Drucksache 17 / 14 997 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Antje Kapek und Dr. Turgut Altug (GRÜNE) vom 20. November 2014 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 21. November 2014) und Antwort Bodenspekulation in Charlottenburg-Wilmersdorf: Der Fall Oeynhausen Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Trifft es zu, dass die derzeitige Eigentümerin des bedrohten Teils der Kleingartenanlage Oeynhausen das Grundstück 2008 für 598.068 € gekauft hat und nun beabsichtigt, es für mindestens 40,290 Mio. € an einen Investor zu verkaufen? Antwort zu 1: Es trifft zu, dass die derzeitige Eigen- tümerin (Lorac Investment Management S.à.r.I) im Jahr 2008 das Grundstück Forckenbeckstraße 64, 67, 69, 71, 75/ Kissinger Straße 27 als Teil eines Grundstückspakets von der Deutschen Post AG für 598.068 € gekauft hat. Die Absichten der Eigentümerin sind weder dem Se- nat noch dem Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin bekannt. Frage 2: Wie bewertet der Senat diese Art von Boden- spekulation in der Stadt? Welche Maßnahmen wird der Senat in diesem und in ähnlich gelagerten Fällen ergrei- fen, um Bodenspekulationen in Berlin zu verhindern? Antwort zu 2: Der Senat kann die zwischen Privaten vereinbarten Grundstückspreise nicht beeinflussen. Nur bei Grundstücksgeschäften in förmlich festgelegten städ- tebaulichen Entwicklungsbereichen und in Sanierungsge- bieten – darum handelt es sich hier aber nicht, – steht dem Senat bzw. in Sanierungsgebieten dem Bezirk ein Ein- griffsinstrument in Form eines Genehmigungsvorbehalts zur Verfügung. Frage 3: Trifft es zu, dass der Verkauf des Grund- stücks in einem 2012 geschlossenen Kaufvertrag unter folgenden Bedingungen gestellt wurde: 1.) Baurecht be- steht (mindestens 75.800 qm Geschossfläche), 2.) Sicher- stellung der Freimachung des Grundstücks (d.h. Räumung der bestehenden Kleingärten), 3.) Sicherstellung der Er- schließung des Grundstücks (durch Abschluss eines Er- schließungsvertrages mit dem Land Berlin)? Wie bewertet der Senat vor diesem Hintergrund die bisherigen Ver- handlungen und Kompromissvorschläge zwischen Land, Bezirk und Investor? Antwort zu 3: Der Inhalt privatrechtlicher Kaufverträ- ge ist nach der Rechtsordnung Sache von Verkäufer und Käufer; dem Senat steht eine Bewertung nicht zu. Soweit Rechtsverhältnisse grundsätzlich Verhandlungen zugäng- lich sind und diese zu einer Klärung und zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten beitragen, ist die Suche nach einer Lösung von Konflikten auf dem Verhandlungsweg grundsätzlich sinnvoll. Frage 4: Teilt der Senat die Auffassung, dass die in dem vom Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf in Auftrag gegebenen Verkehrswertgutachten genannten Beträge (zwischen 29,6 und 35,5 Mio. Euro) nicht mit der zu erwartenden Entschädigungshöhe identisch sind, son- dern lediglich den nach Auffassung des Gutachters Dr. Schwenk bestehenden Verkehrswert (Marktwert) des Grundstücks zu verschiedenen Stichtagen abbilden? Wel- che Schlüsse zieht der Senat darüber hinaus aus diesem Gutachten? Antwort zu 4: Die Frage einer Entschädigungshöhe würde sich für den Senat nur in seiner Funktion als Ent- schädigungsbehörde bei einem hoheitlichen Eingriff in das durch Artikel 14 des Grundgesetzes geschützte Grundeigentum stellen, z.B. durch Erlass eines Bebau- ungsplans. Eine solche Konstellation liegt hier aber nicht vor. Wertgutachten, die außerhalb seiner Zuständigkeit erstellt wurden, kommentiert der Senat nicht. Frage 5: Wie bewertet der Senat die Rechtmäßigkeit der von der Bezirksverordnetenversammlung beschlosse- nen Veränderungssperre, mit welcher die Kleingartenan- lage Oeynhausen gesichert werden soll? Wann ist mit einer Entscheidung der Senatsverwaltung für Inneres im Rahmen der Bezirksaufsicht zu rechnen? Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 14 997 2 Antwort zu 5: Die Frage ist Gegenstand des bei der Senatsverwaltung für Inneres und Sport anhängigen be- zirksaufsichtlichen Verfahrens. Wann eine abschließende Bearbeitung erfolgt sein wird, kann noch nicht einge- schätzt werden. Frage 6: Welche Möglichkeiten sieht der Senat, den Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf bei der Umsetzung des Bürgerentscheids vom 25. Mai 2014 zu unterstützen? Antwort zu 6: Einem erfolgreichen Bürgerentscheid kommt gemäß Artikel 72 Absatz 2 Verfassung von Berlin (VvB) i.V. mit § 47 Absatz 3 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) die Rechtswirkung eines Beschlusses der Be- zirksverordnetenversammlung zu; vorliegend entspricht der Bürgerentscheid einer an das Bezirksamt gerichteten Empfehlung bzw. einem Ersuchen. Die Entscheidung, ob und wie eine Umsetzung des Bürgerentscheids erfolgen kann und soll, obliegt allein den bezirklichen Organen. Im Übrigen wird auf die Antwort des Senats auf die entspre- chende Frage 3 in der Schriftlichen Anfrage 17/13 884 verwiesen. Berlin, den 04. Dezember 2014 In Vertretung Prof. Dr.-Ing. Engelbert Lütke Daldrup ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 11. Dez. 2014)