Drucksache 17 / 15 012 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Joschka Langenbrinck (SPD) vom 18. November 2014 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 26. November 2014) und Antwort Flüchtlingsunterkunft Haarlemer Straße I Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie hoch ist die Miete, die das Land Berlin dem Besitzer des Grundstücks, auf der die Flüchtlingsunter- kunft Haarlemer Straße steht, im Monat oder insgesamt bis zum 31. Dezember 2015 bezahlt? Zu 1.: Auf die Antwort des Senats vom 19.09.2014 zu den Fragen 2 bis 8 der Schriftlichen Anfrage 17/14458 vom 28.08.2014 wird verwiesen. 2. Wer hat im LaGeSo den Vertrag zum Betrieb der Flüchtlingsunterkunft Haarlemer Straße zwischen dem LaGeSo und der BeWoBe verhandelt? 3. Wann wurde der Vertrag zwischen LaGeSo und PeWoBe geschlossen? 4. Wer hat den Vertrag seitens des LaGeSo unter- schrieben, unterschreibt diese Person alle Verträge für das LaGeSo und wenn ja, weshalb? Zu 2. bis 4.: Hinsichtlich der Verwaltungspraxis für die Aushandlung und Unterzeichnung von Betreiberver- trägen wird auf die Antwort des Senats vom 20.02.2014 zu den Fragen 3 und 4 der Kleinen Anfrage 17/12993 vom 12.12.2013 verwiesen. Der Vertrag zum Betrieb der Gemeinschaftsunterkunft Haarlemer Straße wurde von der Leiterin der zuständigen Fachabteilung im Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) am 08.11.2013 unterschrieben. Die Gegenzeichnung durch die Betreibe- rin erfolgte am 11.11.2013. 5. Weshalb hat das LaGeSo für den Betrieb der Flüchtlingsunterkunft Haarlemer Straße eine Laufzeit von nicht einmal zwei Jahren vertraglich vereinbart und wel- che Vertragslaufzeit verlangt das LaGeSo durchschnitt- lich von anderen Privatbetreibern? Zu 5.: Die Laufzeit von vertragsgebundenen Gemein- schaftsunterkünften für Asylbegehrende und Flüchtlinge wird individuell nach den Umständen des Einzelfalls und unter Berücksichtigung der prognostizierten Belegungs- entwicklung ausgehandelt. Für die Einrichtung in der Haarlemer Straße konnte keine längere Vertragslaufzeit vereinbart werden, weil zum Zeitpunkt des Vertragsab- schlusses nicht absehbar war, ob das Grundstück, auf dem sich die Unterkunft befindet, über den 31.12.2015 hinaus dem Land Berlin als Standort für eine Gemeinschaftsun- terkunft zur Verfügung stehen wird. Allerdings wurde vertraglich mit der Betreiberin vereinbart, dass der Be- treibervertrag neu verhandelt wird, sofern sich der Grund- stückseigentümer zu einer Verlängerung der Grundstück- süberlassung entscheiden sollte. Auch die Option, dass Berlin einen dritten mit dem Betrieb der Unterkunft be- auftragen kann, wurde in den Vertrag aufgenommen. 6. Wie hoch sind die ursprünglich vertraglich fixierten Baukosten für die Flüchtlingsunterkunft Haarlemer Stra- ße? Zu 6.: Erstvertraglich wurden Kosten für den Bau der Gemeinschaftsunterkunft einschließlich Außenanlagen und Baunebenkosten in Höhe von 5.481.818,13 Euro netto vereinbart. 7. Wie hoch waren die von der PeWoBe endgültig ab- gerechneten Baukosten? Zu 7.: Die Herstellungskosten betrugen auf Grund von Mehrkosten für Gebäudeverschiebungen, diesbezüglich geänderter Planung und zusätzlichen Winterbaukosten insgesamt rd. 8.172.000 Euro brutto. 8. Welche Bauverzögerungen gab es und wie begrün- det das LaGeSo den Baukostenanstieg? Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 15 012 2 Zu 8.: Auf die Antwort des Senats vom 10.11.2014 zur Frage 1 der Schriftlichen Anfrage 17/14768 vom 20.10.2014 wird verwiesen. 9. Weshalb hat das LageSo der PeWoBe die Baukos- ten bezahlt und vorgestreckt, obwohl Privatbetreiber In- vestitionen für den Bau von Flüchtlingsunterkünften rückwirkend über den Tagessatz finanzieren müssen? Zu 9.: Die Refinanzierung von Herrichtungskosten über den Tagessatz wird angestrebt und immer dann reali- siert, wenn die Betreiberin oder der Betreiber eine Kredit- finanzierung erhält oder selber vorfinanzieren kann. Das war im vorliegenden Fall nicht möglich. Wegen der Nut- zungsdauer einerseits und der im Land Berlin dringend erforderlichen Unterbringungsplätze andererseits war jedoch eine schnellstmögliche Realisierung erforderlich. 10. Trifft es zu, dass vertraglich nicht die Kosten für den Rückbau der Flüchtlingsunterkunft festgehalten wur- den, obwohl die PeWoBe vertraglich zum Rückbau ver- pflichtet ist und wenn ja, weshalb nicht? 11. Mit welchen Rückbaukosten rechnet das LaGeSo und wie wird das LaGeSo sicherstellen, dass die PeWoBe ihrer vertraglich vereinbarten Rückbaupflicht nach- kommt? Zu 10. und 11.: Nach Kenntnis der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales wurde das betroffene Grund- stück zwischenzeitlich von der Professionelle Wohn- und Betreuungsgesellschaft mbH (PeWoBe) käuflich erwor- ben. Soweit der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales bekannt ist, beabsichtigt die neue Eigentümerin, welche auch Betreiberin der Einrichtung ist, den Erhalt der auf dem Grundstück errichteten Unterkunft. Das LA- GeSo führt entsprechende Gespräche mit der Betreiberin mit dem Ziel der Verlängerung des Betriebes der Gemein- schaftsunterkunft. Vor diesem Hintergrund geht die für Soziales zuständige Senatsverwaltung davon aus, dass kein Rückbau der Flüchtlingsunterkunft erforderlich sein wird. Berlin, den 12. Dezember 2014 In Vertretung Dirk G e r s t l e _____________________________ Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 17. Dez. 2014)