Drucksache 17 / 15 249 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Ole Kreins (SPD) vom 09. Januar 2015 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 09. Januar 2015) und Antwort Ersatz für Behindertenparkplätze bei kurzfristigem Entfallen aufgrund von Baustellen oder Sonderveranstaltungen Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie wird mit Behindertenparkplätzen laut StVO (Zusatzzeichen 1044-10) umgegangen, wenn eine kurzfristige Sperrung dieser Behindertenparkplätze not- wendig wird? Macht der Gesetzgeber Unterschiede je nach Anlass der Sondernutzung von Behindertenparkplät- zen? Bspw. durch Bauarbeiten oder im Rahmen der Durchführung von Veranstaltungen oder Dreharbeiten? Frage 5: Wie wird mit längerfristig wegfallenden Be- hindertenparkplätzen umgegangen? Antwort zu 1 und 5: Im Falle von Sondernutzungen derartig gekennzeichneter Flächen durch Baustellenein- richtungen, Veranstaltungen bzw. Dreharbeiten, insbe- sondere solcher die länger andauern, werden alternativ Flächen für Behindertenparkplätze außerhalb der Ereig- nisflächen entsprechend abgestimmt, eingerichtet und temporär mit dem Verkehrszeichen (Nr. 1044-10 Stra- ßenverkehrsordnung [StVO]) als Behindertenparkflächen ausgewiesen. In Fällen, in denen eine kurzfristige Sper- rung von Behindertenparkplätzen notwendig ist (z.B. Havarie oder Notfälle), wird eine Abstimmung zur Ein- richtung von alternativen Behindertenparkflächen nicht immer möglich sein. Grundsätzlich macht der Gesetzge- ber keinen Unterschied hinsichtlich der Art der Son- dernutzung. Frage 2: Kann im öffentlichen Straßenland kurzfristig Ersatz für wegfallende Behindertenparkplätze geschaffen werden? Ab welcher zeitlichen Dauer einer Sperrung von Behindertenparkplätzen wird Ersatz geschaffen? Bedarf es hierzu einer gesonderten Antragstellung durch Be- troffene oder Betroffenenverbände? Antwort zu 2: Ob kurzfristiger Ersatz für wegfallende Behindertenparkplätze geschaffen werden kann, ist eine Frage des Einzelfalles. Jedoch berücksichtigen die Bau- herren bzw. die Antragstellenden für Veranstaltungen bzw. für Dreharbeiten die Verlegung von Behinderten- parkplätzen bereits bei der Planung und schlagen Alterna- tiven vor. Eine Mindestfrist der Sondernutzungen gibt es nicht. Es bedarf auch keines gesonderten Antrages durch Betroffene oder Betroffenenverbände, da die Interessen der Betroffenen bei der Erteilung der Sondernutzungser- laubnis im Rahmen der Abwägung von Amts wegen be- rücksichtigt werden. Frage 3: Wie bewertet der Senat die Verhältnismäßig- keit solcher Ersatzmaßnahmen? Antwort zu 3: Ersatzmaßnahmen zu Behindertenpark- flächen bei temporären Ereignissen hält der Senat grund- sätzlich für sinnvoll und angemessen. Ob diese tatsächlich angeordnet werden können, ist eine Frage des Einzelfal- les. Frage 4: Welches sind die gesetzlichen Grundlagen und Verordnungen, die eine Einrichtung von Sondernut- zungsflächen regeln? Antwort zu 4: Die Erteilung der Sondernutzungser- laubnisse für die Nutzung öffentliches Straßenlandes erfolgt nach dem Berliner Straßengesetz (BerlStrG) und für Ortsdurchfahrten der Bundesstraßen nach dem Bun- desfernstraßengesetz (FStrG). Frage 6: Werden Verbände von Betroffenen über län- gerfristig entfallene Behindertenparkplätze informiert? Sind solche Informationsleistungen von den für die An- ordnung zuständigen Behörden zu leisten? Antwort zu 6: Bei umfangreichen Arbeiten ist die Bauherrin oder der Bauherr bzw. der Erlaubnisnehmende seitens der Straßenbaubehörde zu verpflichten, die be- troffenen Anliegerinnen und Anlieger über die Baumaß- nahmen in geeigneter Form zu unterrichten, und zwar durch Veröffentlichungen in den Tages- oder Bezirkszei- tungen, durch Hauswurf-sendungen bzw. Hausanschläge Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 15 249 2 oder durch Postsendungen. Auch eine Kombination der genannten Möglichkeiten kann verlangt werden. Eine gesonderte Einbindung der Betroffenenverbände erfolgt nicht. Lediglich bei einer Verlegung von personenbezo- genen Behindertenparkplätzen (Z. 1044-11 StVO) erfolgt eine Abstimmung mit der/dem Schwerbehinderten bei der Verlegung des Stellplatzes. Berlin, den 20. Januar 2015 In Vertretung C h r i s t i a n G a e b l e r ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 23. Jan. 2015)