Drucksache 17 / 14 763 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Stefanie Remlinger (GRÜNE) vom 17. Oktober 2014 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 20. Oktober 2014) und Antwort Nachqualifizierung von Lehrkräften mit ausländischem Bildungsabschluss Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie ist die Eignungsprüfung gestaltet und was ist Inhalt der Eignungsprüfung? 2. Auf welcher Grundlage werden die Inhalte der Eignungsprüfung festgelegt? Wer legt die Inhalte fest? Zu 1. und 2.: Gesetzliche Grundlage für die Eignungs- prüfung ist das „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG für Lehrkräfte (EG-RL-LehrkräfteG)“ vom 17. September 2008. Darin werden in § 5 Absatz 1 und 2 die Ausgestaltung und der inhaltliche Rahmen der Eig- nungsprüfung vorgegeben: „(1) Die Eignungsprüfung ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse der den Antrag stellenden Person betreffende staatliche Prüfung, mit der ihre Fähigkeit, den Beruf einer Lehrkraft im angestrebten Lehramt auszu- üben, beurteilt werden soll. (2) Die Eignungsprüfung muss dem Umstand Rech- nung tragen, dass die den Antrag stellende Person in ei- nem Herkunftsstaat über eine berufliche Qualifikation zur Ausübung eines Lehrkräfteberufs verfügt. Sie besteht aus zwei Lehrproben sowie einer mündlichen Prüfung und erstreckt sich nur auf Bereiche, die von den Ausbildungs- nachweisen der den Antrag stellenden Person nicht abge- deckt werden.“ Aus dem Bescheid, der durch die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft an die den Antrag stellende Person ergangen ist, sind die wesentlichen Un- terschiede zur Berliner Lehrkräfteausbildung zu entneh- men. 3. An welchen Berliner Hochschulen kann ein An- passungslehrgang absolviert werden? Zu 3.: Der schulpraktische Teil des Anpassungslehr- gangs wird durch die Senatsverwaltung für Bildung, Ju- gend und Wissenschaft angeboten und durchgeführt. Sind Studienleistungen zu erbringen, müssen diese vorab an einer der lehrerbildenden Berliner Universitäten erbracht werden. Die Wahl der Universität ist Fach- abhängig. Vgl. hierzu auch Frage 8. 4. Wie viele ECTS-Punkte müssen erreicht werden, um den Anpassungslehrgang erfolgreich zu beenden? Wer legt die Anzahl der erforderlichen Punktzahlen aufgrund welcher Grundlage fest? Zu 4.: Falls Studienleistungen zu erbringen sind, geht der Umfang der Leistungen aus dem Bescheid hervor, der durch die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft an die den Antrag stellende Person ergan- gen ist. Da die den Antrag stellenden Personen unter- schiedliche Voraussetzungen mitbringen, kann keine allgemeingültige Aussage zum Umfang der zu erbringen- den Studienleistungen getroffen werden. Die Studienleistungen werden in der Regel durch den Nachweis der absolvierten Module nachgewiesen. 5. Wie viele Personen haben in den letzten fünf Jah- ren an welchen Hochschulen und Universitäten eine Eig- nungsprüfung und einen Anpassungslehrgang absolviert? (Bitte sofern mgl. nach Hochschulen, Studiengängen und Herkunftsländern getrennt auflisten.) Zu 5.: Eignungsprüfungen werden nur in Verantwor- tung der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wis- senschaft durchgeführt. Bisher wurde die Eignungsprü- fung nur in seltenen Fällen gewählt. Da Personen, die an den Universitäten Studienleistun- gen nachholen, in der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft nicht erfasst werden, können hierzu keine Angaben gemacht werden. Bisher sind nur punktuell Personen bekannt geworden, die an der Freien Universität Berlin oder an der Humboldt-Universität zu Berlin Studienleistungen nachgeholt haben. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 14 763 2 6. Wie viele Personen haben die Anforderungen nicht erfüllt oder haben die Anpassungsqualifizierung abgebro- chen? (Bitte nach Hochschulen, Studiengängen und Her- kunftsländern getrennt auflisten.) Zu 6.: Hierzu liegen für das Nachholen von Studienle- istungen keine Informationen vor. Abbrüche bzw. Nichtbestehen des schulpraktischen Teils des Anpassungslehrgangs sind nur in Einzelfällen bekannt. Der überwiegende Teil der Antrag stellenden Personen absolviert den schulpraktischen Teil erfolgreich. 7. Welche Inhalte sind Teil des Anpassungslehrgan- ges? 8. Auf welcher Grundlage werden die Inhalte des Anpassungslehrganges definiert? Zu 7. und 8.: Der Anpassungslehrgang wird in § 4 Ab- satz 1 und 2 des EG-RL-LehrkräfteG wie folgt festgelegt: „(1) Der Anpassungslehrgang umfasst die Ausübung des Berufs in einem der nachgewiesenen Berufsqualifika- tion entsprechenden Lehramt unter der Verantwortung eines oder einer qualifizierten Berufsangehörigen und geht gegebenenfalls mit einer Zusatzausbildung einher. Der Anpassungslehrgang ist Gegenstand einer Bewertung. (2) Die Zusatzausbildung erstreckt sich auf die Berei- che, in denen die im Herkunftsstaat erworbene Berufsqua- lifikation wesentliche Unterschiede gegenüber der Lehr- amtsausbildung im Land Berlin aufweist, und kann mit der Verpflichtung verbunden sein, fachwissenschaftliche oder künstlerische, fachdidaktische und erziehungswis- senschaftliche Defizite durch erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen an einer Universität oder Hochschule auszugleichen.“ 9. Wer ist für die Durchführung des Anpassungslehr- ganges verantwortlich? Welche zeitlichen und finanziel- len Ressourcen stehen dafür zur Verfügung? Zu 9.: Für den schulpraktischen Teil des Anpassungs- lehrgangs ist die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft verantwortlich. Die Finanzierung er- folgt aus ihren Mitteln. Studienleistungen werden an einer Universität nachgeholt. Vgl. hierzu auch Drs. 17/14240 Fragen 1 (a) und 7. In § 4 Absatz 3 Satz 2 des EG-RL-LehrkräfteG ist die Dauer festgelegt: „Die Dauer wird von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung entsprechend den festgestellten Defiziten bestimmt; sie beträgt mindestens sechs Monate und höchstens drei Jahre.“ 10. Müssen sich die BewerberInnen, die einen Anpas- sungslehrgang absolvieren auf die regulären Studienplätze bewerben? Wie viele gesonderte Kapazitäten werden wo für die Anpassungslehrgänge vorgehalten? 11. Kann der Senat bestätigen, dass Personen, die ei- nen Anpassungslehrgang absolvieren und nur ein bis zwei Semester an der Hochschule verbleiben, dennoch im Rahmen der Kapazitätsberechnungen mit einem vollen Platz berechnet werden und daher, wenn sie den Anpas- sungslehrgang beendet haben, als StudienabbrecherInnen gelistet werden? Zu 10. und 11.: Durch die Umstellung der Studien- strukturen auf Bachelor-/Masterstrukturen hat sich ein Regelungsbedarf ergeben, der nach Klärung der noch offenen Fragen zu einer Vereinbarung zwischen der Se- natsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft und den Universitäten führen soll. Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wis- senschaft ist mit den Universitäten hierzu auf verschiede- nen Ebenen in Kontakt. Berlin, den 27. Oktober 2014 In Vertretung Dr. Knut Nevermann Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 31. Okt. 2014)