsvermittlungen fanden in den Jahren 2013 und 2014 im Rahmen des o.g. Kooperations- vertrages statt (bitte nach Monat, Wohnungsunternehmen und Wohnungsgröße aufschlüsseln)? Zu 2.: Im Jahr 2013 kam es zu 205 Mietvertragsab- schlüssen: degewo AG: 46 GESOBAU AG: 26 GEWOBAG: 46 HOWOGE: 45 STADT UND LAND: 23 WBM: 19 Bis September 2014 wurden 202 Mietvertragsab- schlüsse dokumentiert: degewo AG 38 GESOBAU AG 35 GEWOBAG 47 HOWOGE 46 STADT UND LAND: 24 WBM 12 3. Wie viele Bewerber*innen sind derzeit beim Lan- desamt für Gesundheit und Soziales bzw. Evangelischen Jugend- und Fürsorgewerk für Wohnungen im o.g. Ko- operationsvertrag registriert (bitte nach Wohnungsgröße aufschlüsseln) und wie hoch ist der tatsächliche Bedarf an Wohnungen für Flüchtlinge mit Aufenthaltsstatus? Zu 3.: Mit Stand 17.10.2014 sind beim Evangelischen Jugend- und Fürsorgewerk (EJF) insgesamt 1.065 Haus- halte (545 Einpersonen- und 520 Mehrpersonenhaushalte) registriert. 4. Wie vielen Wohnungen, die im Rahmen des o.g. Kooperationsvertrages zwar angeboten, aber nicht ver- mietet wurden, wurden jeweils in den Jahren 2013 und 2014 auf das bereitzustellende Kontingent angerechnet (bitte nach Wohnungsunternehmen und Wohnungsgröße aufschlüsseln)? Zu 4.: Im Jahr 2013 wurde 18 Wohnungen trotz Nichtvermietung auf die zu erfüllende Quote angerechnet. Bis September 2014 waren es acht Wohnungen. 2013 bis 09/2014: degewo AG 5 4 GESOBAU AG - 1 GEWOBAG 6 - HOWOGE 1 1 STADT UND LAND: 6 2 5. Entspricht es den vertraglichen Vereinbarungen, dass Wohnungen, die nach der festgelegten Frist von 4 Wochen, nicht vermietet wurden, auf das zu bereitzustel- lende Kontingent angerechnet werden, auch wenn eine Vermietung nur deshalb nicht zustande kam, weil alle Bewerber*innen von dem Wohnungsunternehmen abge- lehnt wurden? Wie bewertet der Senat ein solches Vorge- hen? Zu 5.: § 3 Nr. 6 des Kooperationsvertrags „Wohnungen für Flüchtlinge“ sieht vor, dass Wohnungen, für die innerhalb der vertraglich geregelten Fristen keine Berech- tigten benannt werden, oder bei denen es innerhalb dieser Fristen aus von den Berechtigten zu vertretenden Gründen zu keinem Vertragsabschluss kommt, ferner Wohnungen auf die das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LA- GeSo) verzichtet, auf die Verpflichtung der Wohnungsun- ternehmen hinsichtlich der Anzahl der anzubietenden Wohnungen angerechnet werden. Die Wohnungsunternehmen sind somit berechtigt, den Abschluss eines Mietvertrags abzulehnen, wenn es sich um Gründe handelt, die von der Bewerberin oder dem Bewerber zu vertreten sind. Ferner sind sie gemäß § 3 Nr. 5 des Kooperationsver- trags berechtigt, den Abschluss eines Mietvertrages aus Gründen einer ausgewogenen Mieter- und Sozialstruktur abzulehnen. Das LAGeSo hat in diesen Fällen zweimalig das Recht, binnen fünf Arbeitstagen eine Ersatzmieterin oder einen Ersatzmieter vorzuschlagen. Erfolgt keine derartige fristgerechte Nachbenennung, ist eine Anrech- nung gemäß § 3 Nr. 6 des Kooperationsvertrags zulässig. Es ist daher ohne weitere Prüfung der Umstände des Einzelfalls nicht als mit dem Wortlaut des Kooperations- vertrags unvereinbar zu bewerten, wenn Wohnungen, bei denen es zu keinem Vertragsabschluss kam, weil die Bewerberinnen und Bewerber von den Vermietern abge- lehnt wurden, dennoch auf das anzubietende Kontingent angerechnet werden. Dem Senat sind keine Fälle bekannt, in denen eine Anrechnung durch das LAGeSo unter Verstoß gegen den Kooperationsvertrag erfolgt ist. 6. Trifft es zu, das Wohnungen von städtischen Woh- nungsunternehmen, die an Flüchtlinge vermietet, aber nicht im Rahmen des Kooperationsvertrages "Wohnungen für Flüchtlinge" angeboten wurden, nachträglich auf das zu bereitzustellende Kontingent angerechnet werden kön- nen und wie bewertet der Senat ein solches Vorgehen? Zu 6.: Dieser Sachverhalt trifft nicht zu. Für eine Wohnungsvermittlung in Betracht kommende Bewerbe- rinnen und Bewerber werden für die unterbreiteten Woh- nungsangebote vom LAGeSo benannt. Es kommt jedoch vor, dass Flüchtlinge auf Eigeninitiative bei den Woh- nungsunternehmen vorsprechen. In diesen Fällen wird im Vorfeld vom jeweiligen Wohnungsunternehmen ange- fragt, ob diese Flüchtlinge beim EJF registriert sind. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 14 726 3 7. Wie bewertet der Senat die Tatsache, dass die fest- gelegten Mietobergrenzen für die Anmietungen von Wohnungen bei der Anwendung des Prinzips ein Raum je Person überschritten werden und damit Anmietungen verhindert werden und welche Maßnahmen plant der Senat, um dieses Problem zu lösen? Zu 7.: Die Bestimmung der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung für Transferleistungsbeziehende, die auch im Rechtskreis des Asylbewerberleistungs- gesetzes (AsylbLG) in Berlin Anwendung finden, richtet sich nach den Grundsätzen der bundesgesetzlichen Rege- lungen im Zweiten und Zwölften Buch des Sozialgesetz- buches (SGB II bzw. SGB XII) sowie der höchstrichterli- chen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG). Das Bundessozialgericht zumindest geht davon aus, dass ein für die Angemessenheitsbestimmung zugrunde geleg- ter qualifizierter Mietspiegel – wie es in Berlin der Fall ist – geeignet ist, eine ausreichende Zahl an Wohnungen mit angemessener Miete im Vergleichsraum (Stadtgebiet Berlin) anzunehmen. Daran ändert im Ergebnis auch das Urteil des BSG vom 04.06.2014 nichts, mit dem die Wohnaufwendungenverordnung (WAV) aufgehoben wurde. Die bislang auf dieser Grundlage ermittelten Richtwerte werden derzeit bis zur Neuregelung über- gangsweise angewandt. Auch eine Neuregelung ist den genannten Grundsätzen verpflichtet 8. Geht der Senat davon aus, dass die städtischen Wohnungsunternehmen im Jahr 2014 den Kooperations- vertrag "Wohnungen für Flüchtlinge" einhalten und die vereinbarte Anzahl von 275 Wohnungen bereitstellen? Zu 8.: Im Rahmen des mit den städtischen Woh- nungsunternehmen geschlossenen Kooperationsvertrages „Wohnungen für Flüchtlinge“ konnten mit Stand 01.10.2014 in diesem Jahr bereits 487 Personen in 202 Wohnungen untergebracht werden, bis zum Jahresende werden weitere folgen. Auf Grund dieses Ergebnisses geht der Senat davon aus, dass die vereinbarte Zahl von 275 angebotenen Wohnungen im Jahr 2014 erreicht oder allenfalls geringfügig unterschritten werden, jedoch ge- genüber dem Vor-jahr deutlich gesteigert werden wird. 9. Welche Maßnahmen hat der Senat seit 2011 einge- leitet um sicher zu stellen, dass die städtischen Woh- nungsunternehmen ihrer vertraglich vereinbarten Ver- pflichtung nachkommen und welche weiteren Maßnah- men plant der Senat um sicher zu stellen, dass die Woh- nungsunternehmen ihrer Verpflichtung nachkommen? Zu 9.: Auf die Antwort zu Frage 6 der Kleinen Anfra- ge 17/11911 (Antwort des Senats vom 13.05.2013) wird verwiesen. Darüber hinaus fand im Januar 2014 ein Gespräch des für Soziales zuständigen Senators zur Aufnahme von Flüchtlingen statt, zu dem unter anderem die Wohnungs- bauunternehmen eingeladen waren. In diesem Gespräch wurde nochmals nachdrücklich für eine Unterstützung der Unternehmen bei der Versorgung von Flüchtlingen mit Wohnraum geworben. Angesichts des angespannten Mietwohnungsmarkts in Berlin ist der Wohnungsneubau sehr wichtig, um das Angebot an Wohnungen in Berlin zu erweitern. Die sechs landeseigenen Wohnungsbaugesellschaften erweitern ihre Bestände zum einen durch Ankäufe und zum anderen durch Wohnungsneubau. Der Wohnungsneubau erfolgt mit sozialem Augenmaß, das heißt, es werden Wohnun- gen in unterschiedlichen Größen für unterschiedliche Haushaltstypen und Einkommensgruppen errichtet, so dass es in den Wohnanlagen der städtischen Gesellschaf- ten eine soziale Mischung der Bewohnerschaft geben wird. Die städtischen Wohnungsunternehmen haben so- wohl die Versorgung von breiten Schichten der Bevölke- rung als auch die sichere Wohnraum-versorgung für ein- kommensschwache Haushalte, Seniorinnen und Senioren, Menschen mit Behinderungen, Alleinerziehende und weitere soziale Gruppen zum Ziel. Hierzu gehören auch die Wohnungsangebote für das geschützte Marktsegment zur Versorgung wohnungsloser und von Wohnungslosig- keit bedrohter Menschen und auch die Unterbringung von Flüchtlingen sowie Asylbegehrenden. Bei Mieterhöhun- gen und Modernisierungen wird, gestützt durch das Mie- tenbündnis, größtmögliches Augenmaß gewahrt. 10. In welchen Zeitabständen kontrolliert der Senat die Umsetzung der Verpflichtungen? Zu 10.: Die Kooperationspartner werden monatlich über den Stand der Erfüllung informiert und aufgefordert, ihrer aus dem Kooperationsvertrag folgenden Verpflich- tung nachzukommen. 11. Welche Maßnahmen hat der Senat eingeleitet, bzw. welche plant er, um die Anzahl der Wohnungen, die in dem Kooperationsvertrag "Wohnungen für Flüchtlin- ge" vereinbart wurden, zu erhöhen? Zu 11.: Das vertraglich vereinbarte Kontingent kann nicht einseitig durch den Senat verändert werden. Unter Berücksichtigung der Gegebenheiten auf dem Berliner Wohnungsmarkt sowie im Hinblick auf die Tatsache, dass die städtischen Wohnungsunternehmen über die Ver- pflichtungen aus dem Kooperationsvertrag „Wohnungen für Flüchtlinge“ hinaus auf der Grundlage des Kooperationsvertrages „Geschütztes Marktsegment“ ein jährliches Kontingent von annähernd 1.400 Wohnungen für woh- nungslose deutsche und ausländische Menschen bereit- stellen, erachtet es der Senat nicht für zielführend, in Verhandlungen über die Erhöhung der für Flüchtlinge angebotenen Anzahl von Wohnungen einzutreten. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 14 726 4 12. Hält der Senat an seiner Position fest (Kl. Anfrage 17/11911), keinerlei Anstrengungen zu unternehmen um weitere gemeinnützigen, genossenschaftlichen, kirchli- chen und sonstigen Wohnungsunternehmen in den Ko- operationsvertrag "Wohnungen für Flüchtlinge" mit ein- zubeziehen? Wenn ja, warum? Wenn nein, mit welchen Wohnungsgesellschaften wurden Gespräche geführt, mit welchem Ergebnis? Zu 12.: Nein. Die Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales befindet sich kontinuierlich in Gesprächen mit unterschiedlichen Institutionen und Gesellschaften, um das Wohnungsangebot für diesen Personenkreis zu verbessern. Berlin, den 04. November 2014 In Vertretung Dirk G e r s t l e _____________________________ Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 06. Nov. 2014)