Drucksache 17 / 15 043 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Fabio Reinhardt (PIRATEN) vom 26. November 2014 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 27. November 2014) und Antwort »Das ist unser Haus« - Inanspruchnahme von Immobilien zur Unterbringung von Asyl- suchenden und Obdachlosen Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Welches sind die konkreten Voraussetzungen, da- mit leerstehende Immobilien zur Unterbringung von Asylsuchenden auf Grundlage von § 17 Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz (ASOG Bln) in An- spruch genommen werden können? Zu 1.: Eine Verfügung nach § 17 Absatz 1 des allge- meinen Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz – ASOG Bln) zur Nutzung eines Grundstücks und/oder eines Gebäudes für die Unterbringung von Asylbegehrenden und Flüchtlingen kommt dann in Betracht, wenn sich diese Maßnahme nach eingehender Würdigung aller rechtserheblichen Tatsachen als geeig- net, notwendig und angemessen erweist, um die ange- strebte Zielsetzung, nämlich die Vermeidung von Ob- dachlosigkeit bei den vorgenannten Personenkreisen zu erreichen. Geeignetheit, Notwendigkeit und Angemessenheit der Maßnahme müssen jeweils nach Maßgabe der besonderen Umstände des Einzelfalls sorgfältig geprüft und gegen- über der Adressatin oder dem Adressaten der Verfügung schriftlich begründet werden. 2. Welche Immobilien sind seit 2011 auf der Grundla- ge von § 17 AOSG Bln vorübergehend zur Unterbringung von Flüchtlingen bzw. Obdachlosen in Anspruch genom- men worden? (Bitte nach Datum, Zeitraum der Inan- spruchnahme, Immobilie, untergebrachtem Personenkreis und Eigentümer aufschlüsseln.) Zu 2.: Folgende Objekte wurden auf der Grundlage des ASOG Bln in Anspruch genommen: • Oranienburger Str. 285, 13497 Berlin (Haus 25), Bescheid vom 19.04.2013 • Oranienburger Str. 285, 13497 Berlin (Haus 24), Bescheid vom 07.05.2013 • Chausseestraße 54, 10115 Berlin, Bescheid vom 10.09.2013 • Waldschluchtpfad 27, 14089 Berlin, Bescheid vom 04.10.2013 • Kaiserdamm 3, 14057 Berlin, Bescheid vom 19.12.2013 • Gotenburger Straße 7-9, 13359 Berlin, Bescheid vom 04.09.2014 • Pankstraße 70, 13357 Berlin, Bescheid vom 04.09.2014 • Teil der Liegenschaft Sportpark Poststadion, Lehrter Str. 59, 10557 Berlin (Traglufthallen Kruppstr. 16, 10557 Berlin), Bescheid vom 10.10.2014 3. In welcher Höhe sind seit 2011 jeweils Schadens- ausgleiche nach § 60 ASOG Bln an die Eigentümer der in Anspruch genommen Immobilien geflossen? (Bitte nach Höhe des Schadensausgleichs und Immobilie aufschlüs- seln.) Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 15 043 2 Zu 3.: Ein Schadensausgleich nach § 60 ASOG Bln kommt nur in Betracht, wenn das Objekt, das Gegenstand der ordnungsrechtlichen Verfügung war, nicht zum Ei- gentum des Landes Berlin gehörte. Im Übrigen wird über einen Schadensausgleich auf Antrag und nach sorgfältiger Prüfung des geltend gemachten Vermögensschadens ent- schieden. Der Vermögensschaden kann erst nach Beendi- gung der ordnungsrechtlich verfügten Nutzung festgestellt werden. Alle in der Antwort zu 2. genannten Objekte werden allerdings zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch für die Flüchtlingsunterbringung genutzt. 4. Beabsichtigt der Senat leerstehende Immobilien weiterhin zur Unterbringung von Asylsuchenden bzw. Obdachlosen in Anspruch zu nehmen? Wenn nein, warum nicht? Zu 4.: Die zuständige Verwaltungsbehörde behält sich Verfügungen nach § 17 Absatz 1 ASOG auch zukünftig vor, sofern die in der Antwort zu 1. genannten Vorausset- zungen vorliegen. 5. Von wie vielen leerstehenden Bundesimmobilien in Berlin hat der Senat Kenntnis, die sich zur Unterbringung von Asylsuchenden bzw. Obdachlosen eignen würden? 6. Wie ist der Stand der Verhandlungen mit dem Bund über die Nutzung leerstehenden Bundesimmobilien in Berlin zur Unterbringung von Asylsuchenden bzw. Ob- dachlosen? Zu 5. und 6.: Der Senat steht in regelmäßigem Kon- takt mit der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BI- MA) und bemüht sich intensiv um die Überlassung ge- eigneter Objekte aus deren Bestand für die Unterbringung von Flüchtlingen. Insbesondere kommen hierfür nicht mehr benötigte ehemalige Kasernen der Bundeswehr in Betracht. Das Landesamt für Gesundheit und Soziales konnte mit der BIMA bereits erfolgreich die Nutzung von zwei ehemaligen Kasernengebäuden in der Schmidt- Knobelsdorff-Straße (Berlin Spandau) für die Unterbrin- gung von Asylbegehrenden und Flüchtlingen verhandeln. Allerdings sind vor der Belegung noch umfangreiche Sanierungsarbeiten an und in den Gebäuden erforderlich. Berlin, den 12. Dezember 2014 In Vertretung Dirk G e r s t l e _____________________________ Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 17. Dez. 2014)