Drucksache 17 / 15 197 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Joschka Langenbrinck (SPD) vom 11. Dezember 2014 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 22. Dezember 2014) und Antwort Wann verbietet Innensenator Henkel endlich Kinder-Betteln und betrügerisches Betteln? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Stimmt der Senat der Auffassung immer noch zu, dass Kinder in die Schule gehören und nicht zum Betteln auf die Straße und wenn ja, was hat der Senat in den ver- gangenen 12 Monaten hierfür unternommen und was unternimmt der Senat weiterhin gegen das Betteln von und mit Kindern? 2. Wie bewertet der Senat das Betteln von und mit Kindern in U- und S-Bahnen und auf öffentlichen Plätzen und ist der Senat immer noch der Auffassung, dass das Betteln von und mit Kindern in U- und S-Bahnen und auf öffentlichen Plätzen verboten werden soll? 3. Weshalb hat der Innensenator bis heute der Berli- ner Polizei keine Anweisung erteilt, der zufolge bettelnde Kinder als Verletzung der öffentlichen Ordnung gemäß ASOG zu gelten haben, obwohl der Innensenator dies in seiner Antwort auf Frage 9 der Kleinen Anfrage 17/12929 als vertretbar erklärt hat? 4. Weshalb hat der Innensenator dem Abgeordneten- haus bis heute keinen Gesetzentwurf vorgelegt, der das entsprechende Verbot ausdrücklich über ein Gesetz regelt, obwohl der Innensenator dies in seiner Antwort auf Frage 9 der Kleinen Anfrage 17/12929 als vertretbar erklärt hat? 5. Wann untersagt Innensenator Henkel das Kinder- Betteln vor dem Hintergrund, dass er in der BZ-Ausgabe vom 4. November 2013 angekündigt hat, einen praxisna- hen Weg zu finden, um das Betteln von und in Begleitung mit Kindern in Berlin zu verbieten? Zu 1. bis 5.: Der Senat ist weiterhin der Auffassung, dass Kinder bestmöglich davor geschützt werden müssen, zum Betteln missbraucht zu werden. Mit dieser Zielset- zung hat die Senatsverwaltung für Inneres und Sport verschiedene Handlungsmöglichkeiten und Rechtsformen geprüft und einen Entwurf für eine Rechtsverordnung gemäß § 55 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungs- gesetzes Berlin (ASOG Bln) erarbeitet. Dieser Entwurf enthält ein ausdrückliches Verbot des Bettelns in Beglei- tung von Kindern und durch Kinder, das landesweit gilt. Der Entwurf sieht ferner die Möglichkeit vor, Verstöße gegen das Verbot, in Begleitung von Kindern zu betteln, als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße zu ahnden. Eine solche Ahndungsmöglichkeit besteht nach derzeiti- ger Rechtslage nicht und hätte somit auch nicht im Rah- men einer Anweisung gegenüber der Polizei Berlin einge- führt werden können. Der Verordnungsentwurf befindet sich aktuell in der Abstimmung. Über den Erlass einer entsprechenden Ver- ordnung entscheidet gemäß § 55 ASOG Bln der Senat. Nach ihrem Erlass muss die Verordnung unverzüglich dem Abgeordnetenhaus zur Kenntnisnahme vorgelegt werden (Artikel 64 Absatz 3 Verfassung von Berlin). 6. Wie bewertet der Senat das aggressive Betteln und Betteln unter vorgetäuschten Behinderungen und Krank- heiten? 7. Ist betrügerisches Betteln unter vorgetäuschten Behinderungen und Krankheiten wie aggressives Betteln in Berlin bereits verboten und wenn nein, plant der Senat, betrügerisches Betteln unter vorgetäuschten Behinderun- gen und Krankheiten zu verbieten und wenn nein, wes- halb nicht und wenn ja, will der Senat dieses betrügeri- sche Betteln verbieten durch ein eigenständiges Gesetz oder reicht es aus, dass der Innensenator der Berliner Polizei eine Anweisung erteilt, dass betrügerisches Bet- teln als Verletzung der öffentlichen Ordnung zu gelten hat? Zu 6. und 7.: Aggressives Betteln erfüllt in der Regel den Tatbestand einer Straftat - z.B. den Tatbestand der Nötigung (§ 240 des Strafgesetzbuchs (StGB)) oder Er- pressung (§ 253 StGB) - oder einer Ordnungswidrigkeit, z.B. den Tatbestand der Belästigung der Allgemeinheit (§ 118 Abs. 2 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG)), wenn die Bettelei den Bürgerinnen und Bürgern in beson- ders heftiger und einschüchternder Form zusetzt. Betteln unter Vortäuschung von Behinderungen und Krankheiten erfüllt in der Regel den Straftatbestand des Betruges (§ 263 StGB), sofern die Spende aufgrund der Täuschung über den gesundheitlichen Zustand ihren Zweck verfehlt. Diese Verhaltensweisen sind demnach bereits verboten und mit einer Strafe bzw. einem Bußgeld verknüpft. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 15 197 2 8. Wie bewertet der Senat die am 12. August 2014 in Kraft getretene Allgemeinverfügung der Stadt München, als Ultima Ratio das dort bereits verbotene aggressive Betteln, betrügerische Betteln unter vorgetäuschten Be- hinderungen und Krankheiten, bandenmäßige Betteln und Betteln von und in Begleitung mit Kindern durch Ersatz- zwangshaft im Ernstfall stärker durchsetzen zu können? Zu 8.: Der Senat bewertet das Vorgehen anderer Städ- te nicht. Berlin, den 07. Januar 2015 In Vertretung Andreas Statzkowski Senatsverwaltung für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 12. Jan. 2015)