Drucksache 17 / 14 765 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Martin Delius (PIRATEN) vom 17. Oktober 2014 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 21. Oktober 2014) und Antwort Nehmen Schulen in freier Trägerschaft am Schul- und Sportstättensanierungsprogramm teil? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Haben Schulen in freier Trägerschaft Zugang zum Schul- und Sportstättensanierungsprogramm? 2. Wenn ja, für welche Sanierungsbedarfe an welchen Schulen in freier Trägerschaft wurden in den Haushalts- jahren 2012 bis 2014 bisher wie viele Mittel aus dem Schul- und Sportstättensanierungsprogramm abgerufen (bitte pro Bezirk aufschlüsseln)? 3. Wenn nein, wie begründet und bewertet der Senat den Ausschluss von Schulen in freier Trägerschaft vom Schul- und Sportstättensanierungsprogramm aus finanzi- eller, rechtlicher und bildungspolitischer Perspektive? 6. Haben Schulen in freier Trägerschaft Zugang zu den 7.000 Euro aus dem Schul- und Sportstättensanie- rungsprogramm zur Planung und Durchführung von klei- neren Sanierungsarbeiten? 7. Wenn ja, für welche Sanierungsbedarfe an welchen Schulen in freier Trägerschaft wurden in den Haushalts- jahren 2012 bis 2014 bisher wie viele Mittel aus dem 7000 Euro-Programm abgerufen (bitte pro Träger und pro Bezirk aufschlüsseln)? 8. Wie hoch ist der Sanierungsstau an den Schulen in freier Trägerschaft insgesamt und wie hoch pro Schule und pro Träger (Bitte pro Bezirk aufschlüsseln)? Zu 1., 2., 3., 6., 7., 8.: Privatschulen partizipieren nicht am Schulanlagensanierungsprogramm und insofern auch nicht an Teilsummen. Die freien Träger sind grundsätz- lich selbst für die Sanierung ihrer Schul- und Sportstätten verantwortlich. Die sich aus Artikel 7 Absatz 4 des Grundgesetzes (GG) ergebende staatliche Schutz- und Förderpflicht gebietet es, das private Ersatzschulwesen als Institution in seinem Bestand zu sichern (vgl. z. B. Bundesverwal- tungsgericht - BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2011 - BVerwG 6 C 18.10 - m.w.N.), wobei dem Gesetzgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit eingeräumt ist (Bundesverfassungsgericht - BVerfGE 75, 40, 66 f.). Zugleich folgt aus Artikel 7 Absatz 4 Satz 1 GG kein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Gewährung staat- licher Finanzhilfe, insbesondere nicht in einer bestimmten Höhe. Der grundrechtliche Schutzanspruch des einzelnen Ersatzschulträgers ist nur darauf gerichtet, dass der Ge- setzgeber diejenigen Grenzen und Bindungen beachtet, die seinem politischen Handlungsspielraum durch die Schutz- und Förderpflicht gesetzt sind (BVerfGE 90, 107 - 127). Diesem verfassungsrechtlichen Auftrag ist der Berli- ner Gesetzgeber durch die Schaffung der Rechtsgrundlage für die Finanzierung der Ersatzschulen in § 101 Schulge- setz nachgekommen. Eine weitergehende Förderung ist rechtlich nicht vorgesehen und verfassungsrechtlich auch nicht geboten. Daher bestehen keine rechtlichen Ver- pflichtungen und damit kein Automatismus, Ersatzschu- len an Förderungen partizipieren zu lassen, die die öffent- liche Hand als Träger der öffentlichen Schulen vorsieht. 4. Wenn nein, welche rechtlichen Regelungen müssten geändert werden, so dass Schulen in freier Trägerschaft am Schul- und Sportstättensanierungsprogramm teilneh- men können? Zu 4.: Eine unmittelbare Teilnahme der Privatschulen am „Schul- und Schulsportanlagen-Sanierungsprogramm“ (SSSP) ist nicht vorgesehen. Der Senat arbeitet derzeit mit Vertreterinnen und Ver- tretern der Privatschulen an einem neuen Finanzierungs- system für Ersatzschulen. Darin ist vorgesehen, auch die Ausgaben für das SSSP und anderer nicht-investiver Son- derprogramme in die Ermittlung der Schülerjahreskosten einer öffentlichen Musterschule einfließen zu lassen, die die Grundlage für die künftige Privatschulfinanzierung sein sollen. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 14 765 2 5. Wenn nein, von welchen Mitteln aus welchen Quel- len können Schulen in freier Trägerschaft Sanierungs- maßnahmen durchführen? Zu 5.: Die Finanzierung von zuschussberechtigten Privatschulen (Ersatzschulen) wird von drei Säulen getra- gen, zu denen – neben Schulgeldern und von Schulträgern zu erbringenden Eigenleistungen – auch die Gewährung staatlicher Finanzhilfen gehört. Gemäß § 101 Schulgesetz stellt das Land Berlin den Trägern von genehmigten Er- satzschulen staatliche Finanzhilfen in Form von zweckge- bundene Zuschüssen zur Verfügung; sie betragen bei allgemein bildenden Schulen 93 Prozent der vergleichba- ren Personalkosten. Darin enthalten ist ein Zuschuss für Sachkosten und die Kosten, die dem Träger für die Be- schaffung und den Betrieb der erforderlichen Schulräume entstehen. Berlin, den 30. Oktober 2014 In Vertretung Dr. Knut Nevermann Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 31. Okt. 2014)