Drucksache 17 / 14 845 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Andreas Otto (GRÜNE) vom 29. Oktober 2014 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 31. Oktober 2014) und Antwort Entmietung durch Dunkelkammer? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Sind dem Senat die Entmietungsprojekte der Unternehmensgruppe C. bekannt? Antwort zu 1: Nein, dem Senat sind keine „Entmietungsprojekte “ bekannt. Frage 2: Wie bewertet der Senat die Umwandlungs- und Entmietungspraxis der Unternehmensgruppe C.? Antwort zu 2: Da dem Senat keine „Entmietungsprojekte “ bekannt sind, kann auch keine Bewertung erfolgen. Frage 3: Wie bewertet der Senat das Vorgehen der Unternehmensgruppe C., das Haus Kopenhagener Straße 46 im Prenzlauer Berg durch das Aufstellen von Gerüsten und die Verhüllung mit Planen in eine Dunkelkammer zu verwandeln? Welche Ziele könnte das Vorgehen verfol- gen? Frage 4: Wie lange ist das Haus bereits verhüllt? Frage 5: Welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen können durch vielmonatige Dunkelhaltung von MieterIn- nen und insbesondere Kindern entstehen? Frage 6: Wie lange ist in Berlin eine Verhüllung von bewohnten Häusern zulässig? Frage 7: Aufgrund welcher Gesetzeslage kann durch Senats- oder Bezirksbehörden die Verhüllung zeitlich beschränkt bzw. beendet werden? Antwort zu 3 bis 7: Der zuständige Bezirk Pankow hat hierzu mitgeteilt: „Die Verplanung der Rüstung war uns erstmals am 24.03.2014 bekannt. Kurzfristige bzw. wiederkehrende Vorortbesichtigungen waren und sind uns aus kapazitiven Gründen nicht möglich. Jedoch ergab eine Besichtigung Ende Juni 2014, dass die hofseitigen Rüstungen nur teilweise verhängt waren, d.h. großteils bereits vorhandene Planen abgenommen waren. Scheinbar wurden sie später jedoch neu aufgebracht.“ Die Verhüllung eines Wohnhauses kann im Rahmen von Modernisierungen oder Sanierungen erfolgen, die zivilrechtlich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) gere- gelt sind. Die Vermieterin oder der Vermieter kann wäh- rend des Mietverhältnisses in gewissen Grenzen bauliche Maßnahmen zwecks Modernisierung des Hauses oder des Wohnraums entsprechend § 555 b BGB durchführen, die die Mieterinnen und Mieter grundsätzlich gem. § 555 d BGB zu dulden haben. Im Übrigen ist die Vermieterin oder der Vermieter verpflichtet, möglichst schonend zu modernisieren bzw. instand zu setzen und dabei nach dem jeweiligen Stand der Technik möglichst jegliche Beein- trächtigung zu vermeiden bzw. zu minimieren. Würde die Modernisierung eine Härte für die Mieterinnen und Mie- ter bedeuten, insbesondere auch durch die hierfür vorzu- nehmenden Arbeiten, so besteht unter den Voraussetzun- gen des § 555 d Abs. 2 BGB keine Duldungspflicht. Et- waige Minderungen des Wohngebrauchs führen zur Haf- tung der Vermieterin oder des Vermieters wegen eines Mietmangels gem. §§ 536 ff. BGB. Berechtigte Ansprüche auf Grund unhaltbarer Zustän- de bei der Modernisierung können die Mieterinnen und Mieter nur zivilrechtlich und ggf. strafrechtlich durchset- zen. Die Berliner Verwaltungsbehörden haben keine Er- mächtigungsgrundlage für einen Eingriff in rein zivil- rechtliche Streitigkeiten. Daher existiert auch keine ver- waltungsrechtliche Regelung, wie lange in Berlin eine Verhüllung bewohnter Häuser zulässig ist. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 14 845 2 Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass Verhüllungen von Wohnhäusern im Rahmen von Sanierungen oder Modernisierungen eine notwendige Maßnahme zur Sicherung der Baustelle darstellen kön- nen, um zum Beispiel Personenschäden durch herabfal- lende Gegenstände zu vermeiden, solange eine solche Gefahr besteht, vgl. § 11 Abs. 2 Bauordnung für Berlin. Frage 8: Trifft es zu, dass die Kopenhagener Straße 46 durch Umwandlung von einem Mietshaus in Einzeleigen- tum umgewandelt wurde? Antwort zu 8: Die Einsichtnahme in das Liegen- schaftskataster zeigt, dass die Aufteilung in Wohnungsei- gentum erfolgt ist. Berlin, den 13. November 2014 In Vertretung Regula Lüscher ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 19. Nov. 2014)