Drucksache 17 / 15 310 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Christopher Lauer (PIRATEN) vom 15. Januar 2015 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 19. Januar 2015) und Antwort Datei „Sportgewalt Berlin“ (II): Auskunftsersuchen Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Auskunftsersuchen über eine Speiche- rung von personenbezogenen Datensätzen in der Datei „Sportgewalt“ Berlin wurden in den Jahren 2013 und 2014 gestellt? (Bitte eine Einzelaufschlüsselung nach Jahr und Anzahl.) Zu 1.: Für das Jahr 2013 ist bei der zentralen Daten- auskunftsstelle des Landeskriminalamts (LKA) Berlin kein Antrag auf Auskunft gemäß § 50 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes Berlin (ASOG Bln) eingegangen, der sich auf die Datei „Sportgewalt Berlin“ bezieht. Für das Jahr 2014 wurden beim LKA 101 Anträ- ge verzeichnet, die sich auf die Datei „Sportgewalt Berlin “ beziehen. 2. Bei wie vielen Personen wurde in den Jahren 2013 und 2014 gemäß § 50 Abs. 2 Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz Berlin (ASOG Bln) ein Auskunftser- suchen über gespeicherte Datensätze zu ihrer Person in der Datei „Sportgewalt“ Berlin abgelehnt und wie viele Personen haben für diese Ablehnung eine Begründung erhalten? (Bitte eine Einzelaufschlüsselung nach Jahr und Anzahl.) Zu 2.: In den Jahren 2013 und 2014 wurde kein An- trag im Sinne der Fragestellung abgelehnt. 3. Wie lang war die durchschnittliche Bearbeitungs- dauer von Auskunftsersuchen dieser Art in den Jahren 2013 und 2014 und aufgrund welcher Umstände kann sich eine Bearbeitungszeit verlängern? Zu 3.: Die Bearbeitungsdauer betrug bis zu drei Mo- nate ab Antragseingang. Aufgrund häufiger Nichteinhal- tung formeller Voraussetzungen durch die antragstellen- den Personen (z. B. das Fehlen einer Kopie des Personal- ausweises) verlängerte sich die Bearbeitungszeit entspre- chend. 4. Gibt es Fristen für die Beantwortung von Aus- kunftsersuchen von Personen über eine mögliche Speiche- rung von personenbezogenen Datensätzen in der Datei „Sportgewalt“ Berlin und wenn ja, welche? 5. Sollte es keine Fristen geben, welchen Bearbei- tungszeitraum von Auskunftsersuchen hält der Senat für angemessen? Zu 4. und 5.: Eine ausdrückliche zeitliche Vorgabe für die Bescheidung von Anträgen nach § 50 ASOG Bln sieht diese Vorschrift nicht vor. Anträge nach § 50 ASOG Bln sind von der zuständigen Stelle vielmehr nach allgemei- nen rechtsstaatlichen Grundsätzen in angemessener Zeit zu bescheiden. Die Bescheidung hat damit so rasch zu erfolgen, wie es der zuständigen Stelle ohne Nachteil für die gebotene Gründlichkeit möglich ist. Ist ohne zu- reichenden Grund in angemessener Frist über einen An- trag nicht entschieden worden, kann die antragstellende Person nach Ablauf von drei Monaten seit der Antragstel- lung beim zuständigen Gericht Untätigkeitsklage erheben (vgl. § 75 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)). 6. Wie viele Fälle sind dem Senat bekannt, in denen Auskunftsersuchen über eine mögliche Speicherung von personenbezogenen Datensätzen in der Datei „Sportgewalt “ Berlin nicht fristgerecht bzw. nicht in einem angemessenen Zeitraum bearbeitet wurden? Zu 6.: Dem Senat ist ein derartiger Fall bekannt. 7. Wie viele Klageverfahren sind derzeit wegen der Art und Weise der Bearbeitung (Nichtbearbeitung, zu lang etc.) von Auskunftsersuchen über die Speicherung von personenbezogenen Datensätzen in der Datei „Sportgewalt “ Berlin anhängig? Zu 7.: Dem Senat ist ein Klageverfahren bekannt. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 15 310 2 8. Sieht der Senat Handlungsbedarf, die Bearbei- tungszeit von Auskunftsersuchen zu verkürzen und wenn ja, welche Maßnahmen wird er hierfür ergreifen? Zu 8.: Nein. 9. Wie bewertet der Senat eine Pflicht der Berliner Polizei Betroffene proaktiv über die Speicherung von personenbezogenen Datensätzen in der Datei „Sportgewalt “ Berlin zu informieren? 10. Könnte sich der Senat vorstellen, eine solche In- formationspflicht in Berlin einzuführen? a) Wenn ja, wann und wie? b) Wenn nein, warum nicht? Zu 9. und 10.: Eine Benachrichtigungspflicht be- troffener Personen über die erfolgte Speicherung sieht das ASOG Bln nicht vor. Für derartige Dateien, in die nur offene und für die Betroffenen erkennbar gewonnene Informationen einfließen, sehen auch die bereichsspezifi- schen Regelungen der polizeilichen Datenverarbeitung in den Polizeigesetzen des Bundes und der Länder keine Benachrichtigungspflicht vor. Es ist kein Grund ersicht- lich, die Datei „Sportgewalt“ anders als die anderen Auskunftssysteme zu behandeln. Ferner bleibt es den mut- maßlich oder tatsächlich Betroffenen unbenommen, mit einem Antrag nach § 50 ASOG Bln festzustellen, ob über sie Einträge in der Datei vorhanden sind. Die Einführung einer Informationspflicht hält der Se- nat daher nicht für erforderlich. Berlin, den 29. Januar 2014 In Vertretung Bernd Krömer Senatsverwaltung für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 09. Feb. 2015)