Drucksache 17 / 15 173 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Harald Moritz (GRÜNE) vom 17. Dezember 2014 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 18. Dezember 2014) und Antwort Rechtsstatus der MieterInnen der Beermannstraße 20 und 22 Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Welchen rechtlichen Status bezüglich ihrer Wohnungen hatten die einzelnen MieterInnen der Beer- mannstraße 20 und 22 am 04.12.2014 inne? Antwort zu 1: Die Nutzung der Wohnungen erfolgte zu dem genannten Zeitpunkt und auch weiterhin ohne mietvertragliche Grundlage. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt hat die Mietverträge unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen ordentlich gekündigt, in einem Fall wegen Nichtzahlung des fälligen Mietzinses zusätzlich auch fristlos. Die Kündigungen erfolgten gemäß den gesetzlichen Kündigungsfristen abhängig von dem einzelnen Mietverhältnis mit Wirkung teilweise zum 31.05.2014, spätestens jedoch zum 30.11.2014. Frage 2: Worin liegt das unterschiedliche Vorgehen zeitlich und in der Form des Rechtswegs gegenüber den einzelnen MieterInnen begründet? Antwort zu 2: Eine zivilrechtliche Räumungsklage ist nur in einem Fall wegen der fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses erhoben worden. In den übrigen Fällen ist wegen der zu erwartenden Verfahrensdauer und der zeitlichen Dringlichkeit der Inanspruchnahme der Grund- stücke gemäß der Bauablaufplanung des Vorhabenträgers das öffentlich-rechtliche Besitzeinweisungsverfahren nach dem Bundesfernstraßengesetz eingeleitet worden. Die Erhebung zivilrechtlicher Räumungsklagen hätte in diesen Fällen nicht gewährleistet, dass das Grundstück rechtzeitig übernommen werden kann. Frage 3: Warum wurde die Kanzlei W. & C. mit der anwaltlichen Vertretung gegenüber den MieterInnen der Beermannstraße 20 und 22 beauftragt? Was umfasst die- ser Auftrag und seit wann besteht dieser? Antwort zu 3: Im Vollzug des Planfeststellungsbe- schlusses kommt es in Vorbereitung des erforderlichen Grunderwerbs zu komplizierten Verhandlungen bis hin zu Besitzeinweisungs- und Enteignungsverfahren. In diesem Zusammenhang benötigt der Vorhabenträger juristische Begleitung und hat deshalb im Oktober 2013 eine Man- datsvereinbarung mit der Kanzlei W. & C. abgeschlossen, die sowohl die außergerichtliche Vertretung als auch – soweit erforderlich – die Vertretung vor Gericht beinhaltet . Berlin, den 29. Dezember 2014 In Vertretung Christian Gaebler ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 06. Jan. 2015)