Drucksache 17 / 15 030 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Anja Schillhaneck (GRÜNE) vom 24. November 2014 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 27. November 2014) und Antwort Faire Arbeitsbedingungen im Wissenschaftsbereich in Berlin: Studentische Beschäftigte an der Charité Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Die Schriftliche Anfrage betrifft teilweise Sachverhal- te, die der Senat nicht aus eigener Kenntnis beantworten kann. Er ist gleichwohl bemüht, Ihnen eine Antwort auf Ihre Anfrage zukommen zu lassen und hat daher die Cha- rité–Universitätsmedizin Berlin um Stellungnahme gebeten , die von dort in eigener Verantwortung erstellt und dem Senat übermittelt wurde. Sie wird nachfolgend wie- dergegeben. 1. Wie viele studentische Hilfskräfte im Sinne des § 121 BerlHG sind an der Charité – Universitätsmedizin und ihren Tochterunternehmen beschäftigt? (bitte aufglie- dern nach Arbeitgebern) Zu 1.: Es sind keine studentischen Hilfskräfte im Sin- ne des § 121 Berliner Hochschulgesetz (BerlHG) an der Charité und ihren Tochtergesellschaften beschäftigt. 2. Wie viele davon werden a) aus Landeszuschüssen b) aus öffentlichen Drittmitteln c) aus privaten Drittmitteln (ohne Forschungsaufträge aus Industrie/Wirtschaft) d) im Rahmen von Forschungsaufträgen aus der In- dustrie bzw. Wirtschaft beschäftigt? Zu 2.: Siehe Antwort zu 1. 3. Gibt es weitere Beschäftigte, die Studierende sind, und Tätigkeiten im Bereich Forschung, Lehre ausführen oder im Bereich der begleitenden Verwaltungs- und Or- ganisationsaufgaben (inkl. Geschäftsführungen von Un- tereinheiten von Forschung und Lehre wie Promotions- kollegs, Graduiertenschulen, Sonderforschungsbereiche usw.) eingesetzt werden, aber nicht als studentische Be- schäftigte im Sinne des § 121 BerlHG eingestellt sind? Wenn ja, wie viele und wer ist Arbeitgeber? Zu 3.: Es gibt Beschäftigte, die Studierendenstatus ha- ben. Diese werden an der Charité über die Charité Healthcare Services GmbH (CHS) beschäftigt. Am Stich- tag 30.09.2014 wurden von der CHS GmbH insgesamt 898 Studentinnen und Studenten als studentische Beschäf- tigte an die Charité im Rahmen der Arbeitnehmerüberlas- sung entliehen. 4. Welcher Tarifvertrag wird jeweils angewandt? Zu 4.: Die CHS orientiert sich bei allen ihren Beschäf- tigten, die Studierendenstatus haben, an dem Tarifvertrag für studentische Beschäftigte II (TV Stud II) in der Fas- sung vom 01.01.2003. 5. Wie viele studentische Beschäftigte der Charité und ihrer Tochterunternehmen haben Verträge, deren Ver- tragslaufzeiten die in § 121 BerlHG vorgesehenen vier Semester unterschreiten? (bitte aufschlüsseln nach Lauf- zeit und Grund des Abweichens) Zu 5.: Bei den über die CHS vertraglich gebundenen Beschäftigten, die Studierendenstatus haben, handelt es sich nicht um studentische Hilfskräfte im Sinne des § 121 BerlHG. Die Vorgaben des § 121 BerlHG finden daher auf die Beschäftigungsverhältnisse keine Anwendung. Die Beschäftigungszeiträume der Beschäftigten mit Studierendenstatus bei der CHS richten sich nach den Vorgaben des jeweiligen Auftraggebers. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 15 030 2 Die Vertragslaufzeiten der zum Stichtag 30.09.2014 beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Stu- dierendenstatus verteilen sich wie folgt: Beschäftigungsdauer Anzahl Stu- dierende Prozentual Bis zu drei Monaten 37 4,1 % Über drei bis zu sechs Monaten 95 10,6 % Über sechs Monate bis zu einem Jahr 247 27,5 % Über einem Jahr bis zu 18 Monaten 183 20,4 % Über 18 Monate bis unter 24 Monate 102 11,4 % ab 24 Monaten und mehr 234 26,1 % Gesamt 898 100,0 % Weitere Informationen waren in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht ermittelbar. 6. Wie bewertet der Senat die Beschäftigungspraxis der Charité – Universitätsmedizin Berlin im Bereich der studentischen Hilfskräfte? Zu 6.: An der Charité werden keine studentischen Hilfskräfte im Sinne des § 121 BerlHG beschäftigt. Die Charité kann daher als Arbeitgeber und im Rahmen der Wirtschaftsführung autonom handeln. Berlin, den 10. Dezember 2014 In Vertretung Dr. Knut Nevermann Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 17. Dez. 2014)