Drucksache 17 / 14 937 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Gerwald Claus-Brunner (PIRATEN) vom 12. November 2014 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 14. November 2014) und Antwort Nebentätigkeiten von leitenden Angestellten/Beamten des Landes Berlin auf Landes- und Bezirksebene Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Bei den von Ihnen erbetenen Angaben handelt es sich um solche zu Zahlenmaterial bzw. prakti- schen Aspekten. Entsprechende Angaben können nur von den jeweils zuständigen Dienstbehörden gemacht werden. Diese wurden um Zulieferung der benötigten Angaben gebeten, da Informationen über diesbezügliche Regelun- gen und Entscheidungszuständigkeiten innerhalb der einzelnen Behörden nicht zentral erfasst bzw. ausgewertet werden. Nicht alle obersten Dienstbehörden konnten für ihren Geschäftsbereich eine Auswertung vornehmen. Zur Beantwortung der Frage wurde bezüglich der be- nannten Zielgruppe der „leitenden Angestellten/Beamten“ bei den Ermittlungen auf den in § 5 Abs. 1 Verwaltungs- reform-Grundsätze-Gesetz (VGG) benannten Beschäftig- tenkreis abgestellt und die Angaben – soweit möglich – getrennt für beamtete und angestellte/tarifbeschäftigte Dienstkräfte angefordert. Als leitende Dienstkräfte wurde für die Beantwortung der Anfrage in Bezug auf die Bezirksämter festgelegt, dass hierunter die Amtsleiterinnen und Amtsleiter (ange- stellte und beamtete Dienstkräfte) zu verstehen sind. Für die Senatsverwaltungen: Referatsleiterinnen / Re- feratsleiter sowie Abteilungsleiterinnen / Abteilungsleiter. Für nachgeordnete Einrichtungen: Behördenleiterinnen / Behördenleiter und Abteilungsleiterinnen / Abteilungslei- ter. Eine statistische Erhebung nach Art und Umfang der von den Dienstkräften ausgeübten Nebentätigkeiten findet nicht statt. Im Hinblick auf die Vielzahl der bei den Be- hörden beschäftigten Dienstkräfte stünde der Aufwand einer regelmäßigen Erhebung außer Verhältnis zum Er- kenntnisgewinn. 1. Wie viele genehmigungspflichtige Nebentätigkei- ten werden derzeit von leitenden Angestellten/Beamten des Landes Berlins auf Landes- und Bezirksebene ausge- übt? (Bitte nach Bezirken und Landesbehörden aufschlüs- seln) Zu 1.: Aus den erfolgten Rückmeldungen ergeben sich die nachfolgenden Angaben: Bezirksverwaltung: 12 (davon 11 beamtete Dienst- kräfte und 1 angestellte Dienstkraft) Hauptverwaltung: 39 (davon 27 beamtete und 12 an- gestellte Dienstkräfte). 2. Inwieweit wird darauf geachtet, dass die Nebentä- tigkeiten nicht im Widerspruch oder im Konflikt zu den Haupttätigkeiten stehen? Zu 2.: Nach § 62 Absatz 2 Satz 2 des Landesbeamten- gesetzes (LBG) ist die Genehmigung einer Nebentätigkeit zur Vermeidung einer Beeinträchtigung dienstlicher Inte- ressen zu versagen, wenn die Nebentätigkeit: 1. nach Art und Umfang die Arbeitskraft der Beamtin oder des Beamten so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer oder sei- ner dienstlichen Pflichten behindert werden kann, 2. die Beamtin oder den Beamten in einen Wider- streit mit ihren oder seinen dienstlichen Pflichten bringen kann, 3. in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde, der die Beamtin oder der Beamte ange- hört, tätig wird oder tätig werden kann, 4. die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit der Be- amtin oder des Beamten beeinflussen kann, 5. zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit der Beamtin oder des Beamten führen kann, 6. dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträg- lich sein kann. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 14 937 2 Die Vorgaben für eine Versagung nach Nummer 1 sind gemäß § 62 Absatz 3 LBG dann als erfüllt anzuse- hen, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit überschreitet. Die Nebentätigkeitsgenehmigung ist nach § 62 Absatz 4 LBG auf zwei Jahre zu befristen und kann mit Auflagen oder Bedingungen versehen werden. Für den Fall, dass nach Erteilung der Genehmigung eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen eintreten sollte, ist diese zu wider- rufen. Bei der Genehmigung einer Nebentätigkeit bzw. der Prüfung einer angezeigten Nebentätigkeit handelt es sich somit stets um eine Einzelfallprüfung, ob die Vorausset- zungen für die beabsichtigte Ausübung vorliegen. Eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ist nach § 63 Abs. 5 LBG ganz oder teilweise zu untersagen, wenn die Beamtin oder der Beamte bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt. Der Arbeitgeber kann bei Tarifbeschäftigten die Ne- bentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen. 3. Inwieweit werden die bereits genehmigten Neben- tätigkeiten regelmäßig überprüft? Zu 3.: Nebentätigkeitsgenehmigungen für beamtete Dienstkräfte sind für jede einzelne Nebentätigkeit und für die Dauer von höchstens 2 Jahre befristet. Die Genehmi- gung wird widerrufen, wenn die dienstlichen Leistungen, die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit oder öffentliche Interessen beeinträchtigt werden (§ 62 Abs. 2 LBG und § 5 Abs. 2 Satz 3 Nebentätigkeitsverordnung sowie §§ 48, 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes). Für Tarifbeschäftigte gibt es nach § 3 Abs. 4 des Ta- rifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV- L) nur noch eine Anzeigepflicht bei Erstausübung oder Änderungen. Generelle Regelungen, die eine regelmäßige Überprüfung vorsehen, bestehen für nichtbeamtete Be- schäftigte nicht. 4. Was sind die 20 am häufigsten ausgeübten geneh- migten Nebentätigkeiten, wie häufig werden diese ausge- übt und welchen Anteil haben sie an der Gesamtheit der ausgeübten genehmigten Nebentätigkeiten? Zu 4.: Aus den Rückmeldungen ergeben sich folgende Angaben: - Erstellung von Gutachten und Tätigkeiten als Sachverständige für Berufsgenossenschaften, - Dienstleistungen für Dritte (bspw. Buchführung für Hausverwaltung), - Tätigkeiten in Sportvereinen als Vorsitzende/Vor- sitzender, Trainerin/Trainer, - Tätigkeit als Dozentin/Dozent (Vortragstätigkeit), - Autorin/Autor von Fachliteratur - Aufsichtsratsmitglied - schriftstellerische Tätigkeiten - Mitglied in Prüfungskommissionen - Vertreter/in im Fernsehrat - Vorstandstätigkeit Baugenossenschaft - Gutachterin/Gutachter für Bachelorarbeiten - Trainerin/Trainer für Seminare im Bereich Kreati- vität/Kreativitätstechniken Die Häufigkeit variiert bei den jeweiligen Nebentätig- keiten. 5. Wie hat sich die Anzahl der ausgeübten Nebentä- tigkeit im Zeitraum der letzten zehn Jahren entwickelt? Zu 5.: Mangels einer statistischen Erfassung ist eine Aussage hinsichtlich der Entwicklung oder Struktur nicht möglich. 6. In wie vielen Fällen wurde in den letzten zehn Jah- ren eine Genehmigung der Nebentätigkeit widerrufen? Aus welchen Gründen ist dies geschehen? Zu 6.: In keinem Fall der hier eingegangenen Antwor- ten. 7. Gibt es Referate/Dienststellen, in denen leitende Angestellte/Beamte besonders häufig einer Nebentätigkeit nachgehen? Wenn ja, um welche Referate/Dienststellen handelt es sich? Zu 7.: Nein, nicht bei den eingegangenen Antworten. Berlin, den 01. Dezember 2014 In Vertretung Bernd Krömer Senatsverwaltung für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 04. Dez. 2014)