Drucksache 17 / 15 293 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Antje Kapek (GRÜNE) vom 08. Januar 2015 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 16. Januar 2015) und Antwort Wie ernst nimmt der Senat seine Vorgaben für städtebauliche Verträge in der Heidestraße? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Ist der städtebauliche Vertrag zwischen dem Senat und der CA Immo zur künftigen Gestaltung der Europacity Heidestraße wie angekündigt bis Ende 2014 abgeschlossen worden? Wenn nicht, bis wann ist ein Abschluss geplant? Wann ist der Abschluss des Vertrages mit der Deutschen Bahn geplant? Werden auch Verträge mit weiteren Investoren getroffen an die CA Immo Grundstücke des Areals verkauft (hat)? Antwort zu 1: Der Vertrag mit der CA Immo wurde am 9.12.2014 geschlossen. Der Vertrag mit der Deutschen Bahn ist in der Endab- stimmung. Der Vertragsabschluss wird für März 2015 angestrebt. Wann der Vertrag letztlich abgeschlossen wird, hängt von der DB ab, da sie den Vertrag möglichst nicht selbst abschließen möchte, sondern der Abschluss durch den Käufer ihrer Flächen erfolgen soll. Ein Verkauf ist erfolgt, steht aber noch unter aufschiebender Bedin- gung. Für die Flächen, die die CA Immo an die Stadthafen- quartier Süd GmbH und die Groth Gruppe verkauft hat, wurden die vorhabenbezogenen Bebauungspläne (B- Pläne) 1-92VE bzw. 1-93VE aufgestellt. Dazu wurden Durchführungsverträge am 22.12.2014 bzw. am 15.1.2015 geschlossen. Die Verpflichtungen aus dem städtebaulichen Vertrag mit der CA Immo verbleiben im Wesentlichen bei dieser Gesellschaft. Verträge mit weite- ren Gesellschaften, an die die CA Immo Flächen verkauft hat, wurden und werden auch voraussichtlich nicht ge- schlossen, da die vertraglichen Pflichten bei der CA Im- mo verbleiben. Frage 2: Welche Grundstücke betrifft der städtebauli- che Vertrag mit der CA-Immo, welche der städtebauliche Vertrag mit der Deutschen Bahn? Gibt es Grundstücke im Planungsgebiet, die nicht durch die städtebaulichen Ver- träge abgedeckt werden? (bitte Karte und genaue Auflis- tung beilegen) Antwort zu 2: Die Grundstücke, die die städtebauli- chen Verträge mit der CA Immo und der Deutschen Bahn betreffen, sind in der beigefügten Karte dargestellt. Nicht durch die städtebaulichen Verträge abgedeckt ist die Fläche des Liegenschaftsfonds Berlin im Norden, die Fläche der Wasserschifffahrtsverwaltung im Nordosten sowie Grundstücke von drei Privateigentümerinnen und Privateigentümern im Südwesten. Diese drei Eigentüme- rinnen und Eigentümer wollten sich nicht an der Entwick- lung der Flächen beteiligen und wurden deshalb auch nicht Vertragspartner im städtebaulichen Rahmenvertrag vom 21.7.2011. Frage 3: Welche inhaltlichen Regelungen für die B- Pläne 1-62a und 1-62b haben den Abschluss der städte- baulichen Verträge verzögert? Antwort zu 3: Für den B-Plan 1-62a war insbesondere eine neue schalltechnische Untersuchung wegen des Weg- falls des Schienenbonus erforderlich. Darüber hinaus hat die Deutsche Bahn mitgeteilt, dass sie den städtebaulichen Vertrag nicht selbst unterzeichnen will, sondern dies durch den Käufer erfolgen soll. Die Vertragsunterzeich- nung mit einem Käufer ist erfolgt. Wegen aufschiebender Bedingungen wird der Vertrag aber voraussichtlich erst im März 2015 wirksam. Für den B-Plan 1-62b war ebenfalls eine neue schall- technische Untersuchung wegen des Wegfalls des Schie- nenbonus erforderlich. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 15 293 2 Frage 4: Inwieweit treffen Informationen zu, dass nur 42 von 2840 geplanten Wohnungen im Quartier Europaci- ty/Heidestraße für eine Miete von 7,50 Euro nettokalt und alle anderen zu marktüblichen Preisen angeboten werden sollen? Werden die mietpreisgebundenen Wohnungen auch mit Belegungsbindungen versehen? Werden für diese Wohnungen Fördermittel aus der sozialen Wohn- raumförderung beansprucht? Wenn nein, wieso nicht? Wenn ja in welcher Höhe? Antwort zu 4: Bis Mitte 2014 gab es in Berlin keine Förderung von Neuvorhaben der Sozialen Wohnraumför- derung. Somit konnten mangels Umsetzbarkeit weder zum Zeitpunkt des Abschlusses des städtebaulichen Rahmenvertrages im Jahre 2011 noch in den darauf auf- bauenden städtebaulichen Verträgen und den Bebauungs- planentwürfen 1-62a/1-62b Vereinbarungen oder Festset- zungen über Flächen getroffen werden, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung geför- dert werden könnten oder die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind (siehe § 9 Absatz 1 Nr. 7 und Nr. 8 sowie sinngemäß § 11 Absatz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch). Für einen Teilbereich des Stadtquartiers Süd (Gel- tungsbereich des 1-92VE) konnte jedoch trotz dieser Ausgangslage eine Abstimmung mit dem Eigentümer CA Immo/ Hamburg Team erreicht werden, die auf ca. 2.500 m² für ca. 42 Wohneinheiten eine preisgedämpfte Aus- gangsmiete von 7,50 €/m² nettokalt zugunsten von Haushalten , die die Einkommensvoraussetzungen für den Er- halt eines Wohnberechtigungsscheines in Berlin erfüllen, sicherstellt. Rechtlich wird diese Vereinbarung im Durchfüh- rungsvertrag zum vorhabenbezogenen B-Plan 1-92 VE, der aus dem Bebauungsplanentwurf 1-62b herausgelöst wurde, abgesichert. Für diese Wohnungen werden keine Fördermittel aus der sozialen Wohnraumförderung beansprucht, da das Ziel der Dämpfung des Mietpreises durch den Durchfüh- rungsvertrag gesichert ist. Frage 5: Gibt oder gab es Überlegungen, den Anteil an mietpreisgebundenem Wohnraum an eine landeseigene Wohnungsbaugesellschaft zu übertragen, so dass die vergleichsweise günstigen Mieten auf Dauer gesichert werden können? Antwort zu 5: Es gab Überlegungen, den Anteil an mietpreisgebundenem Wohnraum an eine landeseigene Wohnungsbaugesellschaft zu übertragen. Aus planungs- und vergaberechtlichen Gründen war aber eine Direkt- vergabe an eine städtische Wohnungsbaugesellschaft nicht umsetzbar, unabhängig davon, ob eine städtische oder private Gesellschaft diesen Wohnraum baut oder erwirbt. Frage 6: Inwieweit lässt sich die geringe Anzahl an miet- und belegungsgebundenen Wohnungen mit dem vom Senat festgelegten Ziel vereinbaren, im Rahmen der kooperativen Baulandentwicklung im Durchschnitt ein Drittel der Wohnungen, mindestens jedoch in den einzel- nen Baugebieten 10-33% der Wohnungen mit Mietpreis- und Belegungsbindungen zu versehen? Antwort zu 6: Wie in der Antwort zu Frage 4 bereits dargelegt, wurde der städtebauliche Rahmenvertrag im Jahre 2011, und somit zeitlich weit vor der Veröffentli- chung des Berliner Modells zur kooperativen Bauland- entwicklung abgeschlossen. Das Berliner Modell der kooperativen Baulandentwicklung konnte somit keine Anwendung auf die inhaltlich bereits fixierten Vereinba- rungen bei der Europacity finden. Frage 7: Inwieweit treffen Informationen zu, dass ins- gesamt Plätze für 227 Kitakinder sowie 303 Grundschüler benötigt werden, die CA-Immo jedoch nur die Finanzie- rung von 164 Kitaplätzen und 219 Grundschulplätzen übernehmen wird? Weshalb wurde hier keine umfassen- deren Verpflichtung vereinbart? Antwort zu 7: Es trifft zu, dass für die Europacity ins- gesamt der rechnerische Bedarf von 227 Kitakindern und 303 Grundschulkindern entsteht. Im städtebaulichen Ver- trag mit der CA Immo ist geregelt, dass sie 164 Kitaplätze herstellt und die Herstellung von 219 Grundschulplätzen finanziert. Im städtebaulichen Vertrag mit der Deutschen Bahn (bzw. dem Käufer) wird geregelt, dass sie 63 Kita- plätze herzustellen hat und 84 Grundschulplätze finanzie- ren wird. Damit ist der rechtlich mögliche Regelungs- und Finanzierungsrahmen vollständig ausgeschöpft. Frage 8: Inwieweit wurde durch die von der CA-Immo übernommenen Kosten der im Rahmen der kooperativen Bauleitplanung festgelegte Spielraum zwischen Ein- gangswert und Zielwert auf Grundlage des Baulandwertes ausgeschöpft? Falls nicht, warum nicht? Antwort zu 8: Im Kontext der Verhandlungen zum städtebaulichen Rahmenvertrag vom 21.7.2011 wurden die städtebaulichen Maßnahmen, die gemäß § 11 Bauge- setzbuch (BauGB) vereinbar und den gesamten Umstän- den nach angemessen sind, untersucht und geregelt. Da- mit wurden die Verhandlungsspielräume ausgeschöpft. Eine Untersuchung von Eingangs- und Zielwert analog der Angemessenheitsbetrachtung bei dem Modell der kooperativen Baulandentwicklung kommt nicht in Frage, da das Modell 2011 noch nicht existierte. Frage 9: Wie sollen die Bezirke motiviert werden, das vom Senat ausgearbeitete Berliner Modell zur kooperati- ven Baulandentwicklung anzuwenden, wenn der Senat in seiner eigenen Zuständigkeit diesen Vorgaben für städte- bauliche Verträge nicht nachkommt? Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 15 293 3 Antwort zu 9: Wie in der Antwort zur Frage 6 be- schrieben, findet das Berliner Modell der kooperativen Baulandentwicklung wegen des bereits geschlossenen Rahmenvertrags keine Anwendung bei der Europacity. Frage 10: Wie soll das Quartier an die umliegenden Quartiere im Westen angebunden werden, da die ur- sprünglich geplante Fußgängerbrücke über die Gleise nicht über GRW-Mittel finanziert werden kann? Antwort zu 10: Wegen fehlender Förderung der Fuß- gängerbrücke über die Bahngleise ist die fußläufige Ver- bindung nur über die Wegeverlängerung der Döberitzer Straße nach Westen zur Lehrter-/Seydlitzstraße sowie im Norden über die Perleberger Brücke möglich und damit erheblich schlechter als geplant. Frage 11: Inwieweit ist die Finanzierung der zweiten Fußgängerbrücke über den Berlin-Spandauer Schiff- fahrtskanal gesichert? Werden die genehmigten GRW- Mittel für den Bau beider Brücken ausreichen? Falls nicht, bitte um Angabe des Grundes und Information inwieweit eine Alternative Finanzierung sichergestellt ist. Antwort zu 11: Das Teilbudget aus der Förderzusage für 1-2 Brücken über den Schifffahrtskanal in Höhe von 1,86 Mio. € wird voraussichtlich vollständig für die Fußund Radfahrerbrücke am Stadtplatz benötigt. Im April/Mai 2015 wird anhand einer Übersicht über die dann für alle Teilprojektleistungen vorliegenden Kos- tenberechnungen festgestellt, inwieweit das Gesamtför- derbudget in Höhe von 10,351 Mio. € (inkl. 10 % Komplementäranteil der CA Immo) ausgeschöpft wird und ob ggf. finanzieller Spielraum für eine zweite Brücke be- steht. Sofern dies nicht der Fall ist, wird ggf. ein neuer Förderantrag für die 2. Brücke gestellt werden. Berlin, den 02. Februar 2015 In Vertretung R. L ü s c h e r ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 04. Feb. 2015) S17-15293 s1715293_Anlage