Drucksache 17 / 15 260 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Oliver Friederici (CDU) vom 12. Januar 2015 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 13. Januar 2015) und Antwort Ergebnisse der Zusammenlegung der Straßenverkehrsbehörde und der Informations- und Koordinierungsstelle (INKO-Stelle) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Die Fragen 3 bis 6 betreffen Sachverhalte, die der Se- nat nicht aus eigener Zuständigkeit und Kenntnis beant- worten kann. Er ist gleichwohl bemüht, Ihnen eine Ant- wort auf Ihre Anfrage zukommen zu lassen und hat daher die Behörde für Inneres und Sport der Freien und Hanse- stadt Hamburg um eine Stellungnahme gebeten, die von dort in eigener Verantwortung erstellt und dem Senat übermittelt wurde. Sie wird nachfolgend wiedergegeben: Frage 1: Welche Personalausstattung hatte seinerzeit die Straßenverkehrsbehörde bei der Berliner Polizei? Antwort zu 1.: Die Personalausstattung der Straßen- verkehrsbehörde der Polizei Berlin betrug vor der zum 1. September 2004 realisierten Zuständigkeits- und Aufga- benverlagerung 176,5 Stellen. Die Aufgaben der Straßen- verkehrsbehörde wurden damals teils in dem damaligen Landespolizeiverwaltungsamt (LPVA III A) und teils in den örtlichen Polizeidirektionen und Polizeiabschnitten wahrgenommen. Frage 2: Wie viele Anordnungen wurden durchschnitt- lich pro Jahr seinerzeit durch das dort vorhandene Perso- nal geleistet? Antwort zu 2.: Vor Gründung der Verkehrslenkung und der bezirklichen Ordnungsämter wurden Statistiken beim Polizeipräsidenten in Berlin geführt, die aufgrund der damaligen anderen Struktur der Aufgabenerledigung in der Datenbasis nicht mit aktuellen Statistiken ver- gleichbar sind. Es wurden im Jahresdurchschnitt der Jahre 2001 bis 2003 beim LPVA III A 3.685 dauerhafte Anordnungen von Verkehrszeichen und -einrichtungen getroffen. Temporäre Maßnahmen wurden bei den örtlichen Po- lizeidirektionen getroffen. Im Jahresdurchschnitt der Jahre 2001 bis 2003 wurden jeweils 22.158 Anordnungen und Ausnahmegenehmigungen erfasst. Es lässt sich nicht mehr nachvollziehen, welchen Anteil die Anordnungen im Zusammenhang mit Baumaßnahmen in dieser Ge- samtzahl haben. Im Jahr 2002 wurden in den Polizeiabschnitten 146.461 Konkretisierungen zu Jahres- bzw. Sammelan- ordnungen (z. B. Kleinbaustellen auf Gehwegen, befriste- te Haltverbote für Umzüge, etc.) verzeichnet. Frage 3: Welche vergleichbare Personalausstattung hat das Bundesland Hamburg zur Anordnung von zeitlich begrenzten Verkehrseinschränkungen und wie viele An- ordnungen werden dort in vergleichbaren Zeiträumen (bitte um tabellarische Gegenüberstellung) erteilt? Antwort zu 3: „Aufzeichnungen bzw. Statistiken im Sinne der Fragestellung liegen der Behörde für Inneres und Sport nicht vor und können in der für die Beantwor- tung der Schriftlichen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht erhoben werden.“ Frage 4: Welche Zeiträume liegen im Bundesland Hamburg zwischen der Antragstellung und einer Anord- nung? Antwort zu 4: „Aufzeichnungen bzw. Statistiken im Sinne der Fragestellung liegen der Behörde für Inneres und Sport nicht vor und können in der für die Beantwor- tung der Schriftlichen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht erhoben werden.“ Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 15 260 2 Frage 5: Welche Verwaltungsstruktur hat das Bundes- land Hamburg zu vergleichbaren Aufgaben? Antwort zu 5: „Die Aufgaben der obersten Landesbehörde und der obersten Straßenverkehrsbehörde werden in der Freien und Hansestadt Hamburg von der Behörde für Inneres und Sport wahrgenommen. Die Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde werden von den örtlichen Polizeikommissariaten und Wasser- schutzpolizeikommissariaten, der Verkehrsdirektion der Polizei und dem Landesbetrieb Verkehr übernommen. Straßenbaubehördliche Anordnungen nach § 45 Ab- satz 2 StVO zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, werden von der jeweiligen Straßenbaubehörde getroffen. Hierbei handelt es sich in der Freien und Hansestadt Hamburg um die Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation, die Hamburg Port Authority, die Hamburger Stadtentwässerung sowie die Bezirksämter.“ Frage 6: Verwendet das Bundesland Hamburg eine datengestützte Software zur Optimierung der Aufgaben und welche Verwaltungsbereiche sind dort an dieses Sys- tem angeschlossen? Antwort zu 6: „Innerhalb der Polizei wird von den Straßenverkehrsbehörden zur Bearbeitung straßenver- kehrsbehördlicher Anordnungen das IT-Verfahren Com- Vor (Computergestützte Vorgangsbearbeitung: Basisan- wendung der Hamburger Polizei zur elektronischen Ver- arbeitung und Verwaltung von Vorgängen) angewendet.“ Somit liegen dem Senat keine Erkenntnisse vor, die einen Vergleich der beiden Bundesländer in dieser Hin- sicht ermöglichen würden. Berlin, den 27. Januar 2015 In Vertretung C h r i s t i a n G a e b l e r ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 30. Jan. 2015)