Drucksache 17 / 15 302 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Udo Wolf (LINKE) vom 16. Januar 2015 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 19. Januar 2015) und Antwort Benachteiligung der Berliner Beamtinnen und Beamten bei der Beihilfe abschaffen! Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Ist dem Senat die 5. Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 18.07.2014 bekannt, mit welcher die Regelung aufgehoben wird, nach der die Inanspruchnahme eines Zuschusses zur Krankenversiche- rung von 41,-- € oder mehr eine Absenkung der Bemessungsgrenze um 20% zur Folge hat? Zu 1.: Ja. 2. Beabsichtigt der Senat, eine entsprechende Ände- rung in der Berliner Landesbeihilfeverordnung vorzu- nehmen, damit Berliner Beamtinnen und Beamte und Pensionäre sowie deren Angehörige gegenüber denen des Bundes und anderer Länder, die die genannte Bundesre- gelung übernommen haben, nicht schlechter gestellt sind und a. wenn ja, wann soll die Regelung in Kraft treten? b. wenn nein, warum lässt der Senat eine Schlechter- stellung der Berliner Beamtinnen und Beamten insbesondere vor dem Hintergrund zu, dass diese ohnehin das bundesweit niedrigste Besoldungsni- veau hinnehmen müssen? Zu 2.: Der Senat hat sich mit dem Erlass der Landes- beihilfeverordnung (LBhVO) vom 8. September 2009 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin. S. 436), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Juli 2014 (GVBl. S. 285) geändert worden ist, entschieden, die beihilferechtlichen Regelungen des Bundes mit wenigen Abweichungen inhaltsgleich in das Landesbeihilferecht zu übertragen. Dementsprechend beabsichtigt der Senat, im Rahmen der Zweiten Verordnung zur Änderung der LBhVO auch die vorgenannte Regelung des Bundes in das Landesbeihilferecht zu übertragen und § 47 Absatz 8 LBhVO aufzuheben. Wann mit dem Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung des LBhVO zu rechnen ist, kann unter anderem aufgrund notwendiger Beteiligungsverfahren zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht prognostiziert wer- den. Bis zum Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung der LBhVO wird den Beihilfeberechtigten des Landes Berlin zur Vermeidung der Absenkung des Beihil- febemessungssatzes um 20 Prozentpunkte nach § 47 Ab- satz 8 LBhVO weiterhin empfohlen, gegenüber dem Ren- tenversicherungsträger den Verzicht auf den 40,99 Euro je Monat übersteigenden Teil des zustehenden Zuschusses zu erklären. Auf diese Möglichkeit weist etwa ein Infor- mationsblatt „Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag “ der Zentralen Beihilfestelle vom Oktober 2014 hin. Berlin, den 29. Januar 2015 Frank Henkel Senator für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 05. Feb. 2015)