Drucksache 17 / 15 224 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Martin Delius (PIRATEN) vom 30. Oktober 2014 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 07. Januar 2015) und Antwort FU und Videoüberwachung I Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wo werden gegenwärtig an der Freien Universität Berlin Videokameras zur Überwachung öffentlich zu- gänglicher oder nicht öffentlich zugänglicher Bereiche eingesetzt? (Bitte nach Standort, Anzahl und Art der Vi- deokameras, Betreiber, Zweck, Datum der Einrichtung, Vorhandensein einer Kennzeichnung auflisten sowie bei allen seit 2011 errichteten oder veränderten Videokameras angeben, ob das im „Handlungsleitfaden für die Aufstellung und Betrieb, Veränderung von Einrichtungen zur Video-Überwachung“ beschriebene Antragsverfahren durchgeführt wurde.) Zu 1.: Die nachgefragten Informationen liegen dem Senat im Rahmen der Wahrnehmung der üblichen Aufga- ben zur Fach- und Rechtsaufsicht routinemäßig nicht vor. Unter Verweis auf die verfassungsrechtlichen Fristen wurde die Freie Universität deshalb um eine Stellung- nahme gebeten. Hierzu hat sich die Freie Universität wie folgt geäußert: „aufgrund der vorgegebenen Zeit ist eine vollständige Zusammenfassung der zurzeit an der Freien Universität Berlin im Einsatz befindlichen Videokame- rasysteme nicht möglich. Für einen vollständigen Über- blick müsste eine entsprechende Abfrage an alle Organi- sationseinheiten der Freien Universität Berlin durchge- führt werden…Unter diesen Aspekten beantworte ich die o.g. Schriftlichen Anfragen nunmehr wie folgt:“ Zu den verschiedenen Anfragen wurde die angehängte Tabelle (Anlage 1) übermittelt. Vorsorglich wird als Anlage 2 auch der erwähnte „Handlungsleitfaden für die Aufstellung und Betrieb von Einrichtungen zur Video-Überwachung“ übermittelt. Er wurde unter anderem unter Beteiligung von Vertreterin- nen und Vertretern der Technischen Abteilung, des erwei- terten Akademischen Senats, des Personalrats Dahlem, des Gesamtpersonalrats, der Datenschutzbeauftragten sowie der Zentraleinrichtung für Datenverarbeitung der Freien Universität Berlin (ZEDAT) erarbeitet. 2. In welchen Fällen wurden seit 2011 an der Freien Universität Berlin vorhandene Einrichtungen zur Video- überwachung verändert oder erweitert? (Bitte nach Stand- ort, Zeitpunkt der Veränderung oder Erweiterung, Um- fang und Art der Veränderung oder Erweiterung auflis- ten.) 4. Wo wurden seit 2011 an der Freien Universität Berlin festinstallierte Videokameras entfernt, zurückge- baut oder stillgelegt? (Bitte nach ehemaligem Standort, ehemaligem Betreiber, Datum und Grund der Entfernung, des Rückbaus oder der Stilllegung auflisten.) 5. Wo befinden sich derzeit an der Freien Universität Berlin Einrichtungen zur Videoüberwachung in Planung oder in Einrichtung? (Bitte nach geplanten Standort, Be- treiber, vorgesehenem Zweck und voraussichtlichem Zeitpunkt der Inbetriebnahme auflisten.) Zu 2., 4. und 5.: Siehe Anlage 1. 3. In welchen Fällen wechselte seit 2011 bei vorhan- denen Einrichtungen zur Videoüberwachung der Betrei- ber? Zu 3.: Seit 2011 fand bei keiner Videoüberwachungs- anlage ein Betreiberwechsel statt. 6. Wird seitens der Freien Universität Berlin jede festinstallierte und dauerhaft mit einem Baukörper ver- bundene optisch-elektronische Einrichtung zur Aufzeich- nung von Bildern als Videoüberwachung eingeordnet? Wenn nein, an welchen Standorten und zu welchen Zwe- cken gibt es an der Freien Universität Berlin festinstallier- te und dauerhaft mit einem Baukörper verbundene op- tisch-elektronische Einrichtungen zur Aufzeichnung von Bildern, die nicht als Videoüberwachung eingeordnet werden? Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 15 224 2 Zu 6.: Die Freie Universität antwortete wie folgt: „Seit März 2011 werden alle fest installierten Videokamerasys- teme als Videoüberwachungsanlage behandelt.“ Hierzu wurde aus Zeitgründen fernmündlich die Anfrage gestellt, ob dies auch für Videokamerasysteme gilt, die nicht der Aufzeichnung, sondern nur der Übertragung von Bildern dienen. Diese Frage konnte die Freie Universität in der Kürze der Zeit nicht mit abschließender Sicherheit beant- worten. Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft wird dies zum Anlass nehmen, diese Frage im Nachgang zu dieser Schriftlichen Anfrage formlos mit der Freien Universität zu klären. Berlin, den 26. Januar 2015 In Vertretung Steffen Krach Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 28. Jan. 2015) Seite 1 von 2 Anlage Zu 1. Standort Anzahl Kameras Art der Kameras Betreiber Zweck Einrichtungsdatum Kenn- zeichnung Nach Antrag ZE BGBM; variabel innerhalb der Einrichtung 2 AXIS 211 Freien Universität Berlin ZE BGBM Objektüberwachung Variabel; zeitlich begrenzt je nach Ereignis Ja Ja, Jetzt als IT- Verfahren dokumentiert FB Geowissenschaften; Institut für Meteorologie, Eingang Schmitt-Ott-Str. 1 Gegensprech- anlage Freien Universität Berlin Institut für Meteorologie Einlasskontrolle, Schutz von Personen Juli 2010 Ja Ja FB Veterinärmedizin, Pferdezentrum Bad Saarow, Silberberg 1 4 M12D-SecDNight - D22N22, DualOptik (Optik für Tageslicht und Infrarot) Freien Universität Berlin FB Veterinärmedizin Geburtsüberwachung bei Stuten April 2014 Ja Ja FB Veterinärmedizin, Zentrum für Infektionsmedizin, Ostertag Weg 13 5 Videokamera mit InfrarotlichtEmmitter , IP fähig Freien Universität Berlin FB Veterinärmedizin Überwachung von Tieren zu Kontroll- und Studienzwecken März 2011 Ja Ja Habelschwerdter Allee 45 (Feuerwehrstraße, Einfahrt Mensa II) 10 Mobotex Freien Universität Berlin Technische Abteilung Abschreckung, Schutz von Räumen und/oder Gegenständen; Verhinderung von Diebstahl (Metall) Juli 2012 Nein Ja Universitätsbibliothek, Garystr. 39, 2. Stock, Vorraum vorm Lesesaal 2 Videotronic Freien Universität Berlin Universitätsbibliothek Schutz von Personen und/oder Gegenständen (Schließfächer) vor 2008 Ja Nein (Altbestand) Universitätsbibliothek, Garystr. 39, 3. Stock, Magazinraum 3 Videotronic Freien Universität Berlin Universitätsbibliothek Schutz der Bestände vor 2008 Ja Nein (Altbestand) Seite 2 von 2 Zu 2. Standort Veränderungszeitpunkt Art der Veränderung ZE BGBM; variabel innerhalb der Einrichtung Bis Februar 2015 Ab Mai 2015 (neue Ausstellung) Anmerkung: Aufgrund der ständig wechselnden Zeiträume wurde der Einsatz von Videoüberwachungskameras als IT- Verfahren dokumentiert und gemeldet. Jede Veränderung muss durch eine sogenannte Änderungsmeldung bekanntgegeben werden. Über jede Änderung werden die Personalräte und Datenschutzbeauftragten informiert. Temporärer Betrieb während der Ausstellung „Die Welt der Palmen“ in der ZE BGBM Zu 4. Standort Betreiber Grund der Veränderung FB Veterinärmedizin, Klinik für Fortpflanzung, Haus 34 Freien Universität Berlin FB Veterinärmedizin Abschluss des wissenschaftlichen Projekts Zu 5. Standort Betreiber Zweck Voraussichtliche Inbetriebnahme FB Wirtschaftswissenschaft, Kellerbereich Garystr.21, Erdgeschoß Garystr.21 Freien Universität Berlin FB Wirtschaftswissenschaft Abschreckung, Einlasskontrolle, Schutz von Räumen und/oder Gegenständen, Schutz von Personen unbestimmt FB Veterinärmedizin, Koserstr. 20 Freien Universität Berlin FB Veterinärmedizin Beobachtung von Schafen innerhalb wissenschaftlicher Untersuchungen 2015 Freie Universität Berlin Handlungsleitfaden für die Aufstellung und Betrieb von Einrichtungen zur Video-Überwachung Dezember 2010 Videoüberwachung – Antragsverfahren Seite 2 von 14 Inhalt 1 Vorbemerkung ...................................................................................................... 3 2 Begriffsdefinition .................................................................................................. 3 3 Ablauf des Antragsverfahrens ............................................................................ 4 3.1 Phase 1 – Antragsstellung ............................................................................... 5 3.2 Phase 2 – Eingangsprüfung ............................................................................. 5 3.3 Phase 3 – Technische Prüfung ........................................................................ 6 3.4 Phase 4 – Ggf. Gespräch mit den Antragstellern ............................................. 6 3.5 Phase 5 – Archivierung und Weiterleitung ....................................................... 6 3.6 Phase 6 – Stellungnahme des zuständigen Personalrats, des zuständigen Datenschutzbeauftragten und ggf. des Dateneigners ...................................... 7 3.7 Phase 7 – Entscheidung .................................................................................. 7 3.8 Phase 8 – Technische Umsetzung .................................................................. 7 4 Fragenkatalog für die Beurteilung von Video-Überwachungsanlagen ............ 8 4.1 Motivation ......................................................................................................... 8 4.2 Technik und Kosten ......................................................................................... 9 4.3 Verantwortung für den Betrieb ....................................................................... 10 4.4 Datenschutz und Mitbestimmung ................................................................... 11 5 Anlage 1 – Zuständigkeitsmatrix ...................................................................... 13 6 Anlage 2 – Auszug Berliner Datenschutzgesetz .............................................. 14 Steckbrief Regelungsinhalte Antragsverfahren zum Betrieb einer Videoüberwachungsanlage Zielsetzung Standardisiertes Antragsverfahren Zielgruppe Dekane, Verwaltungsleiter, Bereichsleiter, IT-Beauftragte, Verfahrensverant- wortliche Geltungsbereich Alle Einrichtungen der Freien Universität Berlin Gültigkeitsdauer Unbegrenzt Autoren Hr. Block (Technische Abteilung) Fr. Pahlen-Brandt (Datenschutzbeauftragte) Hr. Dräger (eAS) Hr. Schäuble (FB Mathematik u. Informatik) Fr. Krebs-Pahlke (Personalrat Dahlem) Hr. Tietz (ZEDAT) Hr. Nickerl (Gesamtpersonalrat) Hr. Worch (FB Biologie, Chemie, Pharmazie) Abschließend beraten im FIT- und CIO-Gremium © 2010 Freie Universität Berlin, Kaiserswerther Str. 16/18, 14195 Berlin Videoüberwachung – Antragsverfahren Seite 3 von 14 1 Vorbemerkung Der Einsatz von Videoanlagen kann ein geeignetes Mittel zum Schutz von Menschen und universitären Einrichtungen sein. Bei nicht geregeltem Einsatz drohen jedoch Gefahren für die Freiheitsrechte der Mitglieder der Universität und unbeteiligter Dritter. Die Freie Universität Berlin ist gehalten, beim Einsatz von Video-Überwachungsanlagen eine Abwägung zwischen Freiheitsrechten und Sicherheitsanforderungen zu treffen. Zu beachten dabei:  das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit  das Recht am eigenen Bild  das Recht auf informationelle Selbstbestimmung  die nach den Bestimmungen des Datenschutzes geforderte Verhältnismäßigkeit (Da- tenvermeidung, Zweckbindung, Erforderlichkeit)  die Beachtung von Mitbestimmungsrechten der Personalvertretung, sofern Beschäf- tigte der Freien Universität von der Video-Überwachung erfasst werden.  Regelungen nach dem Berliner Datenschutzgesetz (siehe Anhang) Ob der Einsatz von Videoüberwachung überhaupt erforderlich ist und wie dieser ggf. zu ge- stalten ist, ist jeweils im Einzelfall zu prüfen. Mit einem standardisierten Antragsverfahren soll dazu beigetragen werden, dass alle not- wendigen Überlegungen vor Beschaffung und Einsatz einer Video-Überwachung angestellt und alle zuständigen Stellen beteiligt werden. Außerdem werden verbindliche Regeln aufge- stellt und per Unterschrift bestätigt. Der Antrag soll von dem Verantwortlichen des Bereichs gestellt werden, welcher eine Video-Überwachung einsetzen will. Dieses Verfahren ist auch dann einzuhalten, wenn eine Speicherung der aufgenommenen Daten nicht vorgesehen ist (Speicherdauer = 0). 2 Begriffsdefinition Videoüberwachung ist die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektro- nischen Einrichtungen, so die Definition im Berliner Datenschutzgesetz. Angesichts der weiten Verbreitung von Kamerasystemen in Handys und in Computern sowie Webcams, ist eine Begriffseingrenzung notwendig. Die in diesem Dokument beschriebenen Videoanlagen bestehen aus dem festinstallierten und dauerhaft mit einem Baukörper ver- bundenen optisch-elektronischen Einrichtungen zur Aufzeichnung von Bildern. Zu einer Vi- deoüberwachungsanlage zählen neben dem Kamerasystem auch die zugehörigen Strom- versorgungseinrichtungen (Leitungen), Datenübertragungsmedien (Leitungen, Funk), Daten- dosen und Hinweisschilder. Darüber hinaus sind auch alle technischen Einrichtungen zur Datenübertragung und -speicherung mit einzubeziehen. Videoüberwachung – Antragsverfahren Seite 4 von 14 3 Ablauf des Antragsverfahrens Das Antragsverfahren soll die folgende Grafik veranschaulichen. Abbildung 1: Schematische Darstellung des Ablaufs des Antragsverfahrens. Der gestrichelte Pfeil soll andeuten, dass bei unterschiedlichen Bewertungen ggf. weitere Gespräche sinnvoll sein können. Videoüberwachung – Antragsverfahren Seite 5 von 14 Die einzelnen Phasen des Ablaufs werden im Folgenden beschrieben. 3.1 Phase 1 – Antragsstellung Bei Video-Überwachung und ggf. Aufzeichnungen von Personen ist in jedem Fall der Per- sönlichkeitsschutz zu beachten. Um an der Freien Universität eine Anlage zur Videoüberwa- chung in Betrieb zu nehmen, müssen vorher die Anforderungen des Datenschutzes und der Beteiligungsrechte der Personalvertretung geprüft werden. Die Antragsteller müssen im Vorfeld prüfen, ob andere Mittel geeigneter sind, den ge- wünschten Gewinn an Sicherheit zu erzielen. Der Antrag muss von dem zuständigen Verwal- tungsleiter oder der Bereichsleitung gestellt werden. Hierfür sind wirtschaftliche und techni- sche Aspekte zu bedenken, d.h. eine gesicherte Finanzierung muss nachgewiesen werden und eine technische Skizze sollte dem Antrag beigelegt werden. Die in dem Antragsformular geforderten Angaben dienen u. a. als Grundlage für die Prüfung durch die Technische Abteilung. Der Antrag wird an eAS-IT-S übermittelt. 3.2 Phase 2 – Eingangsprüfung eAS-IT-S prüft die Angaben. Bei einer beabsichtigten Änderung von bereits genehmigten Anlagen sind die Änderungen im Einzelnen zu beschreiben. Mindestens die folgenden In- formationen sollten aus den Unterlagen hervorgehen:  Zweck der Video-Überwachung  mögliche Alternativen  Nachweis einer gesicherten Finanzierung  Angaben zu allen verfahrensrelevanten Rollen  Angaben über die Anzahl und Art von (geplanten) technischen Einrichtungen (u. a. Anzahl und Typ der Kameras, Ort der Anbringung)  Technische Skizze  Angaben zu betroffenen Personen  Angaben der Schnittstellen zu anderen IT-Verfahren, Datenübertragung  Angaben zur Art der Speicherung, Speicherort, Speicherdauer  Angaben der zugriffsberechtigten Personen (inkl. Angaben zum Umfang der Zu- griffsrechte)  Zeitplan mit den wesentlichen Meilensteinen für die Einführung des Verfahrens Insbesondere müssen alle verantwortlichen Rolleninhaber (Verfahrensverantwortlicher, Per- sonen mit administrativen Rechten usw.) und deren Vertreter mit den vollständigen Kontakt- daten (Name, Dienstadresse, dienstliche Telefonnummer, dienstliche E-Mail-Adresse) ange- geben werden. Sind externe Personen (Fremdfirmen) involviert, müssen ebenfalls alle Per- sonen mit einer Zugriffsberechtigung auf die Systeme und/oder Daten mit ihren vollständigen Kontaktdaten angegeben werden. Videoüberwachung – Antragsverfahren Seite 6 von 14 Auf der Grundlage der vorhandenen Informationen wird der Antrag von eAS-IT-S geprüft. Einzelheiten können in einem Gespräch mit den Antragstellern geklärt werden. In diesem Gespräch können Ergänzungen und Modifikationen zum Antrag vorgeschlagen werden. Die Prüfung durch eAS muss spätestens drei Wochen nach Eingang der Unterlagen abge- schlossen werden. 3.3 Phase 3 – Technische Prüfung Nachdem eAS den Antrag auf seine Vollständigkeit geprüft hat, wird der Antrag zur Techni- schen Abteilung weitergeleitet. Hier wird eine mögliche technische Realisierung geprüft, ins- besondere werden Aspekte im folgenden Zusammenhang geprüft:  Ausreichende Finanzierung der Anlage  Installation bzw. Aufbau der Anlage  Wartung bzw. Instandsetzung der Anlage  Möglicher Rückbau der Anlage  Veränderung der Anlage Das Ergebnis der Prüfung wird in Form einer Stellungnahme an eAS-IT-S übermittelt. Die Stellungnahme muss spätestens 14 Tage nach Eingang in der Technischen Abteilung vorge- legt werden. Wenn innerhalb von 14 Tagen keine Stellungnahme erfolgt, wird von davon ausgegangen, dass die Technische Abteilung keine Bedenken gegen den Antrag hat und das Antragsverfahren läuft weiter. 3.4 Phase 4 – Ggf. Gespräch mit den Antragstellern In diesem Gespräch sollen sicherheitstechnische und organisatorische Fragen geklärt wer- den. Unter anderem sollen folgende Aspekte besprochen werden:  Vollständigkeit der Angaben im Antrag  Spezifikation der benötigten Daten  Möglichkeiten der Datenübertragung  Fragen zur Sicherheit Ergeben sich aus dem Gespräch weitere Informationen, werden diese dem Antragsformular hinzugefügt bzw. wird der Antrag modifiziert. Auf der Grundlage des Antrags und des Ge- sprächs erfolgt eine Stellungnahme von eAS-IT-S. 3.5 Phase 5 – Archivierung und Weiterleitung eAS-IT-S leitet die Dokumente  Antrag  Stellungnahme von eAS-IT-S an die folgenden Stellen weiter: Videoüberwachung – Antragsverfahren Seite 7 von 14  Zuständiger Personalrat (die anderen Personalräte werden über den aktuellen Stand informiert)  Zuständiger Datenschutzbeauftragter (alle anderen Datenschutzbeauftragten werden über den aktuellen Stand informiert) 3.6 Phase 6 – Stellungnahme des zuständigen Personal- rats, des zuständigen Datenschutzbeauftragten und ggf. des Dateneigners Auf Grundlage der überreichten Unterlagen nehmen der zuständige Personalrat und der zu- ständige Datenschutzbeauftragte Stellung. Insbesondere werden von dem Personalrat mit- bestimmungsrelevante Aspekte und von dem Datenschutzbeauftragten Aspekte des Daten- schutzes betrachtet. Wenn nicht alle Fragen auf Basis der vorhandenen Unterlagen geklärt werden können, be- steht für die genannten Akteure die Möglichkeit, weitere Auskünfte einzuholen. Die Stellung- nahmen werden innerhalb von 14 Tagen an eAS-IT-S übermittelt. Wenn innerhalb von 14 Tagen keine Stellungnahme erfolgt, läuft das Antragsverfahren weiter. Im Falle einer später mitgeteilten negativen Stellungnahme muss die evtl. erfolgte Zustimmung erneut überprüft werden. 3.7 Phase 7 – Entscheidung Liegt eine Zustimmung des zuständigen Personalrats, ggf. unter Abschluss einer Dienstver- einbarung vor, kann die Video-Überwachung im beantragten Umfang eingerichtet werden. Die Empfehlungen der Datenschutzbeauftragten sind zu beachten. 3.8 Phase 8 – Technische Umsetzung Im Falle einer positiven Entscheidung erfolgt in Zusammenarbeit mit der Technischen Abtei- lung die Installation und die Inbetriebnahme in der dokumentierten Art und Weise. Wenn zum Betrieb der Videoüberwachungsanlage IT-Infrastruktur benötigt wird, muss rechtzeitig der zuständige Infrastrukturbetreiber (i.d.R. ZEDAT) informiert und notwendige Abstimmungen eingeleitet werden. Videoüberwachung – Antragsverfahren Seite 8 von 14 4 Fragenkatalog für die Beurteilung von Video-Überwachungsanlagen Bei der Beantwortung der folgenden Fragen können ggf. weitere Blätter angefügt werden, falls ausführlichere Darstellungen erforderlich sind. 4.1 Motivation A Was ist der Zweck des Videoeinsatzes?  Abschreckung  Einlasskontrolle  Schutz von Räumen und/oder Gegenständen  Schutz von Personen Bitte kurz den Zweck erläutern:   B Was soll überwacht werden? Überwachte Objekte (genaue) Ortsangabe     C Zu welchen Zeiten soll die Anlage in Betrieb sein?   D Sind bereits Schäden entstanden?  Materielle Schäden, Höhe:  Personenschäden, welche: E Sind Alternativen zur Video-Überwachung bedacht, ggf. getestet worden? Ggf. (kurzer) Erfahrungsbericht   Videoüberwachung – Antragsverfahren Seite 9 von 14 Stellungnahmen zum Abschnitt 4.1 Motivation Ggf. Stellungnahme eAS-IT-S Ggf. Stellungnahme Personalrat Ggf. Stellungnahme Datenschutzbeauftragte 4.2 Technik und Kosten A Liegt eine technische Skizze zur geplanten Videoüberwachung vor?  Ja  Nein, Begründung: B Welche Leitungswege und -materialien sind erforderlich?   C Welche Aufzeichnungsrate ist erforderlich?   D Welche Kameratechnologie soll angeschafft werden?   E Welche Software soll eingesetzt werden?   F Angaben zur (Server-) Hardware  Art, Typ:  Standort:  Verantwortlich für Wartung: Videoüberwachung – Antragsverfahren Seite 10 von 14 G Angaben zur Wartung / Modernisierung (Wer ist verantwortlich?)   H Welche Kosten werden entstehen? (Auflistung der Kostenpunkte)   Stellungnahmen zum Abschnitt 4.2 Technik und Kosten Stellungnahme Technische Abteilung Ggf. Stellungnahme eAS-IT-S Ggf. Stellungnahme Personalrat Ggf. Stellungnahme Datenschutzbeauftragte 4.3 Verantwortung für den Betrieb A Wer ist der Antragsteller?  Vor- und Nachname (ggf. mit Titel):  Stellenzeichen:  Tel.:  E-Mail: B Wer ist vor Ort für die Kameras verantwortlich?  Vor- und Nachname (ggf. mit Titel):  Stellenzeichen:  Tel.:  E-Mail: C Bestätigung des IT-Beauftragten Über den beabsichtigten Einsatz von Videoanlagen wurde ich informiert.  Dem Einsatz stimme ich zu.  Dem Einsatz stimme ich mit Bedenken zu. Die Formulierung der Bedenken erfolgt auf einem gesonderten Blatt.  Dem Einsatz stimme ich nicht zu. Die Begründung der Ablehnung erfolgt auf einem gesonder- ten Blatt. Berlin, Ort, Datum, Unterschrift des IT-Beauftragten Videoüberwachung – Antragsverfahren Seite 11 von 14 4.4 Datenschutz und Mitbestimmung A Werden routinemäßig Personen von den Überwachungskameras erfasst?  Beschäftigte  Studierende  Externe (Gäste, Firmenangehörige, etc.) B Auswertungen, Anlass, Empfänger der Auswertungen  in welchen Fällen?  wer?  weiterer Verwendungszweck?  Schnittstellen zu anderen IT-Verfahren? C Zugriffsrechte Zugriffsberechtig- ter Art bzw. Umfang des Zugriffs   D Löschung, Überschreiben (Löschzyklen)   E Speicherung, Archivierung (Ort, Art, Dauer)   F Angaben zur Kennzeichnung der überwachten Bereiche   Stellungnahmen zum Abschnitt 4.4 Datenschutz und Mitbestimmung Ggf. Stellungnahme eAS-IT-S Ggf. Stellungnahme Personalrat Ggf. Stellungnahme Datenschutzbeauftragte Videoüberwachung – Antragsverfahren Seite 12 von 14 Gesamtbeurteilung Stellungnahme Technische Abteilung Ggf. Stellungnahme eAS-IT-S Ggf. Stellungnahme Personalrat Ggf. Stellungnahme Datenschutzbeauftragte Videoüberwachung – Antragsverfahren Seite 13 von 14 5 Anlage 1 – Zuständigkeitsmatrix Nr. Maßnahme zuständig Antrag zum Betrieb einer Videoüberwachungsanlage 1. Die Abt. III erhält eine schriftliche Aufforderung zur Errichtung einer Videoüberwa- chungsanlage von Antragsteller 2. Die Aufforderung beinhaltet die Überprüfung der Notwendigkeit durch eAS-IT-S 3. Die Aufforderung beinhaltet alle Angaben gemäß dem Musterantrag eAS-IT-S 4. Die Aufforderung beinhaltet ggf. die Zustimmung des zuständigen Personalrats eAS-IT-S 5. Die Aufforderung beinhaltet die Zustimmung des zuständigen Datenschutzbeauftragten eAS-IT-S 6. Die Aufforderung beinhaltet die Kenntnisnahme des IT-Beauftragten eAS-IT-S 7. Die Aufforderung beinhaltet die Sicherstellung der Finanzierung der Errichtung der Anlage eAS-IT-S 8. Die Errichtung der Videoanlage erfolgt durch Abt. III 9. Die Abt. III ist für die 230/400 V-Stromversorgung bis zur Steckdose oder dem Fest- anschluss zuständig. Abt. III 10. Die Datendosen und -leitungen von der Videoanlage zur dauerhaften Sicherung werden errichtet von ZEDAT 11. Die Beschilderung der Anlage z.B. "Videoüberwachung" obliegt Abt. III 12. Die fertig errichtete Anlage wird mittels Übergabeprotokoll übergeben von Abt. III 13. Die für die Errichtung aktenführende Stelle ist die Abt. III 14. Die Mängelbeseitigung im Zuge der Anspruchszeit obliegt Antragsteller Betrieb einer Videoüberwachungsanlage 15. Der Betrieb der Videoanlage obliegt Antragsteller 16. Die Speicherung und Sicherung der Daten erfolgt in Verantwortung von Antragsteller 17. Von einem Dritten beigestellte Anlagen werden vom jeweiligen Antragsteller betrieben Antragsteller 18. Sollen Videoanlagen verändert werden, so ist ein neuer Antrag zustellen von Antragsteller 19. Die für den Betrieb aktenführende Stelle ist der Antragsteller Instandhaltung einer Videoüberwachungsanlage 20. Die Wartung der Videoanlage obliegt dem Antragsteller 21. Die Inspektion der Videoanlage obliegt dem Antragsteller 22. Die Instandsetzung der Videoanlage obliegt dem Antragsteller 23. Die Verbesserung (Veränderung) der Videoanlage obliegt dem Antragsteller 24. Die Demontage der Videoanlage obliegt Abt. III Videoüberwachung – Antragsverfahren Seite 14 von 14 6 Anlage 2 – Auszug Berliner Datenschutzgesetz § 31 b BlnDSG Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Vi- deoüberwachung) ist nur zulässig, soweit der Einsatz der Videoüberwachung zur Aufgabenerfül- lung oder zur Wahrnehmung des Hausrechts erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. (2) Der Umstand der Beobachtung und die datenverarbeitende Stelle sind durch geeignete Maß- nahmen erkennbar zu machen. (3) Die Verarbeitung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Inte- ressen der Betroffenen überwiegen. Für einen anderen Zweck dürfen sie nur verarbeitet werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Ver- folgung von Straftaten erforderlich ist. (3a) Für Daten, die in öffentlich zugänglichen Räumen des öffentlichen Personennahverkehrs nach Absatz 1 erhoben oder nach Absatz 3 Satz 1 gespeichert werden, gilt anstelle von Absatz 3 Satz 2, dass 1. sie für einen anderen Zweck nur verarbeitet werden dürfen, soweit dies zur Abwehr oder für die Verfolgung von Straftaten erforderlich ist, und 2. für diesen Zweck ihre Übermittlung ausschließlich an den Polizeipräsidenten in Berlin und an die Strafverfolgungsbehörden zulässig ist. Aufzeichnungen, deren Speicherung weder für die Abwehr noch für die Verfolgung von Straftaten erforderlich ist, sind spätestens nach 24 Stunden zu löschen. Dies ist durch ein mit dem Polizeipräsidenten in Berlin abzustimmendes Sicherheitskonzept zu gewährleis- ten. (4) Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, ist die- se über eine Verarbeitung, die Identität der verarbeitenden Stelle sowie über die Zweckbestim- mung der Verarbeitung zu benachrichtigen. Der Betroffene ist auch über die Empfänger oder Ka- tegorien von Empfängern von Daten zu unterrichten, soweit er nicht mit der Übermittlung an die- se rechnen muss. Sofern eine Übermittlung vorgesehen ist, hat die Unterrichtung spätestens bei der ersten Übermittlung zu erfolgen. Eine Pflicht zur Benachrichtigung besteht nicht, wenn 1. eine Abwägung ergibt, dass das Benachrichtigungsrecht des Betroffenen hinter dem öffentli- chen Interesse an der Geheimhaltung aus zwingenden Gründen zurücktreten muss, 2. der Betroffene auf andere Weise Kenntnis von der Speicherung oder der Übermittlung er- langt hat, 3. die Unterrichtung des Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert oder 4. die Speicherung oder Übermittlung der personenbezogenen Daten durch Gesetz ausdrück- lich vorgesehen ist. Die verantwortliche Stelle legt schriftlich oder elektronisch fest, unter welchen Voraussetzungen von einer Benachrichtigung nach Nummer 3 oder 4 abgesehen wird. (5) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erfor- derlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entge- genstehen. S17-15224 S1715224 Anlage 1 S1715224 Anlage 2