Drucksache 17 / 15 125 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Katrin Möller (LINKE) vom 09. Dezember 2014 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 10. Dezember 2014) und Antwort Nichtschülerprüfung für den Erzieherberuf – teuer und erfolglos (III)? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Welche Schulen sind berechtigt, die Nichtschüler- prüfung abzunehmen? Zu 1.: Die fünf staatlichen Fachschulen für Sozialpä- dagogik nehmen die Prüfungen ab. Die Leitschule ist die Ruth-Cohn-Schule. 2. Wie und in welcher Höhe wird der Aufwand zur Ablegung der Nichtschülerprüfung für die betreffenden Schulen abgegolten und hält der Senat diese Kompensati- on für ausreichend? 4. Wie bewertet der Senat Meinungen, wonach mit der zunehmenden Zahl der Zugelassenen zur Nichtschü- lerprüfung auch der Aufwand gewachsen ist und dement- sprechend die Zahl der Abgeltungsstunden dringend an- gepasst werden muss? Warum tut der Senat dies nicht? Zu 2. und 4.: Die Ruth-Cohn-Schule erhält als Leit- schule eine Stundenermäßigung in Höhe von 13 Unter- richtsstunden (1/2 Vollzeiteinheit - VZE) für die organisa- torischen Arbeiten zugewiesen. Darüber hinaus erhalten alle fünf Schulen insgesamt 39 Unterrichtsstunden als Ermäßigungstatbestand, die sich die Schulen selbst pro- zentual gemessen an den zu prüfenden Nichtschülerinnen und Nichtschülern zuteilen. Die Zuteilung wird in das Schuldeputat übernommen. Berücksichtigung bei dieser Stundenzumessung und vor allem bei der Zumessung der zu Prüfenden ist auch die Abbruchquote von Studierenden in den Regelklassen, die in den letzten Jahren durch- schnittlich bei 12 % (300 Studierende) insgesamt für die staatlichen Schulen lag. Die Nichtschülerprüfung zur Erzieherin/zum Erzieher ist in der „Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Sozialpädagogik “ geregelt und als Aufgabenbereich den staatlichen Fachschulen für Sozialpädagogik zugeordnet. Damit gehört die Abnahme der Prüfung zum Hauptamt der dort tätigen Lehrkräfte. 3. Wie hat sich die Zahl der zur Prüfung angemelde- ten und tatsächlich zugelassenen Prüflinge seit Einfüh- rung der Nichtschülerprüfung entwickelt? Zu 3.: Die Zahl der Prüfungszugelassenen hat sich seit der Einführung der Prüfung wie folgt entwickelt: in 2010 insgesamt 114 Prüflinge in 2011 insgesamt 168 Prüflinge in 2012 insgesamt 260 Prüflinge in 2013 insgesamt 311 Prüflinge in 2014 insgesamt 324 Prüflinge, wobei die An- meldezahl im Oktober 2014 nur bei 100 Zugelassenen lag. 5. Wie bewertet es der Senat, dass der enorme Auf- wand für die Nichtschülerprüfung den Schulbetrieb an den entsprechenden Schulen beeinträchtigt, schulische Veranstaltungen ausfallen und der Aufwand insgesamt so angewachsen ist, dass er in keinem Verhältnis zum Er- gebnis steht? Zu 5.: Der Senat hat die Entscheidung der Einführung der Nichtschülerprüfung zur Erzieherin/zum Erzieher bewusst gefasst. Regelmäßig stattfindende Gespräche und Beratungen mit den staatlichen Fachschulen für Sozialpä- dagogik haben bisher keinen Hinweis ergeben, dass diese Schulen ihren Bildungsauftrag nicht in vollem Umfang erfüllen. 6. Wie bewertet der Senat den Vorschlag, die Zahl der Zulassungen zur Nichtschülerprüfung zu begrenzen? Zu 6.: Der Senat hat nicht die Absicht, die Zulassung zur Nichtschülerprüfung zu begrenzen. 7. Wie bewertet der Senat den Vorschlag, die Mög- lichkeit zur Nichtschülerprüfung nicht mehr 2x jährlich, sondern nur noch einmal im Jahr zu ermöglichen bei gleichzeitiger Deckelung der Zahl der Zugelassenen? Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 15 125 2 Zu 7.: Der Senat beabsichtigt, mit der Einführung des bundesweit abgestimmten kompetenzorientierten Rah- menplans in Berlin zum Schuljahr 2016/2017 die Ausbil- dungs- und Prüfungsverordnung für die Fachschulen für Sozialpädagogik zu überarbeiten und die Abschlussprü- fungen für alle staatlichen Fachschulen und alle staatlich anerkannten Fachschulen in freier Trägerschaft für Sozi- alpädagogik einheitlich und zu einem festgelegten Zeit- punkt anzubieten. Das gilt dann auch für die Nichtschü- lerprüfung. Eine Deckelung der Zulassung zur Nichtschü- lerprüfung ist nicht vorgesehen. 8. Was wird der Senat tun, um Aufwand und Nutzen der Nichtschülerprüfung in Übereinstimmung zu bringen? Zu 8.: Grundlage für die Durchführung von Prüfungen der Nichtschülerinnen und Nichtschüler in allen Schular- ten und Bildungsgängen der Berliner Schule ist, wie auch die Nichtschülerinnen- und Nichtschülerprüfung zur Erzieherin/zum Erzieher, § 60 Schulgesetz für Berlin. Entsprechend der schulgesetzlichen Grundlage haben alle Personen das Recht, ohne Betrachtung von Aufwand und Nutzen an einer Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler teilzunehmen. Berlin, den 22. Dezember 2014 In Vertretung Mark Rackles Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 30. Dez. 2014)