Drucksache 17 / 14 790 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Clara Herrmann (GRÜNE) vom 23. Oktober 2014 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 24. Oktober 2014) und Antwort Zur Förderung des Landesverbandes Berlin Brandenburg e.V. des Deutschen Jugend- herbergswerkes (DJH) und EU Verfahren Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Erhält / Erhielt der Landesverband Berlin Bran- denburg e. V. des Deutschen Jugendherbergswerkes (DJH) nach Kenntnissen des Senats eine Förderung, sons- tige materielle Unterstützung oder werden / wurden ihm Vorteile anderer Art z. B. unentgeltliche Überlassung von Grundstücken und Gebäuden gewährt? (Wenn ja, bitte einzeln aufführen nach geförderter Institution, Art der Förderung, Höhe und den jeweiligen Bedingungen.) Zu 1.: Im Geschäftsbereich der für Jugend und Fami- lie zuständigen Senatsverwaltung bestehen Verträge über die entgeltfreie Überlassung von Grundstücken, nach § 47 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhil- fegesetzes (AG KJHG), mit dem Landesverband des DJH, in Berlin (Kluckstraße 3 und Marktstraße 9 – 12, letzteres unter Beteiligung weiterer Landesverbände des DJH), in Bad Saarow (Dorfstr. 20) und in Lanke (Wandlitzer Str. 6). Die mit dem Grundstück verbundenen Pflichten bzw. die Lastentragung, insbesondere die Bauwerksunterhal- tung, liegen beim Pächter. Eine Zuwendung erhält der Landesverband Berlin Brandenburg e. V. des Deutschen Jugendherbergswerkes (DJH) nicht. 2. Inwiefern ist eine Förderung des Deutschen Ju- gendherbergswerkes (DJH) bzw. des Landesverbandes Berlin Brandenburg e. V. nach Ansicht des Senats zuläs- sig? Warum sieht der Senat in diesen Konditionen mög- licherweise keine wettbewerbsverzerrende Förderung, wie dies seit dem 20.10.2014 in einer Anhörung bei der EU- Kommission geprüft wird? Zu 2.: Der Verein „Deutsches Jugendherbergswerk, Hauptverband für Jugendwandern und Jugendherbergen e.V.“ (DJH), bestehend aus seinem Hauptverband und seinen einzelnen Landesverbänden, ist ein anerkannter Träger der freien Jugendhilfe und verfolgt als solcher in seinem Vereinszweck ausschließlich gemeinnützige Ziele, wie Förderung der Jugendhilfe, der Völkerverständigung sowie des Umwelt- und Landschaftsschutzes. Förderungen im Sinne des § 74 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII und die entgeltfreie Überlassung nach § 47 Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegeset- zes (AG KJHG) von Grundstücken sind möglich, wenn es sich um eine Tätigkeit auf dem Gebiet des Sozialwe- sens handelt. Dies entspricht dem gewachsenen Verständ- nis des partnerschaftlichen Miteinanders der freien und öffentlichen Jugendhilfe, welche mit EU- Recht vereinbar ist. 3. Inwiefern ist der Senat in das Prüfungsverfahren seitens der EU-Kommission bzw. mit dem Verfahren befasste Runden z. b. zwischen Bund-Ländern eingebun- den? 3.a) Welche Senatsverwaltung ist bei der Anhörung bzw. in anderen mit dem Verfahren befassten Runden vertreten? 3.b) Welche Position vertritt der Senat in der Anhö- rung bzw. den anderen Runden? 4. Welche Kenntnisse hat der Senat über den Zeitplan des Prüfungsverfahrens? Wann ist nach Informationen des Senats spätestens ein Ergebnis zu erwarten? Zu 3. und 4.: Das Beschwerdeverfahren wird wie alle Beihilfeverfahren bilateral zwischen der Bundes¬- regierung und der EU-Kommission geführt. Da sich die Beschwerde gegen verschiedene Aspekte der Finanzie- rung von Jugendherbergen in Deutschland richtet und kein konkretes Investitionsprojekt angreift, sind die Län- der durch die Bundesratsvertreterin für EU-Beihilfe- angelegenheiten eingebunden. Eine darüber hinausgehen- de Einbindung des Senats oder anderer Landesregierun- gen erfolgte bisher nicht. Bezogen auf das o. g. Prüfverfahren hat der Senat kei- ne Kenntnisse über den weiteren Zeitplan der Europäi- schen Kommission. Für die Europäische Kommission bestehen bei Beschwerdeverfahren keine rechtlich zwin- genden Fristvorgaben. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 14 790 2 5. Mit welchen finanziellen Konsequenzen ist nach Ansicht des Senats für alle in 1. aufgeführte Fälle zu rechnen, sollte die EU-Kommission zu dem Ergebnis kommen, dass die Förderung des Deutschen Jugendher- bergswerkes (DJH) bzw. der einzelnen Landesverbände unzulässig ist? Zu 5.: Bei Feststellung unzulässig gewährter staatli- cher Beihilfen droht grundsätzlich die Anordnung der Rückforderung der gesamten Beihilfe nebst Zinsen seit dem Zeitpunkt der unrechtmäßigen Gewährung. Dies gilt nicht, soweit eine Maßnahme von der Europäischen Kommission entweder gar nicht als Beihilfe gewertet wird, z.B. bei einer nur geringfügigen Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels, oder aber die Maß- nahme zwar als Beihilfe, dennoch aber für mit dem Ge- meinsamen Markt vereinbar angesehen wird, etwa auf- grund ihrer überwiegenden jugend- und bildungsfördern- den Zielsetzung. 6. Welche Risiken sieht der Senat für den Jugendtou- rismus nach Berlin, wenn die EU im Rahmen der Prüfung zu dem Ergebnis kommt, dass diese Unterstützung in Zukunft unzulässig ist? Zu 6.: Der Senat misst dem frei – gemeinnützigen Jugendtourismus einen eigenen Stellenwert bei, da hier über das Angebot gruppen- und familienbezogener Reisen hinaus Jugendbildung und Jugendengagement konzeptio- nell verzahnt werden. 7. Welche Auswirkungen wären für den Fall, dass die EU-Kommission die Förderung des Deutschen Jugend- herbergswerkes (DJH) für unzulässig erklärt, nach An- sicht des Senats für den Bau der Jugendherberge am Ost- kreuz zu erwarten? 7.a) Wann ist nach Ansicht des Senats mit der Fertig- stellung der Jugendherberge am Ostkreuz zu rechnen, welche Auswirkungen auf Zeit- und Kostenplan hat der um 6 Monate verspätete Baubeginn April 2014? 7.b) Wird nach Kenntnissen des Senats der Landes- verband Berlin Brandenburg des Deutschen Jugendher- bergswerkes (DJH) Träger der künftigen Jugendherberge oder sind andere Modelle in Betracht gezogen worden – z. B. gGmbH? Wenn ja, warum? Wie wird in diesem Fall sichergestellt, dass die Förderung dem Betrieb der Ju- gendherbergen in Berlin und Brandenburg und damit den Kindern und Jugendlichen aus Berlin zu Gute kommt? Zu 7.: Da die Prüfung der Europäischen Kommission noch nicht abgeschlossen ist, kann zu möglichen Auswir- kungen keine belastbare Aussage getroffen werden. Der Pachtvertrag mit der Trägergesellschaft „Jugendherberge Ostkreuz gGmbH“ ist wirksam geschlossen worden. Abweichungen vom Zeit- und Kostenplan, die den geplanten Eröffnungstermin als nicht mehr erreichbar ansehen lassen, sind nicht bekannt. Nach derzeitigem Kenntnisstand ist die Fertigstellung der Jugendherberge Ostkreuz im Sommer 2016 geplant. Die Trägergesellschaft „Jugendherberge Ostkreuz“ ist als gGmbH organisiert. Das DJH hat diese Rechtsform gewählt, um die Beteiligung weiterer Landesverbände zu ermöglichen. Berlin, den 07. November 2014 In Vertretung Sigrid Klebba Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 12. Nov. 2014)