Drucksache 17 / 15 201 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Fabio Reinhardt (PIRATEN) vom 16. Dezember 2014 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 22. Dezember 2014) und Antwort Prüfung der Zuverlässigkeit von Heimbetreibern von Flüchtlingsunterkünften Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Inwiefern prüft der Senat die Zuverlässigkeit von potenziellen und aktuellen Heimbetreibern von Flücht- lingsunterkünften vor Auftragsvergabe? 2. Gibt es seitens des Senats einen Anforderungskata- log an potenzielle Heimbetreiber, in dem die Kriterien zur Auftragsvergabe etc. formuliert werden? 3. Inwiefern prüft der Senat die Bonität von potenziel- len und aktuellen Heimbetreibern von Flüchtlingsunter- künften vor Auftragsvergabe? 4. Überprüft der Senat die Zuverlässigkeit und Bonität der Heimbetreiber von Flüchtlingsunterkünften vor Auf- tragsvergabe durch Abfrage: a. beim Gewerbezentralregister des Bundesamtes für Justiz nach §150a Gewerbeordnung (GewO), b. beim Korruptionsregister des Landes Berlin, c. von Wirtschaftsauskunfteien wie Creditreform, d. beim Handelsregister, e. beim Vereinsregister, f. des Schuldnerverzeichnisses gemäß §§ 882b ff. Zivilprozessordnung (ZPO)? Wenn ja, seit wann führt der Senat diese Abfragen zur Zuverlässigkeit und Bonität der Heimbetreiber von Flüchtlingsunterkünften vor Auftragsvergabe durch? Wenn nein, warum nicht? Zu 1. bis 4.: Vom Landesamt für Gesundheit und So- ziales (LAGeSo) ist bislang auf die regelhafte Anforde- rung bei den in der Frage zu 4. genannten Registern ver- zichtet worden. Derzeit wird eine Festlegung, welche Anfragen zukünftig regelhaft zu erfolgen haben, erarbei- tet. 5. Prüft der Senat, ob gegen Geschäftspartner*innen Haftanordnungen gemäß § 802g ZPO vorliegen, weil sie Terminen zur Abgabe der Vermögensauskunft unent- schuldigt fernbleiben oder die Abgabe der Vermö- gensauskunft gemäß § 802c ZPO ohne Grund verwei- gern? 6. Warum macht der Senat Geschäfte mit Personen wie dem Kaufmann W. P. (De-facto-Geschäftsführer der G. B. GmbH), gegen den mehrere Haftanordnungen ge- mäß § 802g ZPO vorliegen? Zu 5. und 6.: Der Senat schließt die Verträge nicht mit Einzel- bzw. Privatpersonen, sondern mit juristischen Personen wie z. B. der G. B. GmbH ab. Im Übrigen ist zu beachten, dass ein Ausschluss von Anbietern nur unter den gesetzlich geregelten Vorausset- zungen zulässig ist. So schreibt § 97 Absatz 2 des Geset- zes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) die Gleichbehandlung von Teilnehmern an einem Vergabe- verfahren für öffentliche Aufträge vor, sofern der Gesetz- geber keine ausdrückliche Ausnahme von diesem Gebot vorsieht. Diese Vorschrift setzt die europarechtliche Vorschrift des Artikels 2 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.03.2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffent- licher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungs- aufträge in deutsches Recht um, wonach die öffentlichen Auftraggeber alle Wirtschaftsteilnehmer gleich und nicht- diskriminierend zu behandeln und in transparenter Weise vorzugehen haben. Ein vergleichbares Diskriminierungs- verbot findet sich auch in § 2 Absatz 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen Teil A (VOL/A) wieder. Anbieter können daher nur unter den in den einschlägigen Rechtsgrundlagen genannten Voraussetzungen vom Wettbewerb ausgeschlossen werden, etwa wenn ein Tat- bestand nach § 6 Absatz 5 VOL (A) Buchst. a – e vorliegt . Berlin, den 08. Januar 2015 In Vertretung Dirk G e r s t l e _____________________________ Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 12. Jan. 2015)