Drucksache 17 / 15 281 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dirk Behrendt (GRÜNE) vom 14. Januar 2015 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 15. Januar 2015) und Antwort Hat StS a.D. Büge seine neue Beschäftigung ordnungsgemäß angezeigt? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wann hat Staatssekretär a.D. Büge dem Senat seine neue Beschäftigung als Betreiber von Flüchtlingsunter- künften angezeigt (vgl. § 68 Abs. 1 LBG)? Zu 1.: Nein. Nach § 41 Satz 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) haben Ruhestandsbeamte die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes anzuzeigen, die mit der früheren dienstlichen Tätigkeit im Zusammenhang steht und durch die dienstlichen Interessen beeinträchtigt werden können. Nach § 41 Satz 2 BeamtStG ist die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung zu untersagen, wenn zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Die Untersagung einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung setzt voraus, dass ein Zusam- menhang mit der früheren dienstlichen Tätigkeit des Ru- hestandsbeamten in den letzten fünf Jahren vor Beendi- gung des Beamtenverhältnisses, d. h. vor Beginn des Ruhestandes, besteht (§ 68 Abs.1 LBG). Aus den Zeitungsartikeln des Neuen Deutschlands vom 18.12.2014 und der Berliner Zeitung vom 19.12.2014 war auch für den Senat zu entnehmen, dass der ehemalige Staatssekretär Michael Büge über eine Firmenkonstruktion an einer Gesellschaft beteiligt ist, die Flüchtlingsheime betreiben will. Herr Büge wurde nach Kenntnis des Artikels im Neu- en Deutschland am 18.12.2014 noch am gleichen Tag durch die Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales mit der Bitte um Stellungnahme angeschrieben. Aus dem seit dem 07.01.2015 der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales vorliegenden Auszug aus dem Handelsregister wurden die Angaben, die Herr Büge im Zeitungsartikel der Berliner Zeitung am 19.12.2014 gegenüber der Berliner Zeitung gemacht hat, bestätigt. Danach fungiert Herr Büge neben weiteren Familienmit- gliedern und anderen Personen als Minderheitsgesell- schafter der Firma Viscura Beteiligungen UG, die wiede- rum Gesellschafter der SoWo-Berlin GmbH ist. Herr Büge selbst hat in seiner schriftlichen Antwort vom 30.12.2014 auf das Schreiben der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales vom 18.12.2014 erklärt, dass er weder Geschäftsführer noch Beschäftigter im Rahmen eines Dienstvertrages in der benannten oder sonstigen Gesellschaften außerhalb der Bürgerhilfe Kultur des Hel- fens gGmbH und darüber hinaus auch nicht über einen Werkvertrag freiberuflich für die Viscura oder weitere Gesellschaften, die den Zweck der Beteiligung an Betrei- bergesellschaften oder das Betreiben von Flüchtlingsun- terkünften in Berlin verfolgen, tätig geworden ist. Nach den vorliegenden Erkenntnissen ist festzustellen, dass die hier vorliegende Minderheitsbeteiligung eines Gesellschafters keine Erwerbstätigkeit oder sonstige Be- schäftigung i.S. der beamtenrechtlichen Regelungen dar- stellt. Vielmehr handelt es sich hierbei um die Verwaltung bzw. Nutznießung des dem (ehemaligen) Beamten unter- liegenden Vermögens, die weder genehmigungs-, noch anzeigepflichtig ist. 2. Wurde daraufhin ein Verfahren zur Prüfung einge- leitet, ob die neue Tätigkeit mit seiner dienstlichen Tätig- keit in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Beam- tenverhältnisses im Zusammenhang steht und dadurch dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können? Mit welchem Ergebnis? Wann ist ggf. mit einem Ergebnis zu rechnen? Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 15 281 2 3. Sieht der Senat eine mögliche Beeinträchtigung dienstlicher Interessen darin, dass Staatsekretär a.D. Büge bisher unter anderem für die Unterbringung von Flücht- lingen in Berlin zuständig war und sich nunmehr beruflich in diesem Bereich bewegt? Zu 2. und 3.: Auf die Antwort zu 1. und die Antwort des Senats auf die Schriftliche Anfrage 17/15258 vom 12.01.2015 wird verwiesen. Es bestehen zum gegenwärti- gen Zeitpunkt keine Anhaltspunkte, dass sich eine Beein- trächtigung dienstlicher Interessen im Sinne des § 41 Satz 2 BeamtStG aus der Amtsführung, d. h. aus der früheren Tätigkeit ergeben kann, sofern Herr Büge keinen maßgeb- lichen Entscheidungen und aktiven Einfluss als Gesell- schafter der Viscura Beteiligungen UG nimmt und die auch für Ruhestandsbeamte nachwirkende Dienstpflicht zur Amtsverschwiegenheit nach § 37 Abs.1 BeamtStG beachtet. Berlin, den 27. Januar 2015 Mario C z a j a _____________________________ Senator für Gesundheit und Soziales (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 02. Feb. 2015)