Drucksache 17 / 15 204 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Oliver Höfinghoff (PIRATEN) vom 19. Dezember 2014 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 22. Dezember 2014) und Antwort Polizeilicher Umgang mit den rassistischen Mobilisierungen gegen die Containerlager für Flüchtlinge am Stadtrand und den Gegenprotesten (IV) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Polizist*innen welcher Einheiten waren am 16.12.2014 rund um die Demonstration gegen eine Flücht- lingsunterbringung im Stadtteil Falkenberg in den Bezirken Lichtenberg und Marzahn-Hellersdorf im Einsatz? (Die Beamt*innen der Direktion zentrale Aufgaben bitte nach Bereitschaftspolizeiabteilungen aufschlüsseln.) Zu 1.: Es wurden insgesamt 641 Polizeidienstkräfte ein- gesetzt. Diese verteilten sich auf 221 Dienstkräfte der Direktion Zentrale Aufgaben, 1. Bereitschaftspolizeiabteilung, 11 weitere Dienstkräfte der Direktion Zentrale Aufgaben, 3 Dienstkräfte des Stabes beim Polizeipräsidenten (Pressearbeit), 11 Dienstkräfte der Direktion 1, 11 Dienstkräfte der Direktion 2, 3 Dienstkräfte der Direktion 5, 9 Dienstkräfte der Direktion 6, 123 Dienstkräfte einer Einsatzhundertschaft des Bundeslandes Rheinland-Pfalz, 124 Dienstkräfte einer Einsatzhundertschaft des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen, 96 Dienstkräfte einer Einsatzhundertschaft des Bundeslandes Brandenburg, 29 Dienstkräfte des Landeskriminalamtes Berlin. 2. Wie viele Polizist*innen in ziviler Kleidung und wie viele Einsatzfahrzeuge waren am 16.12.2014 rund um die Demonstration gegen eine Flüchtlingsunterbringung im Stadtteil Falkenberg im Einsatz? Zu 2.: Es waren 47 Polizeidienstkräfte in bürgerlicher Kleidung eingesetzt. Die Anzahl der Kraftfahrzeuge wird statistisch nicht erfasst. 3. Gab es ein Konzept der Einsatzkräfte Teilneh- mer*innen der Gegenkundgebungen von einem der fünf angemeldeten Kundgebungsorte zu anderen zu geleiten? Wenn ja, wie sah dieses aus, falls nicht, weshalb? Zu 3.: Die Polizei hat losgelöst vom jeweiligen Ver- sammlungsanliegen die Versammlungsfreiheit zu schützen sowie Gefahren abzuwehren und Straftaten zu verfolgen. Daher war sie vorbereitet, die verschiedenen Protestformen auseinanderzuhalten und alle Teilnehmerinnen und Teilneh- mer ohne Ansehen von Meinung und Person zu schützen. Ein Erfordernis, Versammlungsteilnehmerinnen oder Ver- sammlungsteilnehmer zu verschiedenen Kundgebungssorten zu geleiten, lag jedoch nicht vor. 4. Hat die polizeiliche Einsatzführung Maßnahmen er- griffen, einen Gegenprotest in Hör- und Sichtweite der De- monstration gegen die Flüchtlingsunterbringung im Stadtteil Falkenberg zu gewährleisten? Zu 4.: Ja. 5. Aus welchen Gründen, auf welcher Rechtsgrundlage und aufgrund welcher polizeilichen Lageeinschätzung wur- den Teilnehmer*innen der Gegendemonstration an der Ein- mündung Hohenschönhauser Straße in die Dorfstraße bzw. Ahrensfelder Chaussee zwischen 20:30 und 21:00 Uhr auf- gehalten? Zu 5.: Auf Grund bereits erfolgter und auch weiterhin zu prognostizierender Blockaden der Aufzugsstrecke der Ver- sammlung „Nein zum Containerdorf in Falkenberg“ wurde von 20.58 Uhr bis 21.05 Uhr auf der Dorfstraße eine Absper- rung errichtet, um weitere Blockadeaktionen zu verhindern. Die Rechtsgrundlage ergibt sich aus dem § 15 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 des Versammlungsgesetzes. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 15 204 2 6. Ist dem Senat bekannt, ob und wenn ja, welche und auf welcher Rechtsgrundlage Videoaufzeichnungen durch die Polizei angefertigt wurden? Zu 6.: In der Zeit von 19.06 Uhr bis 20.33 Uhr wurden durch die Einsatzkräfte der Polizei Videoaufzeichnungen durchgeführt. Rechtsgrundlagen für diese Aufnahmen sind § 24 Abs. 1 Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz –ASOG Bln-), § 1 Abs. 1 Gesetz über Aufnahmen und Aufzeichnungen von Bild und Ton bei Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzügen sowie § 100h Abs. 1 Nr. 1 Strafprozessordnung. 7. Welche Weisungen erhielten die Beamt*innen ande- rer Länderpolizeien durch die Berliner Polizeiführung? Ins- besondere in Bezug auf: a. Den Einsatz von unmittelbarem Zwang, b. Den Einsatz von optisch-elektronischen Einrichtun- gen, c. Mögliche lokale Besonderheiten und Herausforde- rungen der Einsatzumgebung. Zu 7.: Die Anwendung polizeilichen Zwanges sowie der polizeiliche Einsatz technischer Mittel sind durch Bundes- und Ländergesetze bindend für Polizeivollzugskräfte gere- gelt. Werden polizeiliche Maßnahmen durch unterstützende Dienstkräfte der Polizeien der Länder in Berlin getroffen, gelten diese uneingeschränkt. Weiterhin werden Unterstüt- zungskräfte im Rahmen von Dienstbesprechungen hinsicht- lich der individuellen Einsatzerfordernisse sensibilisiert und in die aktuelle Lage eingewiesen. 8. Bei wie vielen Personen wurden am 16.12.2014 in Lichtenberg und Marzahn-Hellersdorf im Rahmen der De- monstration gegen eine Flüchtlingsunterbringung im Stadt- teil Falkenberg und den Gegenkundgebungen die Personalien festgestellt? (Bitte eine Einzelauflistung nach jeweiligem Demonstrationszug bzw. Kundgebung und Anzahl.) Zu 8.: Es wurden keine Personalien festgestellt. 9. Zu wie vielen Festnahmen und Ingewahrsamnahmen ist es am 16.12.2014 in Lichtenberg und Marzahn-Hellers- dorf im Rahmen der Demonstration gegen eine Flüchtlings- unterbringung im Stadtteil Falkenberg und den Gegenkund- gebungen gekommen? (Bitte eine Einzelauflistung nach jeweiligem Demonstrationszug bzw. Kundgebung und An- zahl.) Zu 9.: Es gab keine Festnahmen oder Ingewahrsamnah- men. 10. Wie viele Ermittlungsverfahren wurden am oder auf- grund von Ereignissen am 16.12.2014 in Lichtenberg und Marzahn-Hellersdorf im Rahmen der Demonstration gegen eine Flüchtlingsunterbringung im Stadtteil Falkenberg und der Gegenkundgebungen eingeleitet und warum jeweils? (Bitte eine Einzelauflistung nach jeweiligem Demonstrati- onszug bzw. Kundgebung und Anzahl.) Zu 10.: Es wurden zwei Ermittlungsverfahren nach § 21 des Versammlungsgesetzes und ein Ermittlungsverfahren nach § 113 Strafgesetzbuch gegen unbekannte Tatverdächti- ge eingeleitet. Da es sich um laufende Ermittlungen handelt, werden über nähere Umstände keine Auskünfte erteilt. 11. Kam es am 16.12.2014 in Lichtenberg und Marzahn- Hellersdorf im Rahmen der Demonstration gegen Flücht- lingsunterbringung im Stadtteil Falkenberg und der Gegen- kundgebungen zur Anwendung unmittelbaren Zwangs durch Polizeikräfte? (Bitte eine Einzelauflistung nach jeweiligem Demonstrationszug bzw. Kundgebung, Art der Zwangsan- wendung und Anzahl.) Zu 11.: Auf Grund von Sitzblockaden wurden in zwei Fällen Personen von der Fahrbahn getragen. Zum Schutz der Versammlung „Nein zum Containerdorf in Falkenberg“ mussten mehrfach Personen abdrängt werden. Die Personen konnten jeweils keiner Versammlung zugeordnet werden. Berlin, den 07. Januar 2015 In Vertretung Andreas Statzkowski Senatsverwaltung für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 12. Jan. 2015)