Drucksache 17 / 15 042 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Fabio Reinhardt (PIRATEN) vom 26. November 2014 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 27. November 2014) und Antwort »Niemals einer Meinung« - Schlichtungssprüche des LAGeSo zwischen Heimbetreibern und Flüchtlingsinitiativen Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie häufig und in welchen konkreten Fällen ist es nach Erkenntnissen des Senats seit 2011 zu Konflikten zwischen Heimbetreibern und Willkommens-/Flüchtlings- initiativen gekommen? 2. In den Betreiberverträgen welcher Flüchtlingsun- terkünfte ist ein Schlichtungsverfahren für den Fall fest- geschrieben, dass es zu Konflikten zwischen Heimbetrei- bern und Willkommens-/Flüchtlingsinitiativen kommt? 3. Wie werden Willkommens-/Flüchtlingsinitiativen über die Möglichkeit eines solchen Schlichtungsverfah- rens bei Konflikten mit dem Heimbetreiber vom Landes- amt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) informiert? 4. Wie häufig wurde die Möglichkeit eines solchen Schlichtungsverfahrens bereits in Anspruch genommen? Wie viele Schlichtersprüche sind seitdem ergangen und mit welchem Ergebnis jeweils? (Bitte nach Schlichtungs- verfahren und Ergebnis aufschlüsseln.) 5. Welche Zeitdauer ist für das Schlichtungsverfahren nach Eingang eines entsprechenden Antrags vorgesehen? Wie lange dauert es bislang, bis ein Schlichterspruch ergeht? 6. Wie wird verhindert, dass ein Schlichtungsverfah- ren nicht so lange dauert, dass dies zu einem Auseinan- derbrechen der ehrenamtlich arbeitenden Initiativen we- gen Wegfalls der Betätigungsmöglichkeit hat? 7. Wo und wie ist das LAGeSo-interne Verfahren für Schlichtersprüche geregelt? Wie ist der Ablauf und an welchen Grundsätzen orientiert sich das Schlichtungsver- fahren? Wie setzt sich das Entscheidungsgremium inner- halb des LAGeSo zusammen? Zu 1. bis 7.: Der Mustervertrag für vertragsgebundene Gemeinschaftsunterkünfte, welcher die Grundlage für alle Vertragsabschlüsse bildet, sieht die Verpflichtung der Betreiberin oder des Betreibers vor, auf Nachfrage von Dritten, hier insbesondere Initiativen, die sich migrations- politisch engagieren, die vorhandenen Gemeinschafts- räume zur Durchführung integrativer Maßnahmen zur Verfügung zu stellen. Kommt es diesbezüglich zu keiner Einigung, unterwirft sich die Betreiberin oder der Betrei- ber dem Schlichterspruch des Landesamtes für Gesund- heit und Soziales (LAGeSo). Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Berliner Unterbringungsleitstelle (BUL) im LAGeSo erteilen gegenüber anfragenden Personen oder Initiativen hierzu die entsprechenden Auskünfte. Standardisierte Vorgaben über die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens bestehen nicht; diese Verfahren werden nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Be- rücksichtigung der Umstände des Einzelfalls durch die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der BUL auf Grund ihrer fachlichen Kompetenz und Erfahrung durchgeführt. Über derartige Vorfälle wird bisher keine Statistik ge- führt. 8. Ist der Schlichterspruch des LAGeSo für die Kon- fliktparteien verbindlich? Handelt es sich beim Schlich- terspruch um einen Verwaltungsakt? Welcher Rechtsweg steht den betroffenen Konfliktparteien offen, falls diese mit dem Schlichterspruch nicht einverstanden sind? Zu 8.: Da das Vertragsverhältnis zwischen dem Land Berlin, vertreten durch das LAGeSo, und der Betreiberin oder dem Betreiber privatrechtlicher und nicht- hoheitlicher Natur ist, handelt es sich bei dem Schlichter- spruch nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 15 042 2 Ein unmittelbares Rechtsverhältnis zwischen den in Frage 1 genannten Initiativen und dem Land Berlin be- steht im Zusammenhang mit der Unterbringung von Flüchtlingen in Gemeinschaftsunterkünften nicht. Unabhängig von formal-rechtlichen Fragen bemüht sich das LAGeSo jedoch stets, in Konfliktfällen eine einvernehmliche Lösung zwischen den Konfliktparteien herbeizuführen. Berlin, den 10. Dezember 2014 In Vertretung Dirk G e r s t l e _____________________________ Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 16. Dez. 2014)