Drucksache 17 / 14 743 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Martin Delius (PIRATEN) vom 16. Oktober 2014 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 17. Oktober 2014) und Antwort Kontrollen des Luftfahrtbundesamtes auf dem Flughafen Tegel Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Kontrollen des Luftfahrtbundes- amts fanden bisher im Jahr 2014 an den Flughäfen Tegel und Schönefeld im Bereich Bodenverkehrsdienste statt? Antwort zu 1.: Das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) ist eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bun- desministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI). Daher liegen dem Senat keine Informationen über derartige Kontrollen vor. Frage 2: Was war der Anlass der jeweiligen Kon- trolle? Frage 3: Trifft es zu, dass das Luftfahrtbundesamt am Flughafen Tegel auch Leiharbeitnehmer kontrol- liert/kontrollierte? Was waren die Ergebnisse der Kon- trollen von Leiharbeitnehmern und wann fanden diese Kontrollen statt? Antwort zu 2. und 3.: Siehe Antwort zu 1. Frage 4: Trifft es zu, dass am Flughafen Tegel bei ei- ner Kontrolle Leiharbeitnehmer angetroffen wurden, die mit der Beladung von Flugzeugen beauftragt waren und deren Zuverlässigkeit zuvor nicht überprüft worden war und die lediglich über einen sog. Tagesausweis verfügten? Wenn ja, wie ist der Name des Unternehmens, welches die Leiharbeitnehmer beauftragt hatte? Frage 5: Welche Maßnahmen hat die Flughafengesell- schaft ergriffen, um künftig zu vermeiden, dass Leihar- beitnehmer ohne ausreichende Qualifikation und Kon- trolle mit der Beladung von Flugzeugen beauftragt wer- den? Antwort zu 4. und 5.: Siehe Antwort zu 1. Grundsätzlich regelt die Europäische Luftsicherheits- durchführungsverordnung VO (EU) 185/2010 die Vo- raussetzungen zum Betreten von Sicherheitsbereichen von Verkehrsflughäfen innerhalb der Europäischen Union (EU). Neben dem Vorliegen von legitimen Gründen (z.B. kurzzeitige Arbeitsaufnahme) zum Betreten der Sicher- heitsbereiche ist für den unbegleiteten Zugang in diesem Bereich eine Zuverlässigkeitsüberprüfung Voraussetzung. Nach 1.2.7 der VO (EU) 185/2010 ist ein Betreten der Sicherheitsbereiche ohne vorherige Zuverlässigkeitsüber- prüfung bei einer ständigen Begleitung gestattet, ohne dass die VO (EU) die Anzahl der Personen selbst festlegt. Die einzelnen Verfahren (z.B. Besucher- und Tagesaus- weis) hierzu sind in der Ausweisordnung, die Bestandteil des Luftsicherheitsprogrammes ist, geregelt. § 8 Nr.1 der Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung (LuftSiZÜV) sieht jedoch - anders als die EU-Regelung - eine zeitliche Beschränkung von max. 12 Tagen im Jahr vor, so dass der Besucherausweis beim 13. Mal automatisch gesperrt wird. Berlin, den 24. Oktober 2014) In Vertretung R. L ü s c h e r ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 29. Okt. 2014)