Drucksache 17 / 14 889 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Tom Schreiber (SPD) vom 28. Oktober 2014 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 07. November 2014) und Antwort Tattoo-Träger bei der Berliner Polizei erlaubt? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Ist das Tragen von Tattoos bei der Berliner Polizei ein Ausschlusskriterium für die Einstellung? Zu 1.: Bei der Frage, ob Tätowierungen ein Einstel- lungshindernis darstellen, kommt es auf den Einzelfall an. Durch die Dienstkleidung verdeckte Tätowierungen blei- ben grundsätzlich unbeanstandet. Jedoch sind Tätowie- rungen, die inhaltlich gegen die Grundsätze der freiheitli- chen demokratischen Grundordnung verstoßen oder obs- zöne, diskriminierende oder gewaltverherrlichende Moti- ve beinhalten, in keinem Fall gestattet. In Sommerdienstbekleidung sichtbare Tätowierungen stehen einer Einstellung hingegen grundsätzlich entgegen. Im Rahmen einer Einzelfallprüfung sind Ausnahmen dann zulässig, wenn Tätowierungen bei vernünftiger Würdi- gung als unauffällig einzuschätzen sind. Von einer Unauf- fälligkeit ist auszugehen, wenn die Tätowierung „erst auf den zweiten Blick“ wahrgenommen wird. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der sichtbare Teil der Tätowierung sehr klein oder sehr blass ist, sich an einer nur eingeschränkt sichtbaren Körperstelle befindet (zum Beispiel an der Innenseite der Oberarme) oder auch übli- cherweise von der Kopfbehaarung oder Uhren- oder sons- tigen Armbändern verdeckt wird. Sofern Tätowierungen im sichtbaren Bereich zu bean- standen sind, führt auch dieser Umstand nicht sofort zur Ablehnung der Bewerbung. Bewerberinnen und Bewerber mit einer sichtbaren und auffälligen Tätowierung werden dann eingestellt, wenn bis zum Einstellungstermin mit der Entfernung der Tätowierung begonnen und zugesichert wurde, diese bis zum Ende der Ausbildung auf eigene Kosten vollständig zu entfernen. Tätowierungen, die - rechts- oder linksradikale oder sonstige extremisti- sche, - entwürdigende, sexistische oder frauenfeindliche, - gewaltverherrlichende oder menschenverachtende Darstellungen beinhalten, sind – unabhängig von ihrer Sichtbarkeit – mit den polizeilichen Anforderungen nicht zu vereinbaren und führen immer zu einer Ablehnung. 2. Wurden in der Vergangenheit Bewerber aufgrund eines Tattoos abgelehnt? Zu 2.: Hierüber wird keine Statistik geführt. In der Praxis spielen Ablehnungen aufgrund von Tätowierungen jedoch nur eine untergeordnete Rolle, weil sich der über- wiegende Teil der Bewerberinnen und Bewerber mit einer zu beanstandenden Tätowierung für eine Entfernung entscheidet. Bewerberinnen und Bewerber, die sich gegen eine entsprechende Maßnahme entscheiden, ziehen in der Regel ihre Bewerbung zurück. 3. Kann die Tätowierung eines Polizeibeamten nach- träglich zu Konsequenzen führen, wenn ja, welcher Art? Zu 3.: Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivoll- zugsbeamten ist es nicht gestattet, Tätowierungen offen zu tragen. Auch unter der Kleidung getragene Tätowie- rungen mit einem der in der Antwort auf Frage 1. genann- ten Inhalte sind nicht gestattet. Ein Verstoß stellt eine Dienstpflichtverletzung dar, die bei Bekanntwerden durch die Dienstbehörde dienstrecht- lich zu prüfen ist und dienstrechtliche Konsequenzen bis hin zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens nach sich ziehen kann. Auch hierbei kommt es auf den Einzelfall an. Ein gelinderes Mittel kann zum Beispiel die Weisung darstellen, langärmelige Oberbekleidung zur Verdeckung von Tätowierungen an den Armen zu tragen. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 14 889 2 4. Welche Tattoos sind bei der Berliner Polizei ge- stattet? Zu 4.: Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 1. ver- wiesen. 5. Welche sichtbaren Körperteile müssen tattoofrei sein und warum? Zu 5.: Hinsichtlich des ersten Teils der Frage wird ebenfalls auf die Antwort zu Frage 1. verwiesen. Deutlich sichtbare Tätowierungen sind mit der von Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten zu wahrenden und nach außen zu zeigenden Neutralität nicht in Einklang zu bringen. Die freie Gestaltung des Äußeren findet bei Poli- zeidienstkräften daher auch unter Berücksichtigung ihrer Persönlichkeitsrechte ihre Grenzen, wenn eine Beein- trächtigung ihrer Wahrnehmung in der Bevölkerung hin- sichtlich Neutralität, Korrektheit und Seriosität zu besor- gen ist. Berlin, den 18. November 2014 In Vertretung Bernd Krömer Senatsverwaltung für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 24. Nov. 2014)