Drucksache 17 / 14 748 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Fréderic Verrycken (SPD) vom 13. Oktober 2014 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 17. Oktober 2014) und Antwort Leerstand von Kleingartenflächen nach Räumung vermeiden Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Kleingartenanlagen in Berlin ste- hen nach ihrer Räumung bzw. Ablauf ihrer Schutzfrist leer und wo befinden sich diese? Antwort zu 1: Nach Kenntnis der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt sind die nachfolgend aufgeführten Kleingartenanlagen nach ihrer Räumung noch nicht bebaut worden: Kleingartenanlage Straße Bezirk Blumenpflege Ebereschenallee Charlottenburg-Wilmersdorf Stichkanal Max-Dohrn-Straße Charlottenburg-Wilmersdorf Neuer Fürstenbrunner Weg Fürstenbrunner Weg Charlottenburg-Wilmersdorf Hand in Hand Rütlistraße Neukölln Reichsbahn Adlershof Rudower Chaussee Treptow-Köpenick Am Kienberg Joachim-Ringelnatz-Str. Marzahn-Hellersdorf Frage 2: Welche davon befinden sich im Vermögen des Landes, der Bezirke bzw. des Liegenschaftsfonds Berlin? Welche davon befinden sich im Besitz privater Eigentümer? Antwort zu 2: Die Fläche der Kleingartenanlage Hand in Hand befindet sich im Eigentum des Bezirksamtes Neukölln. Sie wurde vor der Herrichtung als Erweite- rungsfläche für den Campus Rütli gekündigt, da erst ein Bodenaustausch durchgeführt werden musste. Die Fläche der Kleingartenanlage Stichkanal befindet sich im Eigentum des Liegenschaftsfonds. Hier ist es aufgrund der langwierigen Kaufverhandlungen zu Verzö- gerungen gekommen. Die restlichen Flächen befinden sich im Besitz priva- ter Eigentümerinnen und Eigentümer. Die Gründe für den Leerstand auf diesen Flächen sind dem Senat nicht bekannt. Frage 3: Welche Einflussmöglichkeiten hat die Politik gegen jahrelangen Leerstand endlich effektiv vorzuge- hen? Frage 4: Was ist konzeptionell geplant, um künftigen Leerstand von Kleingartenflächen zu vermeiden? Antwort zu 3 und 4: Die Kündigung von Kleingarten- anlagen hat gemäß den Vorschriften des Bundeskleingar- tengesetzes zu erfolgen. Das Bundeskleingartengesetz unterscheidet hinsichtlich der Kündigung zwecks Bebau- ung der Fläche zwischen der Kündigung durch private oder kommunale Verpächterinnen und Verpächter. So kann die/der private Verpächterin/Verpächter kün- digen, wenn planungsrechtlich eine andere Nutzung zu- lässig ist und er durch die Fortsetzung des Pachtverhält- nisses an einer anderen wirtschaftlichen Verwertung ge- hindert ist und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde. Bei Beendigung des Vertrages muss die bauliche Nutzung lediglich möglich oder zu erwarten sein. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 14 748 2 Der kommunale Verpächter hingegen kann einen Kleingartenpachtvertrag nur nach abgeschlossener Plan- feststellung oder festgesetztem Bebauungsplan für die andere Nutzung kündigen bzw. wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass die andere Nut- zung festgesetzt wird und die Fläche alsbald für diese Nutzung in Anspruch genommen oder für die Nutzung vorbereitet werden soll. Das Merkmal „alsbald“ ist nach dem Kommentaren zum Bundeskleingartengesetz bereits als erfüllt anzusehen, wenn die/der Eigentümerin/Eigen- tümer eine/einen Architektin/Architekten oder Bauunter- nehmerin/Bauunternehmer beauftragt hat, das Bauvorha- ben auszuführen oder erkennbare Vorbereitungsmaßnah- men durchgeführt wurden wie z.B. die Anbietung der Grundstücke zum Kauf, diese Verkaufsabsicht in öffentli- chen Anzeigen dokumentiert bzw. Maklerinnen und Mak- ler oder Immobiliengesellschaften mit der Vermarktung der Baugrundstücke beauftragt und die notwendigen Vermessungsarbeiten vergeben worden sind. Sofern die Kündigungsvoraussetzungen des Bundes- kleingartengesetzes erfüllt sind, bestehen keine rechtli- chen Möglichkeiten gegen den Leerstand vorzugehen. Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, obliegt es den Bezirksverbänden der Kleingärtner als Zwischenpächter mit rechtlichen Mitteln gegen die Kündigung vorzugehen. Leider ist es meistens nicht vorhersehbar, dass die Flächen nach einer rechtmäßigen Kündigung und Räu- mung längere Zeit brach liegen. So kam es in der Vergan- genheit zu Wechseln der Investoren, plötzlichen Insol- venzen und zu gerichtlich verfügten Baustopps. Darüber hinaus liegt es grundsätzlich in der Entscheidung der/des Eigentümerin/Eigentümers bzw. Investors, wann er mit dem Bauvorhaben beginnt. Berlin, den 29. Oktober 2014 In Vertretung Prof. Dr.-Ing. Engelbert Lütke Daldrup ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 03. Nov. 2014)