Drucksache 17 / 14 856 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Thomas Birk (GRÜNE) vom 30. Oktober 2014 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 03. November 2014) und Antwort Umgang mit Formularen in der Ausländerbehörde Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Trifft es zu, dass Formulare der Ausländerbehörde wie „Angaben zur Verpflichtungserklärung“, nachdem sie von KundInnen elektronisch ausgefüllt und ausgedruckt worden sind, in der Ausländerbehörde noch einmal abge- tippt werden? Zu 1.: Ja, die Verpflichtungserklärung (VE) bedarf der Schriftform (§ 68 Abs. 2 S. 1 AufenthG) und ist nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes voll- streckbar (§ 68 Abs. 2 S. 2 Aufenthaltsgesetz). Sie wird auf einem bundeseinheitlichen Vordruck auf Sicherheits- papier ausgestellt, über dessen Verwendung ein Einzel- nachweis zu führen ist. Der im Internet zur Verfügung gestellte Vordruck „Angaben zur Verpflichtungserklärung “ stellt dabei den Antrag auf Ausstellung einer VE dar, mit dem gleichzeitig die für die Abgabe der VE er- forderlichen Daten abgefragt werden. Die Antragsdaten werden von der für die Abgabe einer VE für touristische Aufenthalte zuständigen Abt. II des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO) in den bundeseinheitlichen Vordruck übernommen. Gleiches gilt grundsätzlich auch für die VE, die im Einzelfall für einen längerfristigen Aufenthalt (z.B. Studi- um) vor der Ausländerbehörde (ABH) abgegeben wird, soweit eine Verpflichtende bzw. ein Verpflichtender mit dem ausgefüllten Vordruck vorspricht. Bringt sie bzw. er den Vordruck nicht bei, wird der bundeseinheitliche Vor- druck nach entsprechender Vorprüfung auf der Basis der im persönlichen Gespräch gemachten Angaben ausgefüllt. Bezüglich der VE muss die aufzubewahrende Durch- schrift, wegen der im Forderungsfall notwendigen Origi- nalunterschrift der Verpflichtungsgeberin bzw. des Ver- pflichtungsgebers, außerhalb der eAkte aufbewahrt wer- den. 2. Wenn ja, auf welche Formulare trifft das zu? Zu 2.: In der Ausländerbehörde (ABH) gibt es keine Formulare, aus denen die Daten automatisiert über eine Schnittstelle für die Sachbearbeitung übernommen wer- den. 3. Wenn ja, wieso werden die Formulare nicht einge- scannt oder die Daten von vornherein auf andere geeigne- te Weise elektronisch aufgenommen und verarbeitet? Zu 3.: Die Umsetzung eines Verfahrens zur elektroni- schen Datenübernahme steht nicht im Fokus, da insbe- sondere zunächst die gesetzlich verpflichtenden Maß- nahmen im Rahmen finanzieller und personell eng be- grenzter Kapazitäten vordringlich umzusetzen sind. 4. Wann wird die laufende Umstellung der Auslän- derbehörde auf die eAkte (elektronische Aktenführung) abgeschlossen sein? Zu 4.: Die 2008 begonnene Einführung der elektroni- schen Ausländerakte wird sukzessiv fortgeführt und soll nach derzeitiger Planung Ende 2015 abgeschlossen sein. 5. Wie wird der oben beschriebene Umgang mit Formularen sich ändern, wenn die Ausländerbehörde die Umstellung auf die elektronische Aktenführung vollzogen haben wird? Zu 5.: An dem Umgang mit der VE wird sich auch nach Abschluss der Umstellung nichts ändern. Hinsicht- lich der elektronischen Datenübernahme aus Formularen wird auf den ersten Absatz der Antwort zu Frage 3 ver- wiesen. Berlin, den 12. November 2014 In Vertretung Andreas Statzkowski Senatsverwaltung für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 18. Nov. 2014)