Drucksache 17 / 14 959 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Evrim Sommer (LINKE) vom 14. November 2014 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 17. November 2014) und Antwort Frauengesundheit, hier Schwangerschaftskonflikt (2) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Über welche aktuelle personelle Ausstattung (An- gabe in Vollzeitäquivalenten) verfügt das Land Berlin zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 und § 5 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (SCHKG) a) in den einzelnen Zentren für sexuelle Gesundheit und Familienplanung des Öffentlichen Gesundheitsdiens- tes (ÖGD), getrennt nach Beratungsfachkräften für Bera- tung nach SchKG und sonstigen Angestellten im admi- nistrativen und medizinischen Bereich, b) in den vom Land geförderten Beratungsstellen in freier Trägerschaft bezogen auf die Anzahl und Qualifika- tion der Beraterinnen für die Schwangerschaftskonfliktbe- ratung und die Anzahl der Verwaltungskräfte im admi- nistrativen Bereich? Zu 1a: Die für Gesundheit zuständige Senatsverwal- tung erfasst regelmäßig den Personalbestand im Öffentli- chen Gesundheitsdienst (ÖGD). Beratungsfachkräfte, die unter anderem Aufgaben nach § 2 bzw. § 5 des Schwan- gerschaftskonfliktgesetzes (SCHKG) erfüllen sind: Fach- ärztinnen und Fachärzte, Dipl.-Psychologinnen und Dipl.- Psychologen bzw. Sozialarbeiterinnen/Sozialpädagogin- nen und Sozialarbeiter/Sozialpädagogen. Welcher zeitli- che Aufwand in Vollzeitäquivalente (VZÄ) genau auf die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 und § 5 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (SCHKG) entfällt, wird weder ermittelt noch kann er valide geschätzt wer- den. Mit Stand zum 30.06.2014 stellt sich die personelle Situation in den Zentren für sexuelle Gesundheit und Familienplanung wie folgt dar: Charlottenburg-Wilmersdorf Beratungsfachkräfte: 13,75 VZÄ Administrativer medizinischer Bereich: 4,95 Friedrichshain-Kreuzberg Beratungsfachkräfte: 11,50 VZÄ Administrativer medizinischer Bereich: 5,50 VZÄ Mitte Beratungsfachkräfte: 12,42 VZÄ Administrativer medizinischer Bereich: 5,25 VZÄ Marzahn-Hellersdorf Beratungsfachkräfte: 12,54 VZÄ Administrativer medizinischer Bereich 5,00 VZÄ Steglitz-Zehlendorf Beratungsfachkräfte: 6,00 VZÄ Administrativer medizinischer Bereich: 2,75 VZÄ Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 14 959 2 Zu 1b: In den vom Land geförderten Beratungsstellen in freier Trägerschaft arbeiten 56 Sozialarbeiterin- nen/Sozialpädagoginnen und Sozialarbeiter/Sozialpädago- gen, Dipl.-Psychologinnen und Dipl.-Psychologen bzw. Fachärztinnen und Fachärzte als qualifizierte Beraterin- nen und Berater in der Schwangerschafts(konflikt)be- ratung mit einem Stundenvolumen von 44,32 VZÄ (Stand 2013). Darüber hinaus sind 17 Verwaltungskräfte ent- sprechend 8,5 VZÄ im administrativen Bereich tätig. 2. Mit welchen Maßnahmen soll im Land Berlin ange- sichts der in der Antwort zur Anfrage Drs. 17/14545 an- geführten Aufgabenerweiterung und des Aufgabenzu- wachses seit 2012 die bedarfsgerechte Sicherstellung der Versorgung der Klientel nach SchKG durch die Bera- tungseinrichtungen künftig gewährleistet werden? Zu 2.: Mit den Beratungsfachkräften, die aktuell in Berlin in den Beratungsstellen in freier Trägerschaft und im öffentlichen Gesundheitsdienst tätig sind, wird der gesetzlich im SchKG festgeschriebene Beraterschlüssel gewährleistet. Ungeachtet dessen sind in den letzten Jah- ren zusätzliche Aufgaben auf die Beratungsstellen bun- desweit zugekommen. Damit verbunden ist ein zusätzli- cher Aufwand. Insbesondere bei den zuletzt hinzuge- kommenen Aufgaben im Zusammenhang mit der Einfüh- rung der Vertraulichen Geburt ist der zusätzliche Auf- wand noch nicht genau absehbar. Neben der bereits er- folgten Fortbildung für alle Beratungsstellen soll eine Konzentration der Hauptaufgaben auf wenige Beratungs- stellen erfolgen. Wir werden die Entwicklung beobachten und prüfen, ob gegebenenfalls weitere Maßnahmen not- wendig sind. 3. In welchen 16 Krankenhäusern in Berlin wurden und werden Schwangerschaftsabbrüche nach SchKG durchgeführt und welche zwei Krankenhäuser haben seit wann und aus welchen Gründen die Zulassung nicht mehr? Zu 3.: Jedes Berliner Krankenhaus mit einer Abteilung für Frauenheilkunde und Geburtshilfe darf Schwanger- schaftsabbrüche durchführen. In den Krankenhausplan sind insgesamt 15 Krankenhäuser mit hauptamtlich ge- führten Abteilungen für Gynäkologie und Geburtshilfe an 22 Standorten aufgenommen. Eine Zulassung für die Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen für Klini- ken ist weder durch den Bundesgesetzgeber (SchKG) noch durch das Berliner Ausführungsgesetz (SchwBG) vorgesehen. Insofern verfügt kein Krankenhaus über eine entsprechende Zulassung. Eine Anzeige darüber, dass ein Krankenhaus keine Schwangerschaftsabbrüche durch- führt, liegt nicht vor. Die Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen muss nach SchKG von den Krankenhäusern an das Statis- tische Bundesamt gemeldet werden. Eine Aussage über die Krankenhäuser, die Schwangerschaftsabbrüche durch- führen, ist aber aus datenschutzrechtlichen Gründen durch das Statistische Bundesamt nicht möglich. 4. Wie viele niedergelassene Ärzte und Ärztinnen ha- ben nach der Abfrage bei der Kassenärztlichen Vereini- gung Berlin die Zulassung zu Schwangerschaftsabbrü- chen und wie hat sich diese Zahl in den letzten 10 Jahren entwickelt? Zu 4.: Eine Zulassung zu Schwangerschaftsabbrüchen für niedergelassene Ärztinnen und Ärzte ist weder durch den Bundesgesetzgeber (SchKG) noch durch das Berliner Ausführungsgesetz (SchwBG) vorgesehen. Insofern ver- fügt keine niedergelassene Ärztin und kein niedergelasse- ner Arzt über eine entsprechende Zulassung. Nach § 8 SchwBG zeigen niedergelassene Ärztinnen oder Ärzte, die Schwangerschaftsabbrüche außerhalb von Kranken- häusern durchführen wollen, der zuständigen Behörde den Beginn und die Beendigung dieser Tätigkeit auf einem von der zuständigen Behörde festgesetzten Vordruck an. Zuständige Behörde ist die der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales. Die Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen muss nach SchKG von den niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten an das Statistische Bundesamt gemeldet wer- den. Eine Aussage über die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen, ist aber aus datenschutzrechtlichen Gründen durch das Statistische Bundesamt nicht möglich. Die Kassenärztliche Vereinigung (KV) erteilt lediglich Abrechnungsgenehmigungen für ambulante Operationen für Fachärztinnen und Fachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe. Hieraus lassen sich aber keine Aussagen zu Schwangerschaftsabbrüchen ableiten. Berlin, den 04. Dezember 2014 In Vertretung Emine D e m i r b ü k e n - W e g n e r _____________________________ Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 08. Dez. 2014)