Drucksache 17 / 14 869 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Benedikt Lux (GRÜNE) vom 04. November 2014 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 05. November 2014) und Antwort Laufbahnverordnungen - Ausführungsvorschriften Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Welche Laufbahnverordnungen hat der Berliner Senat aufgrund § 29 Absatz 1 Laufbahngesetz (LfbG) erlassen und welche der in der Dr. 17/12376 genannten Laufbahnverordnungen sind noch ausstehend? Zu 1.: Zusätzlich zu den in der Kleinen Anfrage 17/12376 (Antwort zu Frage 2) genannten Laufbahnver- ordnungen hat der Senat zwischenzeitlich (Antwort zu Frage 3) folgende erlassen: - Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten der Laufbahnfachrichtung Gesund- heit und Soziales, Laufbahnzweig des Sozialdiens- tes (Laufbahnverordnung Sozialdienst – LVO SozD) vom 15. Oktober 2013 (GVBl. S. 552) - Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten der technischen Dienste (Lauf- bahnverordnung technische Dienste – LVO-TD) vom 21. Januar 2014 (GVBl. S. 23) - Verordnung über die Laufbahnen Beamtinnen und Beamten der Laufbahnfachrichtung Steuerverwal- tung (Steuerverwaltungslaufbahnverordnung – StLV) vom 29. April 2014 (GVBl. S. 108) - Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten der Laufbahnfachrichtung Gesund- heit und Soziales, Laufbahnzweig Gesundheitswe- sen – LVO-Ges) vom 16. September 2014 (GVBl. S. 355) Folgende Laufbahnverordnung steht noch aus: - Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten der Laufbahnfachrichtung wissen- schaftliche Dienste (Laufbahnverordnung wissen- schaftliche Dienste – LVO-wissD) 2. In welchem Bearbeitungs- und Beratungsstadium befinden sich die jeweils noch ausstehenden Lauf- bahnverordnungen? Zu 2.: Das Anhörungsverfahren ist abgeschlossen. Das Mitzeichnungsverfahren wird nach Auswertung dem- nächst eingeleitet. 3. Welche Ausführungsvorschriften hat die jeweils zuständige Laufbahnordnungsbehörde für die Lauf- bahnverordnungen erlassen und welche Ausführungsvor- schriften sind jeweils noch ausstehend? Zu 3.: Im Laufbahnrecht gibt es verschiedene Rechts- grundlagen für den Erlass von Ausführungsvorschriften (z.B. § 40 Laufbahngesetz oder § 42 Laufbahnverordnung allgemeiner Verwaltungsdienst – LVO-AVD) gibt. Daneben regelt § 29 Absatz 2 Laufbahngesetz den Erlass von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen als Rechtsverord- nung. Die Frage wird dahin gehend verstanden, dass sich diese auf den Erlass von Verwaltungsvorschriften (Aus- führungsvorschriften), die zur Ausführung der einzelnen Laufbahnverordnungen zu erlassen sind, bezieht. Daher umfasst die Antwort keine Beurteilungsvorschriften, die unmittelbar aufgrund § 27 Absatz 2 Satz 2 i.V.m. § 40 Laufbahngesetz erlassen werden - teilweise sind bereits neue Beurteilungsvorschriften in Kraft gesetzt worden und teilweise finden die bisherigen Vorschriften zunächst weiter Anwendung -. Dies vorausgeschickt, wurden für die nachstehenden Laufbahnverordnungen folgende Vorschriften erlassen: Für die Bildungslaufbahnverordnung – BLVO – wurde aufgrund des § 33 BLVO die Verwaltungsvorschrift über die Qualifizierung von Lehrkräften, die ein Amt als Schulleiterin oder Schulleiter anstreben (VV Qualifizie- rung/SL) vom 12. August 2013 sowie die Verwaltungs- vorschrift über die Qualifizierung von Lehrkräften, die ein Amt im Schulaufsichtsdienst anstreben (VV Qualifizie- rung/SchA) vom 12. August 2013 erlassen. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 14 869 2 Nach gegenwärtigem Stand stehen für nachstehende Laufbahnverordnungen folgende Vorschriften aus: 1. Für die Laufbahnverordnung allgemeiner Verwal- tungsdienst – LVO-AVD, 1.1 Laufbahnzweig des nichttechnischen Verwal- tungsdienstes - Verwaltungsvorschriften über die Auswahl und die Einführung von Beamtinnen und Beamten mit Hochschulabschluss in die Einstiegsämter der Laufbahngruppe 2 (VV Auswahl) - Verwaltungsvorschrift über die Anerkennung einer hauptberuflichen Tätigkeit - Ausführungsvorschriften über die Ableistung der Probezeit (AV Probezeit) 1.2 Laufbahnzweig des Archivdienstes - Verwaltungsvorschriften über die dienstliche Qua- lifizierung und Erprobungszeit - Verwaltungsvorschrift über die Anerkennung einer hauptberuflichen Tätigkeit 2. Mangels Inkrafttreten der Laufbahnverordnung wissenschaftliche Dienste– LVO-wissD – stehen für diese noch die Verwaltungsvorschriften über die dienstliche Qualifizierung und Erprobungszeit nach § 13 Laufbahngesetz aus. 4. In welchem Bearbeitungs- und Beratungsstadium sind die jeweils fehlenden Ausführungsvorschriften und wann ist jeweils mit ihrem Inkrafttreten zu rechnen? Zu 4.: Die Verwaltungsvorschrift über die Auswahl und die Einführung von Beamtinnen und Beamtin mit Hochschulabschluss in die Einstiegsämter der Laufbahn- gruppe 2 der Laufbahnfachrichtung allgemeiner Verwal- tungsdienst, Laufbahnzweig nichttechnischer Verwal- tungsdienst liegt im Entwurf vor, der demnächst zur Ver- waltungsanhörung versandt wird. Mit einem Inkrafttreten ist im Laufe des Jahres 2015 zu rechnen. Die Vorschriften über die Anerkennung der hauptberuflichen Tätigkeit und die Ableistung der Probezeit werden derzeit erarbeitet. Es ist beabsichtigt, dass diese im Laufe des Jahre 2015 in Kraft treten. Ebenso wird angestrebt, dass die Vorschrif- ten über die dienstliche Qualifizierung und Erprobungs- zeit sowie über die Anerkennung der hauptberuflichen Tätigkeit für den Laufbahnzweig des Archivdienstes im Laufe des Jahres 2015 in Kraft treten. Berlin, den 17. November 2014 In Vertretung Bernd Krömer Senatsverwaltung für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 24. Nov. 2014)