Drucksache 17 / 15 056 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Christopher Lauer (PIRATEN) vom 27. November 2014 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 28. November 2014) und Antwort Datenbanken des Berliner Verfassungsschutzes (V) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wäre der Senat zumindest bereit, mir öffentlich die Anzahl der automatisierten Dateien des Verfassungs- schutzes Berlin (Senatsverwaltung für Inneres und Sport, Abteilung II) mitzuteilen, zu denen es Dateianordnungen gemäß § 16 Verfassungsschutzgesetz Berlin gibt (vgl. Antwort auf Frage 1 der Schriftlichen Anfrage 17/14842)? Wenn ja, wie viele sind es aktuell? Wenn nein, warum nicht? Zu 1.: Ja. Mit Stand 2. Dezember 2014 gibt es zu neun automatisierten Dateien Dateianordnungen gemäß § 16 Verfassungsschutzgesetz Berlin (VSG Bln). Die mit der Schriftlichen Anfrage Nr. 17/14841 erfragten Einzelanga- ben zu den Dateien wurden mittlerweile in der Geschäfts- stelle des Ausschusses für Verfassungsschutz im Abge- ordnetenhaus von Berlin zur Einsichtnahme durch den Fragesteller hinterlegt. 2. Wie viele Personenzusammenschlüsse und „Gruppierungen “ welcher jeweiligen Phänomenbereiche werden vom Verfassungsschutz Berlin derzeit als „extremistisch“ eingeschätzt? (Bitte nach Anzahl und „Phänomenbereich“ aufschlüsseln.) Zu 2.: In der Amtsdatenbank des Berliner Verfas- sungsschutzes sind derzeit rund 700 Personenzusammen- schlüsse als Beobachtungsobjekte und Teile von solchen in Berlin erfasst. In der Zahl sind auch Untereinheiten, Untergliederungen und weitere Teilstrukturen von Grup- pen sowie Netzwerke und sonstige Gruppierungen ohne feste Organisationsstruktur enthalten. Eine Veröffentli- chung der Aufschlüsselung nach einzelnen Phänomenbe- reichen würde Rückschlüsse auf die Arbeitsweise und die tatsächliche oder vermeintliche Schwerpunktsetzung des Berliner Verfassungsschutzes zulassen. Die Antwort des Senats muss insoweit als Verschlusssache des Geheimhal- tungsgrades „VS - Vertraulich“ nach § 5 Absatz 1 der Verschlusssachenanweisung für die Behörden des Landes Berlin (VSA) eingestuft werden und kann zur Einsicht- nahme durch den Fragesteller bei der Geschäftsstelle des Ausschusses für Verfassungsschutz im Abgeordnetenhaus von Berlin hinterlegt werden. Dem durch Art. 45 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung von Berlin begründeten Informati- onsrecht des Fragestellers wird damit unter Berücksich- tigung der berechtigten Geheimhaltungsinteressen des Senats Rechnung getragen. 3. Welche Publikationsorgane werden vom Senat als „szeneintern“ eingeschätzt (vgl. Antwort auf Frage 6 der Schriftlichen Anfrage 17/14842)? (Bitte nach Publikati- onsorgan und „Phänomenbereich“ aufschlüsseln.) Zu 3.: Der Berliner Verfassungsschutz befasst sich nur dann mit „szeneinternen“ Publikationsorganen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen oder Tätig- keiten nach § 5 Absatz 2 VSG Bln vorliegen oder dies für die Erforschung oder Bewertung von gewalttätigen Be- strebungen oder geheimdienstlichen Tätigkeiten nach § 5 Absatz 2 VSG Bln erforderlich ist. Der Begriff der „szeneinternen Publikationsorgane“ ist in der Antwort auf Frage 6 der Schriftlichen Anfrage Nr. 17/14842 im Zu- sammenhang mit der nicht feststehenden Berufsbezeich- nung „Journalist“ gewählt worden, um die vielschichtigen Gestaltungsformen publizistischer Tätigkeit deutlich zu machen, und ist nicht zwangsläufig mit einer extremisti- schen Bestrebung i.S.d. § 6 Absatz 1 VSG Bln gleichzu- setzen. 4. Reicht die regelmäßige Publikation in „szeneinternen “ Publikationsorganen aus, um vom Verfassungsschutz Berlin als extremistisch eingestuft, gespeichert bzw. beobachtet zu werden (vgl. Antwort auf Frage 6 der Schriftlichen Anfrage 17/14842)? Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 15 056 2 Zu 4.: Wie in der Antwort auf Frage 4 der Schriftli- chen Anfrage Nr. 17/14843 ausgeführt, speichert der Berliner Verfassungsschutz personenbezogene Daten gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 VSG Bln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 5 Absatz 2 VSG Bln vorliegen oder dies für die Erfor- schung oder Bewertung von gewalttätigen Bestrebungen oder geheimdienstlichen Tätigkeiten nach § 5 Absatz 2 VSG Bln erforderlich ist. Ob „szeneinterne“ Publikationsorgane und die (regelmäßige) Veröffentlichung in solchen hierfür Anhaltspunkte bieten, obliegt der Prüfung im Einzelfall und lässt sich nicht abstrakt-generell beur- teilen. Dabei kommt es insbesondere auf den Inhalt der Veröffentlichungen an. 5. Wie viele persönliche Mitarbeiter*innen von Mit- gliedern des Berliner Abgeordnetenhauses und wie viele Mitarbeiter*innen von Fraktionen des Berliner Abgeord- netenhauses, deren Namen dem Berliner Verfassungs- schutz bekannt sind, werden derzeit von ihm als extremis- tisch eingestuft, gespeichert bzw. beobachtet (vgl. Ant- wort auf Frage 6 der Schriftlichen Anfrage 17/14842)? (Bitte nach Fraktion und Anzahl aufschlüsseln.) Zu 5.: Das Datenmodell der Amtsdatenbank ermög- licht keine automatisierte Auswertung im Hinblick auf die Fragestellung. Wie in der Antwort auf die Fragen 6 und 7 der Schriftlichen Anfrage Nr. 17/14842 ausgeführt, wer- den Personen nicht auf Grund ihrer beruflichen Betäti- gung in der Amtsdatenbank erfasst. Daher würde auch eine manuelle Durchsicht der Amtsdatenbank keine Be- antwortung dieser Frage ermöglichen. Berlin, den 09. Dezember 2014 In Vertretung Bernd Krömer Senatsverwaltung für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 17. Dez. 2014)