Drucksache 17 / 14 967 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Michael Schäfer (GRÜNE) vom 13. November 2014 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 17. November 2014) und Antwort Wie weiter mit der Energieschuldnerberatung? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Ist dem Senat bekannt, dass die Vattenfall GmbH der Gemeinnützigen Gesellschaft für Verbraucher- und Sozialberatung mbH (GVS) die Vertragsbeziehung über die Finanzierung der Energieschuldnerberatung zum 31.12.2014 gekündigt hat? Wenn ja, seit wann ist der Senat informiert und durch wen erfolgte die Information? Zu 1.: Der Senat ist Anfang November 2014 über das Ende der Finanzierung der Gemeinnützigen Gesellschaft für Verbraucher- und Sozialberatung mbH (GVS) durch die Vattenfall GmbH durch den Berliner Energietisch in Kenntnis gesetzt worden. 2. Wie bewertet der Senat die Arbeit der GVS? Sieht der Senat eine solche intensive Beratungsqualität als pro- bates Mittel gegen die Energiearmutsbekämpfung? Wel- che Maßnahmen wird der Senat ergreifen, um dieses Fachberatungsangebot für Menschen mit Energieschulden weiter zu gewährleisten? Welche Möglichkeiten sieht der Senat eine an den Bedürfnissen der Berlinerinnen und Berlinern orientierte Energieschuldnerberatung aufrecht zu erhalten? Zu 2.: Der Senat bewertet grundsätzlich die Arbeit nicht anerkannter Schuldnerberatungsstellen nicht. In jedem Bezirk steht weiterhin mindestens eine aner- kannte Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle, bei der das Thema Energieschulden und die damit verbundene fach-gerechte Beratung eine wichtige Rolle spielen, zur Verfügung. Insbesondere für Krisen-situationen, wenn z. B. die Abschaltung der Energielieferung droht, werden offene Sprechstunden durchgeführt oder sehr kurzfristig ein Beratungstermin angeboten. Um die Arbeit in den Beratungsstellen zu sichern werden jährlich Landesmittel in Höhe von 6,1 Mio. € bereitgestellt. 3. Wie bewertet der Senat Konzepte für die haushalts- nahe aufsuchende Beratung durch qualifizierte Bera- ter/innen? Welche Qualitätskriterien setzt der Senat bei der Beratung von Energieschuldner/innen an? Hat der Senat ein Konzept für eine bürgernahe Beratung zu stei- genden Energiekosten? Wenn ja, wie sieht dieses aus? Zu 3.: Haushaltsaufsuchende Energieberatungen bietet die Verbraucherzentrale Berlin - gefördert durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie - für Mie- terinnen und Mieter (Basis-Check) und für Eigentümerin- nen und Eigentümer von Gebäuden (Gebäude-Check) für 10 bzw. 20 € an. Für soziale Härtefälle sind Kostenbefreiungen möglich. Auch der Caritasverband und der Bun- desverband der Energie- und Klimaschutzagenturen bie- ten in einer Gemeinschaftsaktion – gefördert durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reak- torsicherheit – Stromspar-Checks an. Das Beratungsangebot der Gemeinschaftsaktion ist mit dem der Verbrau- cherzentrale vernetzt. Die Beratungsangebote werden nach Kenntnis des Senats gut angenommen. Es steht zu erwarten, dass sich die Energiekosten im nächsten Jahr nicht erhöhen werden. Speziell für Heizöl sind am Markt zurzeit spürbare Preissenkungen zu be- obachten, welche die Verbraucherinnen und Verbraucher auch tatsächlich erreichen. 4. Welche Handlungsmöglichkeiten sieht der Senat Energiesperren zu vermeiden? Zu 4.: Energiesperren erfolgen in Zusammenarbeit zwischen dem individuellen Energielieferanten des jewei- ligen Haushalts und dem Netzbetreiber des Gas- bzw. Stromnetzes. Dabei findet vor der Sperrung immer die gesetzlich vorgeschriebene Verhältnismäßigkeitsprüfung zwischen der aufgelaufenen Zahlungsschuld und den Folgen der Sperrung statt. Nach Auskunft der Netzbetrei- ber in Berlin werden vor Sperrung der Energiezufuhr von den Energielieferanten aber auch soziale und jahreszeitli- che Umstände beachtet. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 14 967 2 § 19 Absatz 2 der Verordnung über Allgemeine Be- dingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Nie- derspannungsnetz (StromGVV) bzw. § 19 Absatz 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatz- versorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz (GasGVV) schreiben vor, dass eine Energielieferungsunterbrechung im frühesten Fall vier Wochen nach deren Androhung erfolgen darf. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unter- brechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhand- lung stehen oder die Kundin bzw. der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass sie ihren bzw. er seinen Verpflichtungen nachkommt. Zur Vermeidung der Abschaltung der Energieliefe- rung können betroffene Haushalte bei ihrem zuständigen Leistungsträger (Jobcenter oder Sozialamt) nach § 22 Abs. 8 Sozialgesetzbuch (SGB) II oder nach § 36 SGB XII ein Darlehen zur Übernahme der Energieschulden beantragen. In besonderen Härtefällen können die Ener- gieschulden auch als Beihilfe übernommen werden. Mit der Übernahme der Energieschulden durch die Leistungs- stellen können in der Regel anstehende Energiesperren kurzfristig verhindert werden. Berlin, den 27. November 2014 In Vertretung Sabine Toepfer-Kataw Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 05. Dez. 2014)