Drucksache 17 / 15 126 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Katrin Möller (LINKE) vom 09. Dezember 2014 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 10. Dezember 2014) und Antwort Nichtschülerprüfung für den Erzieherberuf – teuer und erfolglos (IV)? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Welche Zugangsvoraussetzungen müssen für die Zulassung zur Nichtschülerprüfung erfüllt sein? Zu 1.: Die Zulassung zur Nichtschülerprüfung zur Er- zieherin/zum Erzieher regelt § 75 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an den staatlichen Fachschu- len für Sozialpädagogik im Land Berlin (APVO Sozial- pädagogik). Danach wird zur Prüfung zugelassen, wer:  alle erforderlichen Unterlagen (Bewerbungsunterlagen ) vollständig und fristgerecht eingereicht hat,  seine Wohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Arbeitsstelle im Land Berlin hat,  die in § 3 Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt und darüber hinaus berufliche Tätigkeiten in ei- nem Sozialpädagogischen Arbeitsfeld nachweist, de- ren Gesamtumfang einer einjährigen Vollzeitbe- schäftigung entspricht und  nachweisen kann, dass er sich in angemessener Weise auf die Prüfung vorbereitet hat. Die Voraussetzungen nach § 3 APVO regeln, dass die Zulassung erfüllt, wer: 1. über die persönliche und gesundheitliche Eignung verfügt, 2. a) die Fachhochschulreife oder die fachgebundene Hochschulreife in einem Studiengang mit dem Schwer- punkt Sozialpädagogik erworben hat oder b) die Fachhochschulreife oder die fachgebundene Hochschulreife in einem anderen Studiengang oder die allgemeine Hochschulreife erworben hat und eine für die Fachschulausbildung förderliche Tätigkeit von mindes- tens acht Wochen Dauer nachweist oder c) den mittleren Schulabschluss erworben hat und über eine berufliche Vorbildung verfügt, 3. die deutsche Sprache in Wort und Schrift so beherrscht , dass die im § 1 genannte Befähigung im Studi- um erlangt werden kann, und 4. nicht schon einmal a) die Probezeit an einer Fachschule für Sozialpä- dagogik nicht bestanden hat oder b) die Abschlussprüfung an einer Fachschule für Sozialpädagogik endgültig nicht bestanden hat. 2. Welchen Stellenwert hat für die Zulassung die Ab- solvierung eines Vorbereitungskurses? Zu 2.: Der Besuch eines Vorbereitungskurses ist nicht Voraussetzung für die Zulassung zur Nichtschülerprü- fung. 3. Welche Voraussetzungen müssen diese Vorberei- tungskurse erfüllen und wie bewertet der Senat die Quali- tät der gegenwärtig angebotenen Vorbereitungskurse? Zu 3.: Es ist nicht Aufgabe des Senats, die Qualität der Vorbereitungskurse zu bewerten, da der Senat keine Zu- ständigkeit für kommerzielle Angebote hat. Der Senat steht im Kontakt bzw. im Austausch mit den Anbietern, wenn der Anbieter dies wünscht. Diesbezügliche Anfra- gen in jeglicher Form werden bearbeitet. 4. Wie viele und welche staatlichen und wie viele und welche privaten Schulen bieten Vorbereitungskurse für die Nichtschülerprüfung in Berlin an? Zu 4.: Die Vorbereitungskurse werden ausschließlich von kommerziellen Trägern angeboten. 5. In welcher Art und Weise und in welcher Größen- ordnung werden Vorbereitungskurse für die Nichtschü- lerprüfung durch die Arbeitsagentur gefördert? Zu 5.: Die Regionaldirektion Berlin Brandenburg der Bundesagentur für Arbeit teilt dazu Folgendes mit: Vor- bereitungskurse für die Nichtschülerprüfung können ge- mäß §16 SGB II i.V.m. § 81 SGB III durch die Agenturen für Arbeit und die Jobcenter gefördert werden. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 15 126 2 Die Anzahl der Nichtschülerprüfungen wird statistisch nicht erhoben. Sie ist Bestandteil der Unterkategorie „FbW20“ – Nachholen Abschlussprüfung und können nicht gesondert ausgewiesen werden. 6. Wer prüft und gewährleistet nach welchen Krite- rien, dass der Zugang zu einem öffentlich geförderten Vorbereitungskurs zur Nichtschülerprüfung nur dann erfolgt, wenn neben den fachlichen Voraussetzungen auch die persönliche Eignung zum Erzieherberuf vorliegt? Zu 6.: Die Regionaldirektion Berlin Brandenburg der Bundesagentur für Arbeit teilt dazu Folgendes mit: Das Vorliegen der formalen und individuellen Voraussetzun- gen für eine Förderung nach § 81 SGB III wird durch die Agenturen für Arbeit und Jobcenter geprüft. Gegebenen- falls erfolgt die Hinzuziehung des Berufspsychologischen Services der Agentur für Arbeit. 7. Wer zertifiziert die mit öffentlichen Mitteln geför- derten Vorbereitungskurse, inwieweit sie der Akkreditie- rungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) entsprechen? Zu 7.: Die Regionaldirektion Berlin Brandenburg der Bundesagentur für Arbeit teilt dazu Folgendes mit: Die Förderung der beruflichen Weiterbildung kann nach § 81 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB III erfolgen, wenn die Maßnahme und der Träger für die Förderung zugelassen sind (§§ 176 ff. SGB III). In diesen Fällen findet die Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) Anwendung. 8. Wird die fachlich zuständige Senatsverwaltung in dieses Akkreditierungs- und Zulassungsverfahren einbe- zogen und wenn nein, warum nicht? Zu 8.: Die Regionaldirektion Berlin Brandenburg der Bundesagentur für Arbeit teilt dazu Folgendes mit: Über die Hinzuziehung der zuständigen Stelle entscheidet die fachkundige Stelle. 9. Inwieweit ist die fachlich zuständige Senatsver- waltung auf die Regionaldirektion für Arbeit Berlin- Brandenburg zugegangen, um in die Bewertung der Fach- lichkeit der öffentlich geförderten Vorbereitungskurse einbezogen zu werden? Wenn nein, warum tut sie dies nicht? Zu 9.: Siehe dazu die Antwort zu Frage 3. 10. Welche Meinung hat die zuständige Senatsverwal- tung zum Vorschlag, zur Gewährleistung der Fachlichkeit der Vorbereitungskurse diese staatlich organisiert und finanziert anzubieten, wie dies auch in anderen Bundes- ländern üblich ist? Zu 10.: Der Senat hat 2010 die Nichtschülerprüfung als ein zusätzliches Angebot eingeführt, um den Personen, die bisher in sozialpädagogischen Einrichtungen ohne Abschluss als Erzieherin/Erzieher tätig sind, auf Grund ihrer langjährigen Arbeitstätigkeit die Möglichkeit zur Erlangung eines staatlich anerkannten Abschlusses zu geben. Das Angebot zur Nichtschülerprüfung sollte zu keinem Zeitpunkt die qualifizierte dreijährige Ausbildung in Vollzeit oder die berufsbegleitende Ausbildung erset- zen. Aus diesem Grund lehnt der Senat die Finanzierung von Vorbereitungskursen als staatliche Angebote ab. Berlin, den 17. Dezember 2014 In Vertretung Mark Rackles Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 29. Dez. 2014)